Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Förderung von Investitionen kleiner Unternehmen
in strukturschwachen Räumen
(Förderrichtlinie Regionales Wachstum)

Vom 8. Februar 2022

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe
a)
dieser Richtlinie,
b)
der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere nach §§ 23, 44 und 44a der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 16. Dezember 2021 (SächsABl. 2022 S. 2) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178), in der jeweils geltenden Fassung,
c)
der Verordnung (EU) Nummer 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nummer 2021/1237 der Kommission vom 23. Juli 2021 (ABl. L 270 vom 29. Juli 2021, S. 39) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie
d)
der Verordnung (EU) Nummer 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des AEUV Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352/1 vom 24.12.2013), die zuletzt geändert worden ist durch die Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 (ABl. L 235/3 vom 7.7.2020), in der jeweils geltenden Fassung
Zuwendungen für Investitionsvorhaben der gewerblichen Wirtschaft und der Freien Berufe.
2.
Maßgeblich für die Beurteilung der Förderfähigkeit eines Vorhabens sowie für die Ermittlung der Beihilfeintensität und des Beihilfebetrags ist der Zeitpunkt der Bewilligung der Förderung1.
3.
Mit den Zuwendungen sollen Investitionsanreize gegeben werden, um die Anpassungs- und Wettbewerbsfähigkeit bestehender kleiner Unternehmen in den Landkreisen des Freistaats Sachsen (zum Beispiel durch Vorhaben zur Anpassung an die Anforderungen der zunehmenden Digitalisierung) zu verbessern und Dauerarbeitsplätze zu sichern oder zu schaffen.
4.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

II.
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Investitionsvorhaben

a)
zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte,
b)
zur Erweiterung2 einer Betriebsstätte oder
c)
zur Modernisierung3 einer Betriebsstätte.

