Fünfte Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Regionalentwicklung
zur Änderung der Förderrichtlinie Ländliche Entwicklung

Vom 13. Oktober 2021

I.
Änderung der Förderrichtlinie Ländliche Entwicklung

Die Förderrichtlinie Ländliche Entwicklung vom 15. Dezember 2014 (SächsABl. SDr. 2015 S. S 8), die zuletzt durch die Richtlinie vom 17. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. 2020 S. S 72, SächsABl. 2020 S. 99) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 414), wird wie folgt geändert:

1.
In der Bezeichnung werden die Wörter „Umwelt und Landwirtschaft“ durch das Wort „Regionalentwicklung“ ersetzt.
2.
Ziffer I wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Buchstabe a werden die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782)“ durch die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578)“ ersetzt.
bb)
In Buchstabe c werden die Wörter „23. August 2019 (SächsABl. S. 1282) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 378)“ durch die Wörter „16. April 2021 (SächsABl. S. 434) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352)“ ersetzt.
cc)
In Buchstabe d werden die Wörter „Artikel 5 Absatz 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846)“ durch die Wörter „Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882)“ ersetzt.
b)
Nummer 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Im Satzteil des ersten Anstrichs werden nach der Angabe „(ABl. L 283 vom 27.9.2014, S. 65),“ die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2021/452 der Kommission vom 15. März 2021 (ABl. L 89 vom 16.3.2021, S. 1) geändert worden ist“ angefügt und ein Komma gesetzt.
bb)
Im Satzteil des dritten Anstrichs werden nach der Angabe „(ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1),“ die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) geändert worden ist“ angefügt und ein Komma gesetzt.
cc)
Im Satzteil des vierten Anstrichs werden nach der Angabe „(ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9),“ die Wörter „die durch die Verordnung (EU) 2019/316 der Kommission vom 21. Februar 2019 (ABl. 51l vom 22.02.2019, S. 1) verlängert worden ist“ angefügt und ein Komma gesetzt.
dd)
Im Satzteil des fünften Anstrichs werden nach der Angabe „(ABl. L 11 vom 26.4.2021, S. 8)“ der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2020/1474 der Kommission vom 13. Oktober 2020 (ABl. L 337 vom 13.10.2020, S. 1) geändert worden ist.“ angefügt.
3.
Ziffer II wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1 Buchstabe a Satz 2 werden die Angabe „Nummer 6.2.1“ durch die Angabe „Nummer 5.2.1“ und die Wörter „Nummer 4.2.1 Buchstabe b, g und j“ durch die Wörter „Nummer 3.2.1 Buchstabe b, h und k“ ersetzt.
b)
In Nummer 2 Buchstabe a wird im einleitenden Satzteil die Angabe „Nummer 7.2.1“ durch die Angabe „Nummer 6.2.1“ ersetzt.
c)
Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Doppelbuchstaben aa und bb wie folgt gefasst:
„aa)
Planungsinstrumente der ländlichen Entwicklung,
bb)
entfällt,“.
bb)
In Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter „Umwelt und Landwirtschaft“ durch das Wort „Regionalentwicklung“ ersetzt.
4.
Ziffer IV wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 2 des Absatzes „Zu Ziffer I Nummer 1“ wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „Nummer 6.4.9“ durch die Angabe „Nummer 5.4.9“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Staatsministerium für Regionalentwicklung“ ersetzt.
b)
In Nummer 1 des Absatzes „Zu Ziffer II Nummer 2“ wird die Angabe „Nummern 7.5 und 7.6“ durch die Angabe „Nummern 6.5 und 6.6“ ersetzt.
5.
Ziffer V wird wie folgt geändert:
a)
Der Absatz „Zu Ziffer II Nummer 1“ wird wie folgt geändert:
aa)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa)
In Buchstabe e werden die Wörter „Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Staatsministerium für Regionalentwicklung“ ersetzt.
bbb)
In Buchstabe f Satz 1 werden die Wörter „Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722)“ durch die Wörter „Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728)“ ersetzt.
bb)
In Nummer 3 wird die Angabe „Nummer 1.0“ durch die Angabe „Nummer 1.2.1 a)“ ersetzt.
b)
In dem Absatz „Zu Ziffer II Nummer 3“ werden in Satz 1 die Wörter „Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Staatsministerium für Regionalentwicklung“ ersetzt.
c)
In dem Absatz „Zu Ziffer II Nummer 1 bis 3“ werden die Wörter „Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Staatsministerium für Regionalentwicklung“ ersetzt.
d)
In dem Absatz „Zu Ziffer II Nummer 1 bis 3“ werden nach der Angabe „Das Sächsische Staatsministerium für Regionalentwicklung ist berechtigt im Wege des Erlasses gemäß Nummer 2.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, Nummer 2.1 Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (VVK) Festbeträge auf Basis von Standardkosten und gemäß Nummer 2.3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, Nummer 2.3 Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (VVK) Kostenpauschalen, insbesondere Pauschalen für Personalausgaben, festzulegen.“, der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Wörter „im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen.“ angefügt.
6.
Ziffer VII wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Buchstabe b wird wie folgt geändert:
aaa)
In Satz 2 werden die Wörter „http://www.smul.sachsen.de/foerderung/3428.htm“ durch die Wörter „https://www.smul.sachsen.de/foerderung/richtlinie-laendliche-entwicklung-rl-le-2014-4939.html“ ersetzt.
bbb)
Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Den räumlichen Geltungsbereich für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 3 regelt das Staatsministerium für Regionalentwicklung gesondert.“
bb)
In Buchstabe c Satz 3 werden die Wörter „https://geoportal.sachsen.de/cps/index.html map=225c1d25-c79e-499b-905a-4ab66aee256c“ durch die Wörter „https://www.umwelt.sachsen.de/umwelt/infosysteme/lhwz/karten-und-geodaten.html“ ersetzt.
b)
In Nummer 2 werden die Wörter „Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Staatsministerium für Regionalentwicklung“ ersetzt.
c)
In Nummer 3 Satz 2 werden die Wörter „Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Staatsministerium für Regionalentwicklung“ ersetzt.
d)
In Nummer 4 Satz 2 werden die Wörter „Artikel 21 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866)“ durch die Wörter „Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578)“ ersetzt.
e)
In Nummer 4 Satz 2 werden die Wörter „Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Staatsministerium für Regionalentwicklung“ ersetzt.
f)
Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 5 und 6 angefügt:
„5.
Unvollständig oder unzureichend erstellte Anträge und Antragsunterlagen sind unter Fristsetzung zur Vervollständigung zurückzugeben. Soweit die Vervollständigung nicht oder nicht fristgerecht erfolgt, sind die Anträge abzulehnen.
6.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.“

II.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 13. Oktober 2021

Der Staatsminister für Regionalentwicklung
Thomas Schmidt

Änderungsvorschriften