Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
für die Anerkennung und Förderung
von Unterstützungsangeboten in der Pflege
(Sächsische Pflegeunterstützungsverordnung – SächsPflUVO)

Vom 25. November 2021

Rechtsbereinigt mit Stand vom 23. Dezember 2022

Auf Grund des § 45a Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, des § 45b Absatz 4 Satz 2, des § 45c Absatz 7 Satz 5 sowie des § 45d Satz 17 in Verbindung mit § 45c Absatz 7 Satz 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), von denen

§ 45a Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie § 45c Absatz 7 Satz 5 durch Artikel 2 Nummer 29 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424, 2437) neu gefasst worden sind,
§ 45b Absatz 4 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe b des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191) eingefügt worden ist,
§ 45d Satz 17 durch Artikel 11 Nummer 11 Buchstabe b des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2394) geändert worden ist,

verordnet die Staatsregierung:

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Zweckbestimmung

(1) 1Ziel dieser Verordnung ist der Auf- und Ausbau von regional verfügbaren Angeboten zur Unterstützung im Alltag für Pflegebedürftige, die Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar nahestehender Pflegepersonen sowie die Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmung der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags durch bedarfsorientierte und qualitätsgesicherte Angebote. 2Die regionalen Angebote zur Unterstützung im Alltag sollen die Dienste der professionellen Pflegeeinrichtungen ergänzen.

(2) Der Wettbewerb und die Transparenz der Leistungen sowie die Wahlfreiheit zwischen den Leistungsangeboten soll gefördert und die Qualität der Angebote soll gesichert werden.

§ 2
Anwendungsbereich

Nach den Regelungen dieser Verordnung können nur Angebote anerkannt und gefördert werden, die pflegebedürftigen Personen, pflegenden Angehörigen oder vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen im Freistaat Sachsen zugutekommen.

§ 3
Arten von Unterstützungsangeboten

(1) Angebote zur Unterstützung im Alltag sind

1.
Betreuungsangebote (§ 45a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 4 und 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch),
2.
Angebote zur Entlastung von Pflegenden (§ 45a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 in Verbindung mit Satz 4 und 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch),
3.
Angebote zur Entlastung im Alltag (§ 45a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in Verbindung mit Satz 4 und 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch).

(2) Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer betreuen und entlasten als Einzelpersonen einzelne Pflegebedürftige, die in eigener Häuslichkeit leben.

(3) 1Nachbarschaftshelferkontaktstellen sind auf regionaler Ebene angesiedelte Servicepunkte, die Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer fachlich unterstützen, untereinander vernetzen und an Pflegebedürftige vermitteln. 2Zu den Aufgaben der Nachbarschaftshelferkontaktstellen gehören die Information und Beratung von Pflegebedürftigen, pflegenden Angehörigen und vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen sowie Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfern, die Akquise von Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfern und deren Vermittlung an Pflegebedürftige sowie die Öffentlichkeits- und Netzwerkarbeit.

(4) Initiativen des Ehrenamts sind Gruppen ehrenamtlich tätiger sowie sonstiger bürgerschaftlich engagierter Personen, die sich die Unterstützung, allgemeine Betreuung und Entlastung von Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen sowie vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen, insbesondere im Sinne des Absatzes 1 zum Ziel gesetzt haben.

(5) Selbsthilfegruppen sind solche im Sinne des § 45d Satz 13 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

(6) Selbsthilfeorganisationen sind solche im Sinne des § 45d Satz 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

(7) Selbsthilfekontaktstellen sind solche im Sinne des § 45d Satz 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

§ 4
Anbieter von Unterstützungsangeboten

(1) Anbieter von Angeboten zur Unterstützung im Alltag können sein

1.
juristische Personen des bürgerlichen oder des öffentlichen Rechts und sonstige Vereinigungen insbesondere zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke,
2.
zugelassene Pflegeeinrichtungen nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie
3.
sonstige gewerbliche Unternehmen.

(2) Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer können nur volljährige natürliche Personen sein.

(3) Anbieter von Initiativen des Ehrenamts können insbesondere Kirchgemeinden, Genossenschaften, Stiftungen oder gemeinnützigen Vereinen sein.

(4) 1Nachbarschaftshelferkontaktstellen können insbesondere Anbieter sein, die bereits ein ambulantes Angebot vorhalten. 2Dies können insbesondere Anbieter der Altenhilfe sein, die Menschen mit Unterstützungsbedarf betreuen, entlasten, beraten oder vernetzen oder Personen schulen, die diese Zielgruppen unterstützen.

§ 5
Weitere Begriffsbestimmungen

(1) 1Fachkräfte sind, abhängig von der Zielgruppe und den Inhalten des Angebotes, insbesondere die folgenden Berufsgruppen:

1.
Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner,
2.
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen sowie Gesundheits- und Krankenpfleger,
3.
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen sowie Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,
4.
Altenpflegerinnen und Altenpfleger,
5.
Erzieherinnen und Erzieher,
6.
Psychologinnen und Psychologen,
7.
Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen,
8.
Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger,
9.
Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter,
10.
Gerontologinnen und Gerontologen.

2Bei Angeboten nach § 3 Absatz 1 Nummer 3, welche haushaltsnahe Dienstleistungen zum Gegenstand haben, kommen als Fachkraft auch Hauswirtschafterinnen und Hauswirtschafter in Betracht sowie Personen mit vergleichbaren Berufsabschlüssen und Personen, die über gleichwertige Erfahrungen oder Kenntnisse verfügen und diese nachweisen.

(2) 1Helfende sind Ehrenamtliche, denen entweder keine oder aber eine Aufwandsentschädigung geleistet wird, die die Grenzen des § 3 Nummer 26 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreitet. 2Helfende können auch Personen sein, die sozialversicherungspflichtig beschäftigt werden. 3Bei Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach § 3 Absatz 1 Nummer 2, die die Pflegebegleitung zum Gegenstand haben, und bei Agenturen zur Vermittlung von Betreuungs- und Entlastungsleistungen für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige sowie vergleichbar nahestehende Pflegepersonen können Helfende nur Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 sein.