III.
Zuwendungsempfänger

1.
Zuwendungsempfänger sind kleine Unternehmen4
a)
des produzierenden Gewerbes, des Handwerks, des Einzelhandels, der Gastronomie sowie des Dienstleistungsbereiches sowie
b)
der freien Berufe, insbesondere technische und naturwissenschaftliche Berufe, Informations- und Kommunikationsberufe sowie der Kultur- und Kreativwirtschaft,
die ihre Produkte oder Leistungen überwiegend innerhalb eines Radius von 50 Kilometern um die zu fördernde Betriebsstätte absetzen und nicht nach Ziffer III Nummern 2 bis 4 ausgeschlossen sind.
Unternehmen des Einzelhandels können auch dann gefördert werden, wenn sie neben einem Ladengeschäft auch einen Online-Handel betreiben.
Das Vorhaben muss auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen durchgeführt werden. Investitionsvorhaben, die in den Städten Dresden, Leipzig und Chemnitz durchgeführt werden, sind nicht förderfähig.
2.
Von der Förderung ausgeschlossen sind:
a)
Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Artikels 2 Absatz 18 der Verordnung (EU) Nummer 651/2014,
b)
Unternehmen, an denen Banken, Versicherungen, die Bundesrepublik Deutschland, der Freistaat Sachsen oder Kommunen Anteile halten5,
c)
Unternehmen, die aufgrund ihres tatsächlichen oder der Art nach überwiegend überregionalen Absatzes (Absatz außerhalb eines Radius von 50 Kilometern vom Sitz der Betriebsstätte) für ihre betriebliche Investition eine Förderung im Anwendungsbereich der Richtlinie GRW RIGA6 erhalten könnten beziehungsweise die von Anhang 8: Positivliste des zu Teil II A Ziff. 2.1.1 des gemeinsamen Koordinierungsrahmens7 erfasst werden, unabhängig davon, ob eine Förderung im Rahmen der GRW RIGA tatsächlich erfolgt,
d)
Franchise-Nehmer, sofern die Anzahl der mit dem Franchise-Konzept verbundenen Unternehmen 15 übersteigt, und in sonstiger Weise verbundene Unternehmen8,
e)
Ladengeschäfte mit einer Nettoverkaufsfläche von mehr als 1 200 Quadratmeter sowie
f)
Einrichtungen und Maßnahmen von regionaler Bedeutung im Sinne von § 1 Absatz 1 des Sächsischen Kulturraumgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2008 (SächsGVBl. S. 539), das durch Artikel 20 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
3.
Folgende Wirtschaftsbereiche sind ausgeschlossen:
a)
Primärerzeugung landwirtschaftlicher Produkte sowie Land- und Forstwirtschaft, Fischerei9,
b)
Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden10,
c)
Stahlindustrie11,
d)
Schiffbau12,
e)
Kunstfaserindustrie13,
f)
Verkehrssektor und die damit verbundenen Infrastrukturen14,
g)
Erzeugung und Verteilung von Energie und Energieinfrastrukturen15,
h)
Gesundheits- und Sozialwesen16,
i)
Baugewerbe17,
j)
Handel mit Kraftfahrzeugen; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen18,
k)
Einzelhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken und Tabakwaren19 in Orten beziehungsweise Ortsteilen mit mehr als 2 000 Einwohnern,
l)
Apotheken und Drogerien20,
m)
Unternehmen sowie Angehörige der freien Berufe, die in der Unternehmens- oder Wirtschaftsberatung, der Wirtschafts- und Buchprüfung, der Steuerberatung oder als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt, als Notarin oder Notar, als Insolvenzverwalterin oder Insolvenzverwalter oder in ähnlicher Weise beratend tätig sind21 sowie
n)
unterrichtende und erziehende Berufe22.
4.
Unzulässig sind ferner
a)
Beihilfen für ausfuhrbezogene Tätigkeiten, insbesondere Beihilfen, die unmittelbar mit der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder anderen laufenden Ausgaben in Zusammenhang stehen sowie
b)
Beihilfen an ein Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Ein Investitionsvorhaben kann gefördert werden, wenn mit ihm eine Steigerung der betrieblichen Anpassungs- und Wettbewerbsfähigkeit verbunden ist. Dies ist der Fall, wenn mit dem Vorhaben mindestens eines der folgenden Ziele erreicht werden soll:
a)
Erweiterung des Angebotes23 oder
b)
Umsatzausweitung oder
c)
Prozessoptimierung oder
d)
Verbesserung der Angebotsqualität (zum Beispiel höhere Wertigkeit des Leistungs- beziehungsweise Warenangebots, Spezialisierung24, Verbesserung des Kundennutzens25/-erlebniswertes).
Die mit dem Investitionsvorhaben beabsichtigte Steigerung der betrieblichen Anpassungs- und Wettbewerbsfähigkeit ist im Antrag darzulegen. Das beinhaltet auch Erläuterungen zur bisherigen Entwicklung des Unternehmens, zu seinen wirtschaftlichen Perspektiven sowie zu den erwarteten Effekten der geplanten Investition.
2.
Gleichzeitig muss das Investitionsvorhaben ausgehend vom Investitionsvolumen eine besondere Anstrengung des Betriebes erfordern. Das ist gegeben, wenn entweder
a)
der Investitionsbetrag bezogen auf ein Jahr zum Zeitpunkt der Antragstellung die durchschnittlich verdienten Abschreibungen der letzten drei Jahre – ohne Berücksichtigung von Sonderabschreibungen – um mindestens 50 Prozent übersteigt oder
b)
der Investitionsbetrag mindestens zehn Prozent des jahresdurchschnittlichen Umsatzes (ohne Umsatzsteuer) der letzten drei Jahre beträgt.
Bei Errichtungsinvestitionen gelten die genannten Fördervoraussetzungen als erfüllt.
3.
Bei Vorhaben zur Modernisierung gemäß Ziffer II dieser Richtlinie in Form von Investitionen zur Diversifizierung der Produktion müssen die förderfähigen Kosten26 mindestens 200 Prozent über dem Buchwert liegen, der in dem Geschäftsjahr vor Beginn der Arbeiten für die wiederverwendeten Vermögenswerte verbucht wurde.
4.
Mit den Investitionsvorhaben müssen die zum Zeitpunkt der Antragstellung vorhandenen Dauerarbeitsplätze für drei Jahre nach Beendigung des Investitionsvorhabens gesichert werden (Erhalt und Besetzung).
5.
Das Investitionsvolumen muss mindestens 20 000 Euro betragen.
6.
Investitionsvorhaben von Unternehmen des Einzelhandels mit Nahrungs- und Genussmittel, Getränken und Tabakwaren27 werden nur dann gefördert, wenn das Vorhaben ein zusätzliches Angebot schafft, das über den Einzelhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken und Tabakwaren hinausgeht.

