Fünfte Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Änderung der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung

Vom 20. Juli 2021

Auf Grund des § 54 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, verordnet die Staatsregierung:

Artikel 1
Änderung der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung

§ 1 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), die zuletzt durch die Verordnung vom 8. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 594) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern „die oberste Landesgesundheitsbehörde“ die Wörter „und, soweit Maßnahmen für die in § 7 Absatz 2 aufgeführten Bereiche und Betriebe zu treffen sind, an ihrer Stelle die oberste Schulaufsichtsbehörde“ eingefügt.
2.
In Absatz 2 werden nach den Wörtern „die oberste Landesgesundheitsbehörde“ die Wörter „und, soweit Maßnahmen für die in § 7 Absatz 2 aufgeführten Bereiche und Betriebe zu treffen sind, an ihrer Stelle die oberste Schulaufsichtsbehörde“ eingefügt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 20. Juli 2021

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

Änderungsvorschriften