(3) 1Eine Schulung der Helfenden ist kontinuierlich, wenn diese mindestens alle zwei Monate stattfindet. 2Sie kann durch fachliche Anleitung, Supervision, Unterstützung und Fortbildung der Helfenden erfolgen.

(4) Eine Schulungsstunde umfasst 45, eine Betreuungs- und Entlastungsstunde 60 Minuten.

Teil 2
Anerkennung

§ 6
Anerkennungserfordernis

(1) Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 3 Absatz 1 und 2 bedürfen einer Anerkennung, damit Pflegebedürftige in häuslicher Pflege den Entlastungsbetrag nach § 45b Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 in Verbindung mit Satz 1 und 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zur Erstattung von Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme dieser Leistungen entstehen, beanspruchen können.

(2) Angebote zur Unterstützung im Alltag durch Anbieter von Leistungen nach § 45b Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gelten als anerkannt, wenn sie die Voraussetzungen nach § 8 Absatz 2 Satz 1 bis 4 erfüllen und den Landesverbänden der Pflegekassen im Freistaat Sachsen sowie dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. eine Einverständniserklärung zur Veröffentlichung der Daten im Sinne des § 11 Absatz 2 vorgelegt wurde.

§ 7
Zuständigkeit

(1) Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 werden durch den Kommunalen Sozialverband Sachsen anerkannt.

(2) Angebote zur Unterstützung im Alltag durch Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer werden durch die Pflegekasse der Nachbarschaftshelferin oder des Nachbarschaftshelfers anerkannt, wenn sie die Voraussetzungen des § 10 erfüllen.

§ 8
Voraussetzungen für die Anerkennung von Betreuungsangeboten
und kombinierten Angeboten zur Betreuung und Entlastung

(1) Voraussetzung für die Anerkennung eines Betreuungsangebotes oder eines kombinierten Angebotes zur Betreuung und Entlastung ist

1.
die Vorlage eines Konzeptes, das neben der inhaltlichen Beschreibung des jeweiligen Angebotes Angaben enthält über:
a)
die Anzahl der zu Betreuenden und der einzusetzenden Helfenden,
b)
die Art und den Umfang der Betreuung,
c)
die Sicherstellung einer kontinuierlichen Schulung und Unterstützung der Helfenden durch Fachkräfte,
d)
die Anzahl und Qualifikation der zur Schulung und Unterstützung der Helfenden eingesetzten Fachkräfte sowie zur Ausgestaltung der Schulung und Unterstützung,
e)
die Höhe des geforderten Entgeltes für die Leistung
aa)
bei Betreuungsleistungen: das Entgelt ist als ein einheitlicher Pauschalbetrag, der alle Nebenkosten inklusive Fahrtkosten umfasst, getrennt je nach der Art der angebotenen Betreuung für die Angebote „Einzelbetreuung“ und „Gruppenbetreuung“ jeweils pro Stunde und pro Person anzugeben,
bb)
bei Entlastungsleistungen bei einem kombinierten Angebot zur Betreuung und Entlastung: das Entgelt ist als ein einheitlicher Pauschalbetrag, der alle Nebenkosten inklusive Fahrtkosten umfasst, getrennt für die Angebote „haushaltsnahe Dienstleistung“, „Begleitung im Alltag“, „Pflegebegleitung“, „Fahrdienste“ und „Sonstiges“ anzugeben,
f)
die Höhe der Entlohnung für die Helfenden,
2.
die Mitteilung des von der Arbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen für das Angebot vergebenen Institutionskennzeichens,
3.
die Regelmäßigkeit und Verlässlichkeit der jeweiligen Leistung, wobei das Angebot möglichst auf Dauer auszurichten ist; anzustreben ist, das Angebot mindestens einmal pro Woche anzubieten; ein abweichender Turnus kann anerkannt werden, wenn dieser sachgerecht ist und die Regelmäßigkeit und Verlässlichkeit gewährleistet sind; die Vertretung im Krankheits- oder Urlaubsfall ist darzustellen,
4.
der Nachweis der Helfenden eines Betreuungsangebotes über die Teilnahme an einer Basisschulung im Umfang von mindestens 40 Schulungsstunden oder über eine vergleichbare Qualifikation, mit folgenden Inhalten:
a)
Basiswissen über Krankheits- und Behinderungsbilder, Behandlungsformen und Pflege der zu betreuenden Menschen, insbesondere Grundlagen zum Krankheitsbild der Demenz mit Verbreitung, Formen und Verlauf der Erkrankung sowie Prävention, Hilfsangeboten und Versorgungsstrukturen,
b)
angemessene Grundkenntnisse, um jederzeit auf einen, auch krankheitsspezifisch auftretenden, Notfall reagieren oder mit einer akut auftretenden Krisensituation umgehen zu können,
c)
Vermittlung von Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Wahrnehmung des sozialen Umfeldes und des bestehenden Hilfe- und Unterstützungsbedarfs der Pflegebedürftigen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
d)
Vermittlung von Fähigkeiten und Fertigkeiten zum Umgang mit den pflegebedürftigen Personen, insbesondere der Erwerb von Handlungskompetenzen in Bezug auf das Einfühlen und im Umgang mit Verhaltensauffälligkeiten wie Aggressionen und Widerständen der pflegebedürftigen Personen, der pflegenden Angehörigen und vergleichbar nahestehender Pflegepersonen sowie Kenntnisse über Teilhabemöglichkeiten am Leben in der Gesellschaft,
e)
Vermittlung von Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Kommunikation und Gesprächsführung,
f)
Vermittlung von Fähigkeiten und Fertigkeiten zum Umgang mit pflegenden Angehörigen und vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen einschließlich Kenntnissen über die Bedeutung und Methoden zur Selbsthilfe und Selbstfürsorge, über typische Belastungssituationen sowie mögliche Anlaufstellen, die hierfür Hilfe zur Verfügung stellen,
g)
Vermittlung von Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Zusammenarbeit zwischen Fachkräften und Helfenden,
h)
Vermittlung von Fähigkeiten und Fertigkeiten zu Methoden sowie Möglichkeiten der Betreuung und Beschäftigung,
i)
Vermittlung von Fähigkeiten und Fertigkeiten zum Selbstmanagement im Rahmen des ehrenamtlichen Engagements, unter anderem Reflexion und Austausch zu der eigenen Rolle, dem Zusammenwirken mit anderen Unterstützern und zu den Erfahrungen während des ehrenamtlichen Engagements,
5.
der Nachweis der Helfenden eines kombinierten Angebotes zur Betreuung und Entlastung über die Teilnahme an einer Basisschulung, die neben den in Nummer 4 genannten Schulungsbestandteilen noch
a)
bei Entlastungsleistungen Möglichkeiten der Begleitung und Unterstützung in der Versorgung von pflegebedürftigen Personen sowie Möglichkeiten der Begleitung und Unterstützung von Pflegepersonen vermittelt,
b)
bei haushaltsnahen Dienstleistungen zusätzlich noch hauswirtschaftliche Inhalte umfasst,
6.
der Nachweis eines ausreichenden Versicherungsschutzes für Schäden, die im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verursacht werden können,
7.
die Vorlage eines Führungszeugnisses der Geschäftsführung und der für das Angebot verantwortlichen Personen gemäß § 30 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 bis 3 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 7 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, im Fall der Betreuung Minderjähriger ein erweitertes Führungszeugnisses gemäß § 30a des Bundeszentralregistergesetzes, das keine Zweifel an der persönlichen Eignung begründet,
8.
das Vorhandensein einer angemessenen Raumgröße und Ausstattung für das konkrete Angebot, die Räume sollen barrierefrei zugänglich und gestaltet sein,
9.
bei einem Angebot, welches Fahrdienste umfasst, zusätzlich die Vorlage einer Kopie des Führerscheins und des Führerscheins zur Fahrgastbeförderung gemäß der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. April 2021 (BGBl. I S. 822) geändert worden ist,
10.
die Vorlage einer Einverständniserklärung zur Veröffentlichung der Daten im Sinne des § 11 Absatz 1.

