Sächsisches Gesetz
zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes
(SächsLPartGAG)

erlassen als Artikel 1 des Sächsischen Gesetzes zur Regelung der Zuständigkeit und des Verfahrens nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz

Vom 9. September 2005

§ 1
Zuständige Behörde

(1) Zuständig für die Entgegennahme von Erklärungen nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz – LPartG) vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Februar 2005 (BGBl. I S. 203) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind die Standesbeamten, die diese Aufgabe als Pflichtaufgabe erfüllen.

(2) Örtlich zuständig ist der Standesbeamte, in dessen Bezirk eine der Personen, die eine Lebenspartnerschaft begründen wollen, ihren Wohnsitz, beim Fehlen eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sind nach Satz 1 mehrere Standesbeamte zuständig, so haben die Betroffenen die Wahl.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf die Entgegennahme und öffentliche Beglaubigung von Erklärungen zur Namensführung in der Lebenspartnerschaft nach § 3 Abs. 1 bis 3 und 5, § 9 Abs. 5 LPartG und Artikel 17b Abs. 2 Satz 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Gesetz vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396) geändert worden ist, entsprechend anzuwenden.

§ 2
Antrag auf Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft

(1) Personen, die eine Lebenspartnerschaft begründen wollen, beantragen bei dem nach § 1 zuständigen Standesbeamten dessen Mitwirkung an der Begründung der Lebenspartnerschaft. Die Beantragung soll persönlich erfolgen; ist eine dieser Personen hieran verhindert, so hat sie eine schriftliche Erklärung darüber abzugeben, dass sie mit der Beantragung durch die andere Person einverstanden ist.

(2) Personen, die eine Lebenspartnerschaft begründen wollen, haben neben den die Zuständigkeit begründenden Angaben bei der Beantragung Angaben zur Person, einschließlich der Staatsangehörigkeit, sowie zu den Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft zu machen. Die Angaben sind nachzuweisen; notfalls darf der Standesbeamte Versicherungen an Eides statt abnehmen.

(3) Liegen die Voraussetzungen für die Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft vor, teilt der Standesbeamte dies den Antragstellern mit und bestimmt einen Termin; andernfalls lehnt er die beantragte Mitwirkung ab. Steht der Begründung der Lebenspartnerschaft ein Hindernis nach § 1 Abs. 2 LPartG entgegen, so hat der Standesbeamte die Amtshandlung abzulehnen.

§ 3
Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft

(1) Der Standesbeamte wirkt an der Begründung einer Lebenspartnerschaft in der Weise mit, dass er die Betroffenen einzeln fragt, ob sie eine Lebenspartnerschaft begründen wollen und die darauf erfolgenden Erklärungen zur Kenntnis nimmt. Haben die Erklärenden die Frage bejaht, so erklärt der Standesbeamte, dass die Lebenspartnerschaft nunmehr begründet ist.

(2) Über die Abgabe der Erklärungen vor dem Standesbeamten wird eine Niederschrift aufgenommen; den Lebenspartnern wird eine mit dem Dienstsiegel versehene Urkunde ausgestellt. In die Urkunde werden die Vornamen der Lebenspartner und die von ihnen vor und nach der Begründung der Lebenspartnerschaft geführten Namen, akademische Grade, ihr Wohnort, Ort und Tag ihrer Geburt sowie Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft aufgenommen.

(3) Der Standesbeamte kann ein Verzeichnis über die Lebenspartnerschaften, an deren Begründung er mitgewirkt hat, führen.

§ 4
Namensrechtliche Erklärungen

(1) Die Entgegennahme namensrechtlicher Erklärungen nach § 1 Abs. 3 setzt voraus, dass der Erklärende dem Standesbeamten die Berechtigung zur Führung des gegenwärtigen und des zukünftigen Namens nachgewiesen hat. § 2 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Der Standesbeamte, der eine namensrechtliche Erklärung nach § 1 Abs. 3 entgegengenommen hat, erteilt dem Lebenspartner, dessen Name geändert worden ist, auf Antrag eine mit dem Dienstsiegel versehene Bescheinigung. In dieser werden die Vornamen, die bisherige und zukünftige Namensführung, akademische Grade, Wohnort, Ort und Tag der Geburt sowie der Tag der Entgegennahme der namensrechtlichen Erklärung aufgenommen.

§ 5
Mitteilungen

(1) Wird für die Eltern eines Lebenspartners ein Familienbuch geführt, so ist dem Standesbeamten, der dieses Familienbuch führt, die Begründung der Lebenspartnerschaft mitzuteilen. In der Mitteilung sind das Kennzeichen des Familienbuches, die Vornamen der Lebenspartner und die von ihnen vor und nach der Begründung der Lebenspartnerschaft geführten Familiennamen, der Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie die Nummer des Lebenspartnerschaftseintrags anzugeben.

(2) Für die Mitteilung des Standesbeamten, der nach der Begründung der Lebenspartnerschaft eine namensrechtliche Erklärung nach § 1 Abs. 3 entgegengenommen hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Vornamen, die bisherige und die neue Namensführung, Wohnort, Ort und Tag der Geburt sowie der Tag der Entgegennahme der namensrechtlichen Erklärung angegeben werden.

(3) Wird für einen Lebenspartner ein Familienbuch für eine frühere Ehe geführt, so ist die Mitteilung nach Absatz 1 an den Standesbeamten zu übermitteln, der dieses Familienbuch führt.

(4) Ist ein Familienbuch noch nicht angelegt, so ist die Mitteilung nach Absatz 1 an den Standesbeamten zu übermitteln, der die Geburt des Lebenspartners beurkundet hat.

(5) Der Standesbeamte hat im Falle von Mitteilungen nach Absatz 1 bis 3 der für die Hauptwohnung des Lebenspartners zuständigen Meldebehörde Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Tag der Geburt und Anschrift zu übermitteln.

(6) Die Familiengerichte haben den Standesämtern, denen nach Absatz 1 die Begründung der Lebenspartnerschaft mitgeteilt worden ist, Urteile, durch die die Lebenspartnerschaft aufgehoben oder das Nichtbestehen einer Lebenspartnerschaft festgestellt wird, mitzuteilen. Die Mitteilung ist auch an die für die Hauptwohnung des Lebenspartners zuständige Meldebehörde zu richten.

§ 6
Gerichtliches Verfahren

(1) Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über die Freiwillige Gerichtsbarkeit anzuwenden.

(2) Zuständig sind die Amtsgerichte, die ihren Sitz am Ort eines Landgerichts haben. Ihr Bezirk umfasst den Bezirk des Landgerichts. Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Sitz des zuständigen Standesbeamten nach § 1 bestimmt.

(3) Der Standesbeamte kann auf Antrag der Erklärenden oder der Aufsichtsbehörde durch das Amtsgericht zur Aufhebung der Feststellung eines Hindernisses oder zur Vornahme der Amtshandlung angehalten werden. In Zweifelsfällen kann auch der Standesbeamte von sich aus die Entscheidung des Amtsgerichts darüber herbeiführen, ob ein Hindernis vorliegt oder die Amtshandlung vorzunehmen ist. Für das weitere Verfahren gilt dies als Ablehnung der Amtshandlung.

(4) Gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts, durch die der Standesbeamte zur Aufhebung der Feststellung eines Hindernisses nach § 1 Abs. 2 LPartG oder zur Vornahme einer Amtshandlung angehalten wird, findet die sofortige Beschwerde statt; die Entscheidung wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Im Übrigen ist die einfache Beschwerde statthaft. Der Aufsichtsbehörde steht ein Beschwerderecht in jedem Fall zu.