Sechste Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Änderung derInfektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung

Vom 5. Januar 2022

Auf Grund des § 54 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, verordnet die Staatsregierung:

Artikel 1
Änderung der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung

Dem § 2 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. Juli 2021 (SächsGVBl. S. 766) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Zuständige Behörde im Sinne von § 28b Absatz 3 Satz 7 des Infektionsschutzgesetzes ist die oberste Landesgesundheitsbehörde.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 10. Januar 2022 in Kraft.

Dresden, den 5. Januar 2022

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

Begründung

Um die zusätzliche Belastung der Landkreise und Kreisfreien Städte im Zusammenhang mit der Entgegennahme von Daten nach § 28b Absatz 3 Nummer 7 des Infektionsschutzgesetztes zu vermeiden, wird diese Zuständigkeit auf die oberste Landesgesundheitsbehörde übertragen.

Zum Zweck der Information werden die entgegengenommenen Daten den Landkreisen und Kreisfreien Städten übermittelt.

Änderungsvorschriften