V.
Art und Umfang, Höhe der Förderung

1.
Art der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines Zuschusses gewährt.
2.
Umfang der Förderung
Zuwendungsfähig sind Investitionen, die zur Durchführung des Vorhabens notwendig sind.
3.
Zu den zuwendungsfähigen Investitionen gehören:
a)
die Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten der zum Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens (zum Beispiel Gebäude, Anlagen, Maschinen) sowie
b)
die Anschaffungskosten von immateriellen Wirtschaftsgütern, soweit diese aktiviert werden und abschreibungsfähig sind. Immaterielle Wirtschaftsgüter sind Patente, Betriebslizenzen oder patentierte technische Kenntnisse sowie nicht patentierte technische Kenntnisse. Sie sind nur förderfähig, wenn:
aa)
der Investor diese von einem Dritten (nicht von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen) zu Marktbedingungen erworben hat und
bb)
diese Wirtschaftsgüter ausschließlich innerhalb der Betriebsstätte, für die die Förderung gewährt wird, genutzt werden.
4.
Nicht zuwendungsfähig sind:
a)
Kosten des Grundstückserwerbs,
b)
Investitionen, die der Ersatzbeschaffung dienen,
c)
Investitionen in nicht betriebsnotwendige Einrichtungen (zum Beispiel Betriebswohnungen),
d)
Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Nachrüstung von Fahrzeugen (auch mobile Verkaufseinrichtungen, mobile Werkstätten und mobile Maschinen),
e)
Kosten für die Anschaffung gebrauchter Wirtschaftsgüter,
f)
geringwertige Wirtschaftsgüter, welche im Sinne von § 6 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, im Anschaffungsjahr in voller Höhe abgeschrieben und damit steuermindernd geltend gemacht werden,
g)
Wirtschaftsgüter, die aufgrund eines Sale-and-Rent-back-Verfahrens oder Sale-and-Lease-back-Verfahrens angeschafft werden (mit Ausnahme der Darstellung als reines Finanzierungsgeschäft),
h)
Wirtschaftsgüter, die dazu dienen, Dritten im Rahmen eines Mietverhältnisses überlassen zu werden,
i)
Erwerb von Geschäftsanteilen oder Beteiligungen,
j)
Planungsleistungen, Bodenuntersuchungen sowie sonstige vorbereitende Maßnahmen sowie
k)
Gebühren und Finanzierungskosten aller Art.
5.
Bei Investitionen, die im Zusammenhang mit der Verlagerung eines Betriebes getätigt werden, sind Erlöse, die aus der Veräußerung der bisherigen Betriebsstätte erzielt werden oder erzielbar wären und eventuelle Entschädigungen (zum Beispiel nach dem Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 [BGBl. I S. 3634], das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2021 [BGBl. I S. 4147] geändert worden ist) von den zuwendungsfähigen Kosten abzuziehen. Die Verlagerung eines Betriebes aus einem anderen Land des Europäischen Wirtschaftsraumes ist von der Förderung ausgeschlossen.
6.
Die geförderten Wirtschaftsgüter müssen mindestens drei Jahre nach Beendigung des Investitionsvorhabens28 in der geförderten Betriebsstätte verbleiben, es sei denn, sie werden durch gleich- oder höherwertige Wirtschaftsgüter ersetzt. Das ersetzende Wirtschaftsgut ist nicht erneut förderfähig.
7.
Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Zuwendung für ein Investitionsvorhaben beträgt bis zu 25 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten29.
Sind die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nummer 651/2014 nicht erfüllt, weil das Investitionsvorhaben außerhalb eines Regionalfördergebietes durchgeführt werden soll, kann die Zuwendung als De-minimis-Beihilfe nach der Verordnung (EU) 1407/2013 gewährt werden.
Im Falle einer Unternehmensnachfolge kann die Höhe der Zuwendung unabhängig von der Zuordnung zu einem Fördergebiet, auf Grundlage der Verordnung (EU) 1407/2013 als De-minimis-Beihilfe von bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten gewährt werden. Dies gilt für Vorhaben nach Ziffer II innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Übernahme.
Die Zuwendung kann maximal 50 000 Euro pro Antrag30 betragen.

