Zweite Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Änderung der ESF-Richtlinie Berufliche Bildung

Vom 27. Juli 2021

I.
Änderung der ESF-Richtlinie Berufliche Bildung

Die ESF-Richtlinie Berufliche Bildung vom 26. Juni 2017 (SächsABl. S. 901), die durch die Richtlinie vom 17. Juli 2018 (SächsABl. S 967) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 29. November 2019 (SächsABl. SDr. S. S 398), wird wie folgt geändert:

1.
Teil I Nummer 2 Buchstabe C wird wie folgt gefasst:
„C. Berufliche Weiterbildung Sachsen (ReactEU)“
2.
Teil II Abschnitt 1 wird wie folgt gefasst:
„Zuwendungszweck
Kontinuierliche Beteiligung an berufsbezogener Weiterbildung ist im beruflichen Lebenslauf notwendig, um neuen Anforderungen, zum Beispiel durch die Weiterentwicklung von wissenschaftlichen Erkenntnissen und Technologien, durch strukturellen, ökologischen und digitalen Wandel beziehungsweise krisenbedingte Veränderungen der Arbeitswelt, durch wachsende Ansprüche an die Qualifikation der Arbeitskräfte oder die gestiegene Bedeutung des Umwelt- und Ressourcenschutzes gerecht zu werden.
Mit der Förderung werden betriebliche und individuell berufsbezogene Weiterbildungsaktivitäten zur Erhöhung der Anpassungsfähigkeit von Arbeitskräften und Arbeitgebern an den krisenbedingten sowie strukturellen, ökologischen und digitalen Wandel unterstützt. Gleichzeitig werden Anreize für eine berufliche Weiterbildung gesetzt.“
3.
Teil II Abschnitt 1 Buchstabe C wird wie folgt gefasst:
„C.
Berufliche Weiterbildung Sachsen (ReactEU)
1.
Gegenstand der Förderung
Zum Aufbau beziehungsweise der Stärkung fachlicher und überfachlicher Kompetenzen und Qualifikationen sowie der Steigerung der Beschäftigungschancen insbesondere im Hinblick auf krisenbedingte sowie strukturelle, ökologische und digitale Veränderungen werden gefördert:
1.1
Vorhaben der betrieblichen Weiterbildung,
1.2
Vorhaben der individuellen berufsbezogenen Weiterbildung.
2.
Zuwendungsempfänger
2.1
Zuwendungsempfänger für Vorhaben nach Nummer 1.1 sind Unternehmen (natürliche beziehungsweise juristische Personen oder Personenvereinigungen des privaten Rechts) mit bis zu 200 Mitarbeitern (einschließlich Mitarbeitern aus unselbständigen Niederlassungen) beziehungsweise rechtlich selbständige Unternehmen innerhalb eines Unternehmensverbunds mit bis zu 200 Mitarbeitern im Unternehmen. Sitz oder Niederlassung des Unternehmens sind im Freistaat Sachsen.
2.2
Zuwendungsempfänger für Vorhaben nach Nummer 1.2 sind natürliche Personen.
3.
Zuwendungsvoraussetzungen
3.1
Die Teilnehmenden für Vorhaben nach Nummer 1.1 haben ihren Hauptwohnsitz oder Arbeits- beziehungsweise Ausbildungsort im Freistaat Sachsen.
3.2
Die Teilnehmenden für Vorhaben nach Nummer 1.1 gehören einer der folgenden Zielgruppen an:
3.2.1
Unternehmer beziehungsweise Selbständige, Erwerbstätige mit bestehendem Arbeitsverhältnis, Auszubildende,
3.2.2
dual Studierende, Werkstudenten, Praktikanten,
3.2.3
in begründeten Fällen Arbeitslose oder sonstige Personen, die (wieder) in das Erwerbsleben eintreten wollen.
3.3
Die Zuwendungsempfänger nach Nummer 1.2 haben ihren Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen.
3.4
Die Zuwendungsempfänger nach Nummer 1.2. sind Erwerbstätige mit bestehendem Arbeitsverhältnis.
4.
Art und Höhe der Zuwendung
4.1
Die Zuwendung wird als Pauschale gewährt.
4.2
Für Vorhaben nach Nummer 1.1 beträgt der Zuschuss
4.2.1
bei bis zu fünf Teilnehmenden maximal 4 000 Euro,
4.2.2
bei sechs und mehr Teilnehmenden maximal 5 000 Euro.
4.3
Für Vorhaben nach Nummer 1.2 beträgt der Zuschuss maximal 4 000 Euro.
4.4
Die förderfähigen Kosten können als standardisierte Einheitskosten je Bezugseinheit oder Pauschalsatz als Prozentsatz auf eine oder mehrere definierte Ausgabe-/Kostenpositionen oder in Form einer Pauschalfinanzierung oder als erfolgs- oder fortschrittsbasierte Pauschale bemessen werden.
4.5
Nähere Angaben zu Form und Höhe der Pauschalen sind der Internetseite der Bewilligungsstelle gemäß Nummer 6 der EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie zu entnehmen.
4.6
Für Vorhaben nach Nummer 1.1 ist die Umsatzsteuer nicht förderfähig.
5.
Verfahren
5.1
Bei Förderung mittels standardisierter Einheitskosten sind die tatsächlich erbrachten Bezugseinheiten nachzuweisen. Bei Förderung mittels Pauschalsatz als Prozentsatz auf eine oder mehrere definierte Ausgabe-/Kostenpositionen sind nach Nummer 6 der Anlage 1 zu Nummer 4.3.1 der EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie (NBest-SF) die definierten Ausgaben und Kosten, die als Berechnungsgrundlage für die Pauschale dienen, nachzuweisen. Bei Pauschalfinanzierungen und erfolgs- oder fortschrittsbasierten Pauschalen ist die Umsetzung des Vorhabens gemäß den Bedingungen der Bewilligungsentscheidung nachzuweisen.
5.2
Angaben zu Art und Form der Nachweise sind der Internetseite der Bewilligungsstelle zu entnehmen.
5.3
Abweichend von Nummer 6.1 der NBest-SF ist der Verwendungsnachweis zum Vorhabensende innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsstelle einzureichen. Ein Zwischennachweis ist nicht vorzulegen.
5.4
Für Vorhaben nach Nummer 1.2 findet Nummer 6.3.1 der EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie keine Anwendung.
5.5
Für Vorhaben nach Nummer 1.2 erfolgt abweichend von Nummer 5.2 der EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie die Aufbewahrung der Belege und Verträge sowie aller sonst mit der Förderung zusammenhängender Unterlagen durch die Bewilligungsstelle.
6.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Für Vorhaben nach Nummer 1.2 ist abweichend von Nummer 5.5 Satz 2 bis 5 der EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie die Bewilligungsstelle zur Durchführung der Informations- und Kommunikationsmaßnahmen gemäß Anhang XII Nummer 2.2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 (ABl. L 129 vom 19.5.2017, S. 1) verpflichtet.
7.
Anzuwendende Beihilfevorschriften
Die Zuwendung erfolgt nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen folgender beihilferechtlicher Regelungen der EU in der jeweils geltenden Fassung:
7.1
Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3),
7.2
Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9),
7.3
Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 45).“

II.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 27. Juli 2021

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
In Vertretung
Dr. Hartmut Mangold
Staatssekretär