(2) 1Angebote werden nur anerkannt, wenn für Leistungen nicht mehr als insgesamt 31,25 Euro je Stunde abgerechnet werden. 2Handelt es sich um ein gruppenbezogenes Angebot, das gleichzeitig drei oder mehr anspruchsberechtigten Personen zugutekommt, beträgt der maximale Abrechnungsbetrag 20 Euro pro Stunde für jede pflegebedürftige Person. 3Bei Serviceangeboten für haushaltsnahe Dienstleistungen beträgt der maximale Abrechnungsbetrag 26 Euro pro Stunde. 4Wird die Betreuungs- und Entlastungsstunde nicht vollständig erbracht, verringert sich der Abrechnungsbetrag entsprechend. 5In den Preisen enthalten sind alle Nebenkosten, ausgenommen angemessene Fahrtkosten. 6Die Anerkennung eines Angebotes setzt voraus, dass der Kommunale Sozialverband Sachsen dem Anbieter die Angemessenheit der Fahrtkosten bestätigt hat. 7Der Anbieter hat diesem hierzu die Berechnung der Fahrtkosten vorzulegen. 8Bei gemeinschaftlicher Betreuung können Fahrtkosten nur einmal abgerechnet werden. 9Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt prüft alle zwei Jahre, erstmals 2023, unter Berücksichtigung der allgemeinen Preissteigerung die Notwendigkeit und die Höhe einer Anpassung der maximal anerkennungsfähigen Entgelthöhe. 10Anpassungen sind im Sächsischen Amtsblatt bekannt zu machen.

§ 9
Voraussetzungen für die Anerkennung
von Angeboten zur Entlastung

(1) Voraussetzung für die Anerkennung eines Angebotes zur Entlastung ist

1.
die Vorlage eines Konzeptes, das neben der inhaltlichen Beschreibung des jeweiligen Angebotes Angaben enthält über:
a)
die Anzahl der zu Entlastenden und der einzusetzenden Helfenden,
b)
die Art und den Umfang der Entlastung,
c)
die Sicherstellung einer kontinuierlichen Schulung und Unterstützung der Helfenden durch eine Fachkraft,
d)
die Anzahl und Qualifikation der zur Schulung und Unterstützung der Helfenden eingesetzten Fachkräfte sowie die Ausgestaltung der Schulung,
e)
die Höhe des geforderten Entgeltes für die erbrachte Entlastungsleistung; das Entgelt ist als ein einheitlicher Pauschalbetrag, der alle Nebenkosten inklusive Fahrtkosten umfasst, getrennt für die Angebote „haushaltsnahe Dienstleistung“, „Begleitung im Alltag“, „Pflegebegleitung“, „Fahrdienste“ und „Sonstiges“ anzugeben,
f)
die Höhe der Entlohnung für die Helfenden,
2.
die Mitteilung des von der Arbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen für das Angebot vergebenen Institutionskennzeichens,
3.
die Regelmäßigkeit und Verlässlichkeit der jeweiligen Leistung, wobei das Angebot möglichst auf Dauer auszurichten ist; anzustreben ist, das Angebot mindestens einmal pro Woche anzubieten; ein abweichender Turnus kann anerkannt werden, wenn dieser sachgerecht ist und die Regelmäßigkeit und Verlässlichkeit gewährleistet sind; die Vertretung im Krankheits- oder Urlaubsfall ist darzustellen,
4.
der Nachweis eines ausreichenden Versicherungsschutzes für Schäden, die im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verursacht werden können,
5.
der Nachweis der Helfenden eines Entlastungsangebotes über die Teilnahme an einer Basisschulung im Umfang von mindestens 40 Schulungsstunden oder über eine vergleichbare Qualifikation, mit den im § 8 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a bis g und § 8 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a und b genannten Inhalten,
6.
bei einem Angebot, welches Fahrdienste umfasst, zusätzlich die Vorlage einer Kopie des Führerscheins und des Führerscheins zur Fahrgastbeförderung gemäß der Fahrerlaubnis-Verordnung,
7.
die Vorlage einer Einverständniserklärung zur Veröffentlichung der Daten im Sinne des § 11 Absatz 1.

