Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Richtlinien über die internationale Fahndung nach Personen, insbesondere die Fahndung nach Personen im Schengener Informationssystem (SIS) und aufgrund eines Europäischen Haftbefehls

Vom 20. Januar 2022

I.

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Richtlinien über die internationale Fahndung nach Personen, insbesondere die Fahndung nach Personen im Schengener Informationssystem (SIS) und aufgrund eines Europäischen Haftbefehls vom 29. Dezember 2008 (SächsJMBl. 2009 S. 195), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 199), wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst:
 
„Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
über die Richtlinien über die internationale Fahndung nach Personen, insbesondere im Schengener Informationssystem (SIS) und aufgrund eines Europäischen Haftbefehls
(VwV internationale Fahndung – VwV iFahnd)“
2.
Die Anlage wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt geändert:
aa)
Die Wörter „die Fahndung nach Personen“ werden in der zweiten Verwendung gestrichen.
bb)
Nach der Angabe „(SIS)“ wird folgende Fußnote eingefügt:
„Rechtsgrundlagen der Fahndung im SIS sind der SIS II-Beschluss (Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation, ABl. L 205/63 vom 07.08.2007) und ab einem von der EU Kommission bis zum 28. Dezember 2021 zu bestimmenden Termin die SIS-VO (Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission, ABl. L 312/56 vom 07.12.2018).“
b)
In Nummer 2 Buchstabe c wird das Wort „Registrierung“ durch das Wort „Kontrolle“ ersetzt.
c)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„Nr. 4
Soweit eine Fahndung nicht im gesamten Schengenraum oder über diesen hinaus erfolgen soll, wird international durch INTERPOL gefahndet. Die Fahndung kann auf Staaten oder Fahndungsräume (vgl. Vordruck Nr. 40a RiVASt) beschränkt werden. Bei der Entscheidung über die Fahndung sowie bei der Festlegung der INTERPOL- Zone, in der gefahndet werden soll, sind der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie Nr. 13 RiVASt zu beachten.“
d)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„Nr. 6
Um internationale Fahndung ist unter Verwendung des Vordrucks Nr. 40a RiVASt und des Vordrucks für den Europäischen Haftbefehl (Vordruck Nr. 40 RiVASt) in deutscher Sprache sowie, falls in dem betreffenden Bundesland erforderlich, des Vordrucks KP 21/24 zu ersuchen. Das Ersuchen ist auf dem jeweils vorgesehenen Geschäftsweg über das Landeskriminalamt bzw. in Fällen, in denen Zollbehörden oder die Bundespolizei die nationale Fahndung veranlassen, über das Zollkriminalamt oder die jeweilige Bundespolizeidirektion an das Bundeskriminalamt zu richten. In Verfahren, die das Bundeskriminalamt selbst führt, ist das Ersuchen unmittelbar an das Bundeskriminalamt zu richten. Der Europäische Haftbefehl soll in elektronischer Form übermittelt werden, die es dem Nutzer ermöglicht, den Text elektronisch zu durchsuchen und einzelne Datenfelder zu selektieren und zu kopieren. Eine beglaubigte Mehrfertigung des nationalen Haft- oder Unterbringungsbefehls sowie Identifizierungsunterlagen, soweit erforderlich und nicht im Europäischen Haftbefehl enthalten, sind beizufügen (vgl. Nr. 41 Absatz 1 RiStBV). Identifizierungsmaterial ist grundsätzlich in INPOL bereitzustellen. In das Formular des Europäischen Haftbefehls ist eine verkürzte und auf das Wesentliche beschränkte Sachverhaltsdarstellung, welche jedoch jede Einzeltat unverwechselbar und rechtlich eindeutig subsumierbar beschreibt, aufzunehmen. Auf Anlagen soll nicht Bezug genommen werden.“
