Entscheidung
des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts

Entsprechend § 47 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 2 Absatz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4650) geändert worden ist, wird aus dem Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts wegen der Teilunwirksamkeit der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 19. November 2021 (SächsGVBl. S. 1261) (Az.: 3 B 417/21) folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

„§ 11 Abs. 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung von Notfallmaßnahmen zur Brechung der vierten Coronavirus SARS-CoV-2-Welle wird vorläufig außer Vollzug gesetzt, soweit hierin der Betrieb von Wettannahmestellen verboten wird, die der Entgegennahme von Spielscheinen und der Durchführung von Zahlungsvorgängen dienen und die nur von geimpften oder genesenen Personen betreten werden dürfen, die neben ihrem Impf- oder Genesungsnachweis ein schriftliches oder elektronisches negatives Ergebnis eines tagesaktuellen Tests gemäß § 2 Nr. 7 SchAusnahmV vorlegen.“

Dresden, den 22. Dezember 2021

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

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