(2) § 8 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 10
Voraussetzungen für die Anerkennung von Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfern

(1) Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer können nur anerkannt werden, wenn sie

1.
nicht in häuslicher Gemeinschaft mit der zu betreuenden Person leben,
2.
nicht als Pflegeperson im Sinne von § 19 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bei der zu betreuenden Person tätig sind,
3.
nicht mit der zu betreuenden Person bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind,
4.
einen von den Pflegekassen für die Nachbarschaftshilfe anerkannten Kurs absolviert haben,
5.
maximal 40 Stunden pro Kalendermonat pflegebedürftige Personen betreuen und entlasten,
6.
eine pauschale Vergütung von nicht mehr als 10 Euro pro Stunde erhalten sowie
7.
sich angemessen gegen Schäden versichert haben, die sie anderen im Rahmen ihrer Tätigkeit zufügen könnten.

(2) 1Beträgt die vereinbarte pauschale Vergütung nicht mehr als 5 Euro pro Stunde, entfällt die Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 7. 2Die Nachbarschaftshelferin oder der Nachbarschaftshelfer ist in diesem Fall über die Sammelhaftpflicht- und Sammelunfallversicherung des Freistaates Sachsen für Ehrenamtliche versichert.

(3) Die Nachbarschaftshelferin oder der Nachbarschaftshelfer hat in ihrem oder seinem Antrag auf Anerkennung anzugeben, ob sie oder er im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 oder des Absatzes 2 tätig sein wird.

(4) 1Die Anerkennung ist auf drei Jahre befristet. 2Für eine Verlängerung der Anerkennung um weitere drei Jahre müssen Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer ihr Wissen und ihre Kenntnisse vor Ablauf des Anerkennungszeitraumes durch Teilnahme an einem von den Pflegekassen anerkannten Kurs aktualisieren. 3Der Kurs hat mindestens die Inhalte des § 8 Absatz 1 Nummer 4 zu umfassen. 4Die Verlängerung muss bei den Pflegekassen schriftlich beantragt werden.

§ 11
Veröffentlichung

(1) Der Kommunale Sozialverband Sachsen veröffentlicht die Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne der §§ 8 und 9 mit Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Institutskennzeichen, Trägerart, fakultativ auch der Adresse der Homepage (Basisdaten), dem aktuellen Angebot zur Unterstützung im Alltag einschließlich der Höhe des geforderten Entgeltes in analoger und digitaler Form, zum Beispiel im Internetportal des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt unter der Adresse www.pflegenetz.sachsen.de (Pflege-Netz Sachsen).

(2) Die Landesverbände der Pflegekassen im Freistaat Sachsen und der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. veröffentlichen die Angebote zur Unterstützung im Alltag der Anbieter von Leistungen nach § 45b Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch mit ihren Basisdaten, dem aktuellen Angebot zur Unterstützung im Alltag einschließlich der Höhe des geforderten Entgeltes in analoger und digitaler Form, zum Beispiel im Pflege-Netz Sachsen.

(3) 1Der Kommunale Sozialverband Sachsen stellt die Daten nach Absatz 1 der von ihm anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag den Landesverbänden der Pflegekassen im Freistaat Sachsen und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. nach einem von den Landesverbänden der Pflegekassen im Freistaat Sachsen vorzugebenden Muster in digitaler Form zur Verfügung. 2Die Landesverbände der Pflegekassen im Freistaat Sachsen und der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. erstellen anhand der ihnen vom Kommunalen Sozialverband Sachsen übermittelten und von ihnen selbst nach Absatz 2 und Absatz 4 Satz 1 erhobenen Daten regionale Vergleichslisten nach § 7 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. 3Sie fassen die regionalen Vergleichslisten in einer einheitlichen Vergleichsliste zusammen und stellen diese dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt für das Pflege-Netz Sachsen in geeigneter digitaler Form zur Verfügung. 4Die Landesverbände der Pflegekassen im Freistaat Sachsen und der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. bestimmen eine Pflegekasse, die sie mit der Erstellung der einheitlichen Vergleichsliste und deren Übersendung sowie mit der monatlich durchzuführenden Aktualisierung der Daten beauftragen.

(4) 1Die Landesverbände der Pflegekassen im Freistaat Sachsen und der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. nehmen die von ihren Mitgliedern anerkannten Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer mit Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, fakultativ auch der Adresse der Homepage, dem aktuellen Angebot zur Unterstützung im Alltag einschließlich der Höhe des Entgeltes in die nach Absatz 3 Satz 2 und 3 zu erstellende regionale Vergleichsliste auf, soweit eine Einverständniserklärung vorliegt. 2Unabhängig von der Übermittlung der einheitlichen Vergleichsliste nach Absatz 3 Satz 3 teilen sie dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vierteljährlich die Zahl der anerkannten Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer aufgeschlüsselt auf die einzelnen Landkreise und Kreisfreien Städte sowie die Zuordnung nach § 10 Absatz 3 mit. 3Die Landesverbände der Pflegekassen im Freistaat Sachsen und der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. beauftragen eine Pflegekasse mit der vierteljährlichen Übermittlung der Angaben nach Satz 2 an das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt.

§ 12
Anerkennung nach Widerruf

Ein erneuter Antrag auf Anerkennung ist nur zulässig, wenn innerhalb der letzten zwei Jahre vor Antragstellung kein Widerruf erfolgt ist, dessen Gründe der Anbieter zu vertreten hat.