VI.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

1.
Das Vorhaben soll nach einer Bewilligung kurzfristig begonnen und grundsätzlich innerhalb von 24 Monaten nach Beginn beendet werden.
2.
Eine Förderung kann nur erfolgen, wenn das Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere des Bau-, Planungs-, Raumordnungs- und Umweltrechtes entspricht. Zuschüsse werden nur gewährt, wenn der Antragsteller seinen steuerlichen Verpflichtungen nachkommt.
3.
Eine Förderung kann grundsätzlich nur erfolgen, wenn das Unternehmen beziehungsweise das beantragte Vorhaben einen Beitrag sowohl zur ökologischen als auch zur sozialen Nachhaltigkeit leistet.
a)
Ein ökologisch nachhaltiger Beitrag im Sinne dieser Richtlinie wird geleistet, wenn
aa)
betriebliche Prozesse des Unternehmens ressourcenschonend gestaltet sind (zum Beispiel hohe Energieeffizienz, geringe Abfall- und Treibhausgasintensität belegt mit ISO 50001, Gewerbeenergiepass SAENA, Einführung von Standards für Umweltmanagement und Nachhaltigkeit und vergleichbares.) oder
bb)
das Produktdesign der vom Unternehmen erzeugten Güter den Leitlinien des Umweltbundesamtes für eine umweltgerechte Produktgestaltung entspricht oder
cc)
das Dienstleistungsangebot des Unternehmens darauf ausgerichtet ist, die Entwicklung beziehungsweise Implementierung umweltgerechter Produkte und Prozesse zu unterstützen oder
dd)
das Unternehmen in einer Branche tätig ist, welche auf die Sicherung ökologisch nachhaltiger oder klimafreundlicher (treibhausgasneutraler) Technologien und Prozesse ausgerichtet ist oder
ee)
das Unternehmen entsprechende Zertifizierungen, Labels, Siegel oder (Selbst-)Audits aufweisen kann oder
ff)
die Investition energieeffizient, ressourcenschonend beziehungsweise ressourceneffizient ist beziehungsweise die Klimabilanz der Betriebsstätte verbessert oder
gg)
die Investition möglichst niedrige umweltschädliche Emissionen erzeugt oder
hh)
die Investition eine Anpassung an Folgen des Klimawandels beziehungsweise erhöhte Widerstandsfähigkeit gegenüber Klima- und Umweltrisiken bedeutet oder
ii)
die Investition weitere sonstige Beiträge zum Umweltschutz leistet (zum Beispiel Maßnahmen zur Einsparung von Wasser, andere Beiträge zum Immissionsschutz, Gewässerschutz, Naturschutz, Beiträge zum integrierten Umweltschutz und zur Ressourcenschonung, Teilnahme des Unternehmens an Klimaschutzprogrammen oder Vergleichbares).
b)
Ein sozial nachhaltiger Beitrag im Sinne dieser Richtlinie wird geleistet, wenn
aa)
das Unternehmen die Zahl der Dauerarbeitsplätze innerhalb der letzten 12 Monate vor Antragstellung um nicht mehr als 15 Prozent reduziert hat oder
bb)
die Bezahlung der Mitarbeitenden unter Anwendung beziehungsweise in Anlehnung an die jeweils geltenden tariflichen Bestimmungen erfolgt oder
cc)
das Unternehmen sich auf dem Gebiet der betrieblichen Aus- und Weiterbildung engagiert und den Auszubildenden eine Übernahmeperspektive eröffnet oder
dd)
im Unternehmen eine aktive betriebliche Mitbestimmung stattfindet oder
ee)
das Unternehmen die Vereinbarkeit von Beruf und Familie fördert oder
ff)
das Unternehmen Frauen und Männern gleiche Aufstiegschancen eröffnet oder
gg)
das Unternehmen Investitionen in die Barrierefreiheit von Produkten, Dienstleistungen oder der Betriebsstätte tätigt.
4.
Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein und den Grundsätzen einer soliden Finanzierung entsprechen. Dies ist durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Der Beitrag des Zuwendungsempfängers aus Eigen- oder Fremdmitteln zur Finanzierung des Investitionsvorhabens muss mindestens 25 Prozent der Gesamtfinanzierung betragen. Dieser Mindestbeitrag darf keine Beihilfeelemente enthalten. Darin enthalten sein muss grundsätzlich ein Eigenmittelanteil des Zuwendungsempfängers von mindestens zehn Prozent der Gesamtfinanzierung.
5.
Nach dieser Richtlinie gewährte Förderungen können kumuliert werden mit anderen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung der höchste nach der Verordnung (EU) Nummer 651/2014 für diese Beihilfe geltende Fördersatz nicht überschritten wird.
6.
Eine nochmalige Förderung eines Unternehmens nach dieser Richtlinie erfolgt erst dann, wenn vorhergehende geförderte Investitionsvorhaben umgesetzt und deren Vorhabenszeitraum abgelaufen ist. Das gilt auch für Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten, die ein Vorhaben in einer anderen Betriebsstätte durchführen wollen.
7.
Sofern Unternehmen eine Förderung nach der GRW RIGA erhalten haben, die Voraussetzungen für die Anwendung der GRW RIGA jedoch nicht mehr erfüllen, ist eine Antragstellung frühestens nach dem Ablauf bestehender Bindefristen der geförderten Investitionsvorhaben möglich.

VII.
Verfahren

1.
Ansprechpartner für Beratung und Antragstellung sowie Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB).
2.
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nur für bereits bezahlte Rechnungen.
3.
Im Sachbericht zum Verwendungsnachweis hat der Zuwendungsempfänger die Wirkung der Investition insbesondere hinsichtlich des mit der Investition verbundenen Ziels (vergleiche Ziffer IV Nummer 1) darzustellen.

VIII.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2022 außer Kraft.

Dresden, den 8. Februar 2022

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

Änderungsvorschriften