Entscheidung
des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts

Gemäß § 47 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, wird aus dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts wegen der Unwirksamkeit der Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über das Verbot des Mitführens gefährlicher Gegenstände in Leipzig (Az.: 6 C 22/19) folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

„§§ 1 bis 3 der Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über das Verbot des Mitführens gefährlicher Gegenstände in Leipzig werden für unwirksam erklärt.“

Dresden, den 21. Juli 2021

Der Staatsminister des Innern
Prof. Dr. Roland Wöller

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