Teil 3
Qualitätssicherung

§ 13
Mitwirkung

(1) 1Die Anbieter von Angeboten zur Unterstützung im Alltag sind verpflichtet, die zuständige Anerkennungsbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn eine oder mehrere der Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder wenn sich Änderungen hinsichtlich des Angebotes, insbesondere hinsichtlich der Preisgestaltung, ergeben. 2Dies gilt auch für die Änderungen in der Zuordnung im Sinne des § 10 Absatz 3 und die Erfüllung der Fortbildungspflichten nach § 10 Absatz 4.

(2) Die Anbieter von Angeboten nach den §§ 8 und 9 sind verpflichtet, dem Kommunalen Sozialverband Sachsen jährlich bis zum 31. Januar eine Mitteilung vorzulegen, die hinsichtlich des abgelaufenen Kalenderjahres Auskunft gibt über die Zahl der betreuten und entlasteten Personen, über die Zahl der hierbei eingesetzten Fachkräfte und Helfenden sowie über den Inhalt und Umfang der durchgeführten Schulungen.

§ 14
Zusammenarbeit der Pflegekassen
und des Kommunalen Sozialverbands Sachsen

Werden den Pflegekassen im Zusammenhang mit den von ihnen durchgeführten Beratungen und Qualitätsprüfungen Defizite bei der Leistungserbringung im Rahmen von Angeboten zur Unterstützung im Alltag bekannt, die durch den Kommunalen Sozialverband Sachsen anerkannt wurden, informiert die jeweilige Pflegekasse diesen unverzüglich.

§ 15
Berichtspflichten

(1) 1Der Kommunale Sozialverband Sachsen berichtet dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt jährlich zum 30. Juni über die von ihm im vorangegangenen Kalenderjahr anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag. 2Der Bericht hat insbesondere Angaben zu der Zahl der betreuten und entlasteten Personen sowie der dafür eingesetzten Fachkräfte und Helfenden, zu dem Inhalt und Umfang der durchgeführten Schulungen sowie eine Bewertung zur Entwicklung der anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Freistaat Sachsen zu enthalten.

(2) 1Die Landesverbände der Pflegekassen im Freistaat Sachsen und der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. berichten dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt jährlich zum 30. Juni über die von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag. 2Der Bericht hat insbesondere Angaben zu der Zahl der nach § 45b des Elften Buches Sozialgesetzbuch anspruchsberechtigten Personen und zu der Zahl der Anspruchsberechtigten, die Leistungen nach § 45b des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch genommen haben, sowie die Gesamtsumme der von den Anspruchsberechtigten abgerufenen Mittel für die Inanspruchnahme von Leistungen nach § 45b des Elften Buches Sozialgesetzbuch zu enthalten. 3Die Landesverbände der Pflegekassen im Freistaat Sachsen und der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. beauftragen eine Pflegekasse mit der Berichterstattung.

§ 16
Fachservicestelle

(1) 1Zur Qualitätssicherung der Alltagsbegleitung, Nachbarschaftshilfe und anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag wird im Freistaat Sachsen eine Fachservicestelle eingerichtet. 2Auf der Grundlage eines Interessenbekundungsverfahrens, das im Sächsischen Amtsblatt bekannt gemacht wird, bestimmt das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt einen Träger und beauftragt diesen mit der Einrichtung der Fachservicestelle.

(2) 1Die Fachservicestelle soll den Projekten der Alltagsbegleitung und Nachbarschaftshilfe sowie den anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag zu einer möglichst optimalen Wirkung verhelfen, pflegende Angehörige vernetzen und das spezifische Wissen um die Fördermöglichkeiten erhöhen. 2Sie nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

1.
Qualitätsentwicklung in den in Satz 1 genannten Bereichen,
2.
allgemeine Informations- und Beratungsleistungen,
3.
Akquise von Projektträgern der Alltagsbegleitung, von Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfern, von Nachbarschaftshelferkontaktstellen und von Schulungsanbietern für die Angebote zur Unterstützung im Alltag,
4.
Mitwirkung beim Aufbau neuer Formate,
5.
Etablierung von Strukturen zum Qualitäts- und Fehlermanagement sowie die Begleitung der Fachdiskussion.

(3) 1Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt erstattet dem Träger der Fachservicestelle für die durch die Aufgabenwahrnehmung entstandenen Personal- und Sachkosten eine jährliche Pauschale in Höhe der Mittel, die im Haushaltsplan des Freistaates Sachsen für die Fachservicestelle für das entsprechende Jahr vorgesehen sind. 2Die Auszahlung der Pauschale erfolgt jeweils zum 1. Juli des entsprechenden Jahres.

(4) Die Aufgaben der Fachservicestelle entbinden die Pflegekassen nicht von ihrem Beratungsauftrag nach § 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

Teil 4
Förderung

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 17
Grundlagen der Förderung

(1) Der Freistaat Sachsen gewährt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Verordnung und allgemeiner haushaltsrechtlicher Bestimmungen, insbesondere der §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, sowie der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 16. April 2021 (SächsABl. S. 434) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352), in der jeweils geltenden Fassung, Zuwendungen für den Auf- und Ausbau von Angeboten zur Unterstützung im Alltag, von Modellvorhaben zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und -strukturen sowie von Initiativen des Ehrenamtes und der Selbsthilfe.

(2) Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Fehlbedarfsfinanzierung in Form eines Zuschusses gewährt.

(3) 1Eine Zuwendung setzt voraus, dass sich die Kreisfreien Städte und Landkreise, in denen der Anbieter seinen Sitz oder seine Niederlassung hat, an der Gesamtförderung mit fünf Prozent beteiligen. 2Der Zuschuss des Freistaates Sachsen beträgt 45 Prozent und der Zuschuss der Landesverbände der Pflegekassen im Freistaat Sachsen sowie des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. beträgt 50 Prozent der Gesamtförderung.

