Bekanntmachung
des Staatsbetriebes Sachsenforst
über den landeseinheitlichen Zeitraum für die Abschussplanung nach § 2 Absatz 1 der Sächsischen Jagdverordnung

Az.: 51-8534/1222/1

Vom 11. Januar 2022

Gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 der Sächsischen Jagdverordnung vom 27. August 2012 (SächsGVBl. S. 518), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 332) geändert worden ist, wird von der oberen Jagdbehörde Folgendes bekannt gemacht:

Der landeseinheitliche Zeitraum für die Abschussplanung beginnt am 1. April 2022 und endet am 31. März 2025.

Erläuterung zur Bekanntmachung:

Gemäß § 21 Absatz 1 der Sächsischen Jagdverordnung vom 27. August 2012 (SächsGVBl. S. 518), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 332) geändert worden ist, ist ein Abschussplan vom Jagdausübungsberechtigten aufzustellen und bei der Jagdbehörde einzureichen, wenn im Planungszeitraum jeweils mehr als sechs Stück der Arten Rot-, Dam- oder Muffelwild erlegt werden sollen oder wenn männliches Rot-, Dam- oder Muffelwild ab der Altersklasse 1 erlegt werden soll. Gemäß § 21 Absatz 2 des Sächsischen Jagdgesetzes kann abweichend von § 21 Absatz 2 Satz 3 und 4 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 291 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, auch von einer Hegegemeinschaft für mehrere ihr angeschlossene zusammenhängende Jagdbezirke ein Gruppenabschussplan aufgestellt werden.

Pirna, den 11. Januar 2022

Staatsbetrieb Sachsenforst
Katrin Müller
Abteilungsleiterin

Änderungsvorschriften