Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zur Änderung der RL Heilberufe

Vom 2. September 2021

I.

Die RL Heilberufe vom 12. März 2020 (SächsABl. S. 305) wird wie folgt geändert:

1.
Teil 1 Ziffer I wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „Hebammen“ die Wörter „und Entbindungspfleger“ gestrichen.
b)
In Nummer 2 Buchstabe a wird das Wort „er“ durch das Wort „der“ ersetzt.
2.
Teil 2 wird wie folgt geändert:
a)
Großbuchstabe C wird wie folgt geändert:
aa)
In der Überschrift werden nach dem Wort „Hebammen“ die Wörter „und Entbindungspfleger“ gestrichen.
bb)
In Ziffer I werden nach den Wörtern „und Hebammen“ die Wörter „sowie Entbindungspfleger1“ gestrichen.
cc)
Ziffer III Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„für den Fördergegenstand unter Ziffer II Nummer 1 Vereine oder Verbände, die landesweit tätig sind und
a)
bei Antragsstellung einen Nachweis über die fachlichen Kompetenzen zum Betrieb der Koordinierungsstelle oder
b)
den Nachweis erbringen, dass der Betrieb der Koordinierungsstelle in Absprache mit dem Sächsischen Hebammenverband erfolgt,“
b)
In Großbuchstabe D Ziffer V Satz 4 wird nach dem Wort „beträgt“ ein Punkt eingefügt.

II.

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 in Kraft.

Dresden, den 2. September 2021

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

Änderungsvorschriften