(4) 1Der Zuschuss des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt kann auch in Form von Personal- oder Sachmitteln geleistet werden, soweit diese nachweislich der Erreichung des jeweiligen Förderzwecks dienen. 2Der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt kann von ihr beschäftigte und entsprechend § 5 Absatz 1 Satz 1 qualifizierte Fachkräfte für die kontinuierliche Schulung der Helfenden für Vorhaben nach §§ 19 und 20 dieser Verordnung abstellen. 3Für Vorhaben nach § 22 muss das Personal entsprechend dem fachlichen Schwerpunkt geeignet sein. 4Die Landkreise oder Kreisfreien Städte können für die Fördervorhaben Räumlichkeiten zur Durchführung der Angebote unentgeltlich zur Verfügung stellen. 5Die Räumlichkeiten müssen hinsichtlich der Größe, Art und Ausstattung, einschließlich des Zugangs, zur Durchführung des Angebots geeignet sein. 6Der Einsatz von Personal- oder Sachmitteln zählt nicht als Zuschuss im Sinne von Satz 1, wenn diese der Bearbeitung von Förderanträgen oder der Bewältigung der allgemeinen Verwaltungstätigkeit der Kommunen dienen. 7Vor dem Einsatz von Personal- oder Sachmitteln als Förderanteil hat der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt mit allen im Einzelfall beteiligten Fördermittelgebern Einvernehmen über die Bewertung des kommunalen Anteils und über die Feststellung, dass diese ausschließlich der unmittelbaren Erreichung des Förderzwecks dienen, herzustellen.

(5) 1Setzt der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt Finanzmittel Dritter ein, beispielsweise von Stiftungen oder gewerblichen Unternehmen, ist die Herkunft offen zu legen. 2Als Dritte in diesem Sinne ausgeschlossen sind Leistungserbringer und am Versorgungsgeschehen beteiligte oder interessierte Kreise.

(6) Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.

§ 18
Durchführung des Zuwendungsverfahrens

(1) 1Der Anbieter hat für jedes Kalenderjahr einen gesonderten schriftlichen Förderantrag beim Kommunalen Sozialverband Sachsen (Bewilligungsbehörde) zu stellen. 2Anträge auf eine Projektförderung für das kommende Jahr müssen bis zum 30. September des laufenden Jahres bei der Bewilligungsbehörde gestellt werden. 3Dem Antrag sind die Nachweise der Zuwendungsvoraussetzungen nach den §§ 19 bis 23 beizufügen.

(2) 1Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, ob und in welcher Höhe ein Angebot oder eine Maßnahme förderfähig ist und ob Mittel und Möglichkeiten der Arbeitsförderung genutzt werden können. 2Übersteigt das Antragsvolumen der zum Stichtag eingereichten Anträge auf Förderung die verfügbaren Haushaltsmittel, nimmt die Bewilligungsbehörde in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt eine Priorisierung der Anträge vor. 3Mit Priorität gefördert werden Angebote, durch die keine Einnahmen erzielt werden.

(3) 1Vor der abschließenden Entscheidung über die Förderung hat die Bewilligungsbehörde das Einvernehmen mit den Landesverbänden der Pflegekassen im Freistaat Sachsen, dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. und dem zuständigen Landkreis oder der zuständigen Kreisfreien Stadt herzustellen. 2Das Einvernehmen ist in den Bescheid aufzunehmen.

(4) 1Die Bewilligungsbehörde zahlt die Anteile des Freistaates Sachsen und der zuständigen Kreisfreien Stadt oder des zuständigen Landkreises aus. 2Die Zuwendungen dürfen nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden.

(5) 1Die Bewilligungsbehörde informiert das Bundesamt für Soziale Sicherung, den zuständigen Landkreis oder die zuständige Kreisfreie Stadt und das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt über die Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 und über das Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung. 2Sie übersendet dem Bundesamt für Soziale Sicherung eine Kopie des Bescheides.

Abschnitt 2
Besondere Bestimmungen

§ 19
Förderung von anerkannten Angeboten
zur Unterstützung im Alltag

(1) 1Gefördert wird der Auf- und Ausbau von nach den §§ 8 und 9 anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag. 2Die Auf- und Ausbauphase beginnt mit der erstmaligen Anerkennung des Angebotes und ist auf maximal zwei Jahre ab erstmaliger Möglichkeit der Antragstellung nach § 18 Absatz 1 begrenzt.

(2) 1Zuwendungsempfänger können juristische Personen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts und sonstige Vereinigungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke sowie sonstige gewerbliche Unternehmen sein. 2Von einer Förderung ausgeschlossen sind Anbieter von Leistungen nach § 45b Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, Anbieter im Sinne des § 71 Absatz 1a des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer nach § 3 Absatz 2.

(3) 1Zuwendungsfähig sind angemessene Personal- und Sachausgaben, beispielsweise Personalausgaben für Helfende und Sachausgaben, die aus der Koordination und Organisation der Hilfen, der Schulungen und der Unterstützung der Helfenden sowie der kontinuierlichen fachlichen Begleitung durch Fachkräfte entstehen. 2Ebenfalls zuwendungsfähig sind Ausgaben für einen angemessenen Versicherungsschutz.

(4) Der Förderhöchstbetrag des Freistaates Sachsen ist je Zuwendungsempfänger jährlich auf 12 000 Euro begrenzt.

§ 20
Förderung von Initiativen des Ehrenamts

(1) Gefördert wird der Auf- und Ausbau von Initiativen des Ehrenamts.

(2) Zuwendungsempfänger können juristische Personen des bürgerlichen oder des öffentlichen Rechts und sonstige Vereinigungen, insbesondere Kirchgemeinden, Genossenschaften, Stiftungen oder gemeinnützige Vereine sein.