e)
In Nummer 7 werden die Wörter „Hinweis auf die besondere“ durch die Wörter „begründeter Darlegung der besonderen“ und die Wörter „oder dem Bundespolizeipräsidium“ durch die Wörter „bzw. dem Zollkriminalamt oder der zuständigen Bundespolizeidirektion“ ersetzt.
f)
Nummer 8 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 2 wird die Angabe „Nr. 41 Abs. 2“ durch die Angabe „Nr. 41 Absatz 2“ ersetzt.
bb)
Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Eine darüber hinausgehende Fahndung, insbesondere in INTERPOL-Zone 2, ist zu prüfen. Bei der Bestimmung des Fahndungsraums ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.“
g)
In Nummer 10 werden nach dem Wort „Löschungsgrundes“ die Wörter „(z. B. Festnahme, Auslieferung, Verjährung, Aussetzen des Ersuchens)“ eingefügt.
h)
Die Überschrift zu Abschnitt B wird wie folgt gefasst:
„B.
Besonderheiten der Fahndung in den EU-Staaten und den Schengen-assoziierten Staaten“
i)
Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
„Nr. 11
Bei den im Formular des Europäischen Haftbefehls (vgl. Vordruck Nr. 40 RiVASt) bezeichneten Deliktsgruppen ist die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen. Im Übrigen kann von der beiderseitigen Strafbarkeit ausgegangen werden, wenn keine anderweitigen Erkenntnisse vorliegen. Fehlt die beiderseitige Strafbarkeit in einem oder mehreren Auslieferung nicht zu betreiben, so hat sie hierauf in ihrem Anschreiben nach Vordruck Nr. 40a RiVASt ausdrücklich hinzuweisen.
Eine Ausschreibung im SIS ist auch bei fehlender beiderseitiger Strafbarkeit zulässig. In diesen Fällen werden die betroffenen Vertragsstaaten durch die SIRENE Deutschland parallel zur Einstellung ins SIS entsprechend unterrichtet, so dass diese Staaten von der Möglichkeit der Umwandlung in eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung Gebrauch machen können.
Die Einleitung einer Fahndung im SIS kann in dringenden Fällen auch ohne Vorliegen eines nationalen Haftbefehls oder Europäischen Haftbefehls erfolgen. Gleichzeitig müssen der nationale und der Europäische Haftbefehl beantragt werden. Nach deren Erlass wird der Europäische Haftbefehl dem Bundeskriminalamt zugeleitet. Erfolgt die Zuleitung nicht binnen neun Stunden (wobei die Stunden zwischen Mitternacht und neun Uhr nicht zählen) nach Einleitung der Fahndung, ist die Fahndung zurückzunehmen.“
j)
In Nummer 12 Satz 1 werden die Wörter „bilateral Fahndungsersuchen“ durch die Wörter „bilaterale Ersuchen“ ersetzt.
k)
Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
„Nr. 13
Die ausschreibende Behörde hat mindestens bei der alle drei Jahre erforderlichen Überprüfung, ob die nationale Fahndung zu verlängern ist, auch die SIS-Fahndung auf deren Aktualität zu überprüfen. Entsprechende Verfügungen um Verlängerung der bestehenden Ausschreibung sind noch vor Fristablauf an die für die Dateneingabe zuständige Stelle zu leiten; andernfalls erfolgt eine automatische Löschung. Besteht nur eine nationale Fahndung, so ist bei deren Überprüfung immer auch zu erwägen, ob zusätzlich eine SIS-Fahndung zu veranlassen ist. Zudem ist die Ausweitung auf die INTERPOL-Zone 2 (übriges Europa) zu prüfen.“
l)
In Nummer 14 werden das Wort „internationale“ und die Wörter „gemäß Artikel 98 SDÜ“ gestrichen und das Wort „Polizeidienststelle“ durch das Wort „Stelle“ ersetzt.
m)
Nummer 15 wird wie folgt geändert:
aa)
Das Wort „Eingabe“ wird durch das Wort „Dateneingabe“ und das Wort „Polizeidienststelle“ durch das Wort „Stelle“ ersetzt
bb)
Folgende Sätze werden angefügt:
„Die ausschreibende Stelle ist angehalten, die bestehenden Fahndungen regelmäßig auf Aktualität zu prüfen. Bei festgestellter ladungsfähiger Anschrift ist die Fahndung in der Regel zurückzunehmen.“
n)
Nummer 16 wird wie folgt gefasst:
„Nr. 16
Das Ersuchen um Fahndung zur Aufenthaltsermittlung in Staaten, die nicht am SIS angeschlossen sind, ist unter Verwendung des Vordrucks KP 21/24 sowie unter Benennung des Fahndungsraums und, soweit erforderlich, der Fahndungszonen und eines übermittlungsfähigen Sachverhalts über die für die Dateneingabe zuständige Stelle an das Bundeskriminalamt zu richten.“
o)
Nummer 17 wird wie folgt gefasst:
„Nr. 17
Wird die nationale Fahndung zurückgenommen oder endet die nationale Fahndung durch Fristablauf, ist dem Bundeskriminalamt über die für die Dateneingabe zuständige Stelle gemäß Nr. 6 RiVASt unverzüglich unter Angabe des Löschungsgrundes (z. B. festgestellte ladungsfähige Anschrift, Verfahrensbeendigung) mitzuteilen, dass von dort aus die bestehende Fahndung zu widerrufen ist.“
p)
Nummer 18 wird wie folgt gefasst:
„Nr. 18
Soll sowohl in den Staaten, die am SIS angeschlossen sind, als auch darüber hinaus eine internationale Fahndung durchgeführt werden, so ist dieses Ersuchen unter Verwendung des Vordrucks KP 21/24 an die für die Dateneingabe zuständige Stelle zwecks Weiterleitung an das Bundeskriminalamt zu richten. Die Abschnitte A und B gelten entsprechend.“
q)
In der Überschrift zu Ziffer IV wird das Wort „Registrierung“ durch das Wort „Kontrolle“ ersetzt.
r)
Nummer 19 wird wie folgt gefasst:
„Nr. 19
Das Ersuchen um Fahndung im SIS zur verdeckten Kontrolle zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Strafvollstreckung ist unter Verwendung des Vordrucks KP 21/24 an die für die Dateneingabe zuständige Stelle zu übersenden. Die Entscheidung für die Einleitung einer Fahndung zur verdeckten Kontrolle obliegt der zuständigen Justizbehörde und fällt nicht in die Anordnungskompetenz von § 163e StPO.“
s)
In Nummer 20 werden die Wörter „Eingabe zuständige Polizeidienststelle“ durch die Wörter „Dateneingabe zuständige Stelle“ ersetzt.
t)
Nummer 21 wird wie folgt gefasst:
„Nr. 21
Das Ersuchen um internationale Fahndung zur polizeilichen Beobachtung in Staaten, die nicht am SIS angeschlossen sind, ist unter Verwendung des Vordrucks KP 21/24 sowie unter Benennung des Fahndungsraums und, soweit erforderlich, der Fahndungszonen und eines übermittlungsfähigen Sachverhalts über die für die Dateneingabe zuständige Stelle an das Bundeskriminalamt zu richten.“
u)
Nummer 22 wird wie folgt gefasst:
„Nr. 22
Wird die nationale Fahndung zurückgenommen oder endet die nationale Fahndung durch Fristablauf, ist dem Bundeskriminalamt gemäß Nr. 6 RiVASt unverzüglich unter Angabe des Löschungsgrundes (z. B. Festnahme, Auslieferung, Verjährung, Aussetzen des Ersuchens) mitzuteilen, dass von dort aus die bestehende internationale Fahndung zu widerrufen ist.“
v)
Nummer 23 wird wie folgt gefasst:
„Nr. 23
Soll sowohl in den Staaten, die am SIS angeschlossen sind, als auch darüber hinaus eine internationale Fahndung durchgeführt werden, so ist dieses Ersuchen unter Verwendung des Vordrucks KP 21/24 sowie unter Benennung des Fahndungsraums und, soweit erforderlich, der Fahndungszonen und eines übermittlungsfähigen Sachverhalts über die für die Dateneingabe zuständige Stelle an das Bundeskriminalamt zu richten. Die Abschnitte A und B gelten entsprechend.“

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Februar 2022 in Kraft.

Dresden, den 20. Januar 2022

Die Staatsministerin der Justiz
und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
Katja

Änderungsvorschriften