(3) 1Die Träger der Initiativen des Ehrenamtes haben ein Konzept zum Angebot zur Betreuung oder Entlastung vorzulegen. 2Dieses soll auch Aussagen zur Sicherung der Qualität der Leistungen enthalten. 3Das Konzept muss neben der inhaltlichen Beschreibung des jeweiligen Angebots insbesondere Aussagen zur angemessenen kontinuierlichen Schulung der ehrenamtlich und bürgerschaftlich Engagierten einschließlich des Angebots der Supervision enthalten. 4Das Angebot soll anbieterneutral und auf Dauer ausgerichtet sein sowie regelmäßig und verlässlich angeboten werden, anzustreben ist mindestens einmal pro Woche. 5Zulässig sind auch konzentrierte Angebote für zeitweise erhöhten Unterstützungsbedarf. 6Die Schulungen sind hinsichtlich Art, Umfang und Zeitpunkt auf das jeweilige Angebot auszurichten. 7Folgende Inhalte sollen in den Schulungen Berücksichtigung finden:

1.
Basiswissen über Krankheits- und Behinderungsbilder, Behandlungsformen und Pflege der zu betreuenden Menschen, insbesondere Grundlagen zum Krankheitsbild der Demenz mit Verbreitung, Formen und Verlauf der Erkrankung sowie Prävention, Hilfsangeboten und Versorgungsstrukturen,
2.
angemessene Grundkenntnisse, um jederzeit auf einen, auch krankheitsspezifisch auftretenden, Notfall reagieren oder mit einer akut auftretenden Krisensituation umgehen zu können,
3.
Vermittlung von Fähigkeiten und Fertigkeiten zum Umgang mit den pflegebedürftigen Personen, insbesondere der Erwerb von Handlungskompetenzen in Bezug auf das Einfühlen und den Umgang mit Verhaltensauffälligkeiten wie Aggressionen und Widerständen der pflegebedürftigen Personen, der pflegenden Angehörigen und vergleichbar nahestehender Pflegepersonen sowie von Kenntnissen über Teilhabemöglichkeiten am Leben in der Gesellschaft,
4.
Vermittlung von Fähigkeiten und Fertigkeiten zum Selbstmanagement im Rahmen des ehrenamtlichen Engagements, unter anderem Reflexion und Austausch zu der eigenen Rolle, dem Zusammenwirken mit anderen Unterstützern und zu den Erfahrungen während des ehrenamtlichen Engagements.

(4) Zuwendungsfähig sind Aufwandsentschädigungen, die die Grenzen des § 3 Nummer 26 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und Schulungsausgaben für die ehrenamtlich und bürgerschaftlich Engagierten, einschließlich des Angebots der Supervision, Ausgaben für Koordination und Organisation der Hilfen sowie ein angemessener Versicherungsschutz gegen Schäden im Zusammenhang mit dem Angebot zur Betreuung und Entlastung.

(5) Der Förderhöchstbetrag des Freistaates Sachsen ist pro Maßnahme jährlich auf 12 000 Euro begrenzt.

§ 21
Förderung von Nachbarschaftshelferkontaktstellen

(1) Gefördert wird der Auf- und Ausbau von Nachbarschaftshelferkontaktstellen.

(2) Zuwendungsempfänger können juristische Personen des bürgerlichen oder des öffentlichen Rechts und sonstige Vereinigungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke sowie sonstige gewerbliche Unternehmen sein, die bereits ein ambulantes Angebot vorhalten.

(3) Voraussetzung für die Förderung einer Nachbarschaftshelferkontaktstelle ist

1.
die Vorlage eines mit der Bewilligungsbehörde und dem zuständigen Landkreis oder der Kreisfreien Stadt abgestimmten Konzeptes zur dauerhaften Umsetzung der in § 3 Absatz 3 beschriebenen Aufgaben in welchem insbesondere auch Aussagen zur Erreichbarkeit und zu den Öffnungszeiten enthalten sind,
2.
die Vorlage eines mit der Bewilligungsbehörde abgestimmten Finanzierungsplanes,
3.
der Nachweis über eine Zulassung durch die Pflegekassen als Schulungsanbieter für Nachbarschaftshelferkurse oder über einen Kooperationsvertrag mit einem zugelassenen Schulungsanbieter,
4.
die Abgabe einer Selbstverpflichtung, sich und ihre Arbeit bei den in ihrem Wirkungskreis stattfindenden Schulungen der Nachbarschaftshilfe vorzustellen,
5.
der Nachweis über die fachliche Eignung der Leitung sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch einen Abschluss und Berufserfahrung im Pflege-, Sozial- oder Verwaltungsbereich und
6.
die Vorlage einer Einverständniserklärung zur Veröffentlichung ihrer Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und fakultativ auch der Adresse ihrer Homepage durch das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt, die Pflegekassen sowie die Landkreise und Kreisfreien Städte.

(4) Zuwendungsfähig sind angemessene Personal- und Sachausgaben, beispielsweise Ausgaben für Raummiete, Büroausstattung, Medien, Schulungen, Öffentlichkeitsarbeit oder Veranstaltungen.

(5) Der Förderhöchstbetrag des Freistaates Sachsen ist pro Maßnahme jährlich auf 12 000 Euro begrenzt.

§ 22
Förderung der Selbsthilfe

(1) Gefördert wird der Auf- und Ausbau von Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen nach § 3 Absatz 5 bis 7.

(2) Zuwendungsempfänger können juristische Personen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts und sonstige Vereinigungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke sowie natürliche Personen sein.

(3) 1Der Zuwendungsempfänger hat der Bewilligungsbehörde ein Konzept zur dauerhaften Umsetzung der Selbsthilfetätigkeit nach Absatz 1 und einen Finanzierungsplan vorzulegen, welche er zuvor jeweils mit dieser abgestimmt hat. 2Das Konzept hat insbesondere auch Aussagen zur dauerhaften Unterstützung von Pflegebedürftigen sowie deren pflegenden Angehörigen und vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen zu enthalten. 3Die Formen der Selbsthilfe werden nur gefördert, sofern keine Förderung für dieselbe Zweckbestimmung nach § 20h des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorliegt.

(4) Zuwendungsfähig sind angemessene Personal- und Sachausgaben, beispielsweise Ausgaben für Raummiete, Büroausstattung, Medien, Schulungen, Öffentlichkeitsarbeit oder Veranstaltungen.

(5) Der Förderhöchstbetrag des Freistaates Sachsen ist pro Maßnahme jährlich auf 12 000 Euro begrenzt.

(6) Abweichend von § 17 Absatz 3 beträgt der Zuschuss des Landes 20 Prozent, der zuständigen Kreisfreien Stadt oder des zuständigen Landkreises 5 Prozent sowie der Landesverbände der Pflegekassen im Freistaat Sachsen und des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. 75 Prozent des Fehlbedarfs.

§ 23
Förderung von Modellvorhaben

(1) 1Gefördert werden Modellvorhaben, die die Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen für Pflegebedürftige, deren Versorgung in besonderem Maße der strukturellen Weiterentwicklung bedarf, oder neue Ansätze im Bereich des Ehrenamts oder der Selbsthilfe im Sinne des § 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch zum Ziel haben. 2Dabei sollen vor allem Möglichkeiten einer stärker integrativ ausgerichteten Versorgung Pflegebedürftiger ausgeschöpft und eine wirksame Vernetzung aller für die Pflegebedürftigen erforderlichen Hilfen zur Verbesserung ihrer Versorgungssituation in einzelnen Regionen erprobt werden. 3Die Modellvorhaben sollen vorrangig auf ambulante Versorgungsangebote ausgerichtet sein, können jedoch vor allem unter dem Aspekt der Vernetzung auch stationäre Angebote einbeziehen. 4Von den Regelungen des siebten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch kann abgewichen werden.

(2) Zuwendungsempfänger können insbesondere Kirchgemeinden, Genossenschaften, Stiftungen und andere gemeinnützige Rechtsträger sein.

(3) 1Voraussetzung für die Förderung eines Modellvorhabens ist

1.
die Vorlage eines Konzeptes, das die neue Versorgungsstruktur oder die neue Versorgungskonzeption detailliert beschreibt, wobei insbesondere die Ziele, Inhalte, Dauer, beabsichtigte Durchführung und der innovative Charakter darzustellen sind sowie darzulegen ist, ob vergleichbare Modelle bereits durchgeführt wurden und inwieweit das beantragte Modellvorhaben hiervon abweicht,
2.
die Vorlage eines mit der Bewilligungsbehörde abgestimmten Finanzierungsplanes,
3.
das Vorhandensein einer wissenschaftlichen Begleitung und Auswertung, die allgemeinen anerkannten wissenschaftlichen Standards entspricht und Auskunft gibt, inwieweit die mit dem Modellvorhaben verfolgten Ziele erreicht worden sind und welche Auswirkungen sich auf Qualität und Kosten der Versorgung ergeben,
4.
das Einvernehmen des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt.

2Kann die wissenschaftliche Begleitung aus fachlichen Gründen nicht Inhalt des Konzepts sein, muss sich der Antragsteller zu der wissenschaftlichen Begleitung und Auswertung durch Dritte verpflichten.

(4) 1Zuwendungsfähig sind alle nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit notwendigen projektbezogenen Personal- und Sachausgaben, einschließlich der Ausgaben für eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung. 2Abweichend von § 17 Absatz 2 wird die Zuwendung als Anteilfinanzierung gewährt. 3Die Gesamtzuwendung darf 80 Prozent der zuwendungsfähigen Personal- und Sachausgaben nicht überschreiten. 4Bei einem besonders hohen staatlichen Interesse kann die Bewilligungsstelle im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt einen Fördersatz von bis zu 90 Prozent gewähren.

(5) 1Modellvorhaben werden in der Regel für drei Jahre gefördert, in Ausnahmefällen bis zu fünf Jahre. 2Abweichend von § 18 Absatz 1 Satz 1 und 2 entfällt das Erfordernis der jährlichen Antragstellung und die Antragsfrist.

(6) 1Abweichend von § 17 Absatz 3 ist eine Finanzierungsbeteiligung der Kreisfreien Städte und Landkreise nicht erforderlich. 2Deren Anteil wird vom Freistaat Sachsen übernommen.

Teil 5
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 24
Übergangsvorschriften

(1) Die Anerkennungen von Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfern, die bereits aufgrund

1.
der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Anerkennung und Förderung von Betreuungsangeboten vom 21. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 434), die durch die Verordnung vom 12. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 899) geändert worden ist, oder
2.
der Betreuungsangeboteverordnung vom 16. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 687)

anerkannt wurden, gelten bis zum 31. Dezember 2022 im festgestellten Umfang fort, soweit die Anerkennungsvoraussetzungen nach den zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Bestimmungen weiterhin erfüllt sind.

(2) 1Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer im Sinne des Absatzes 1 müssen bis zum 31. Dezember 2022 gegenüber der Anerkennungsbehörde nachweisen, dass die Anerkennungsvoraussetzungen nach dieser Verordnung vorliegen. 2Wird der Nachweis bis zum 31. Dezember 2022 nicht erbracht, erlischt die Anerkennung.

(3) Eine Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag gilt bis zum 30. September 2023 fort, wenn

1.
die Anerkennung auf der Betreuungsangeboteverordnung vom 10. Juli 2003 (SächsGVBl. S. 197), die zuletzt durch die Verordnung vom 1. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 423) geändert worden ist, oder auf den Verordnungen nach Absatz 1 beruht,
2.
ein Antrag auf Anerkennung nach dieser Verordnung bei der Anerkennungsbehörde bis zum 31. Dezember 2022 gestellt wurde,
3.
die Anerkennungsvoraussetzungen nach den zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Bestimmungen weiterhin erfüllt sind und
4.
die Voraussetzungen von § 8 Absatz 2 ab dem 1. Januar 2023 vorliegen.1

§ 25
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Betreuungsangeboteverordnung vom 16. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 687) außer Kraft.

Dresden, den 25. November 2021

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

Änderungsvorschriften

Erste Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Sächsischen Pflegeunterstützungsverordnung

vom 24. November 2022 (SächsGVBl. S. 633)