Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Förderung von Kultur- und Kreativwirtschaft
(FRL Kultur- und Kreativwirtschaft)

Vom 8. Februar 2022

[geändert durch RL vom 16.Mai 2023 (SächsABl. S. 625)
mit Wirkung ab 2. Juni 2023]

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen für Maßnahmen zur Förderung der Kultur- und Kreativwirtschaft auf der Grundlage
a)
der §§ 23, 44 und 44a der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
b)
den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 16. Dezember 2021 (SächsABl. 2022 S. 2) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178), in der jeweils geltenden Fassung.
2.
Soweit es sich bei den Zuwendungen um staatliche Beihilfen nach Artikel 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S.47) handelt, erfolgt die Bewilligung nach dieser Richtlinie nach Maßgabe und unter Einhaltung der folgenden europarechtlichen Regelungen und deren jeweiligen Nachfolgeregelungen:
a)
Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) verlängert worden ist;
b)
der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (EU-ABl. L 187/1 vom 26. Juni 2014) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2021/1237 der Kommission vom 23. Juli 2021 (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39).
3.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
4.
Die Förderung nach Maßgabe dieser Richtlinie dient der Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Wertschöpfung kultur- und kreativwirtschaftlicher Unternehmen am Standort Sachsen. Dies soll vorrangig durch Serviceleistungen des Landesverbandes der Kultur- und Kreativwirtschaft Sachsen e. V. für die Branche erfolgen. Die Förderung will darüber hinaus Anreize für cross-sektorale Zusammenarbeit verstärken und damit kultur- und kreativwirtschaftsbasierte Innovationsprozesse in wirtschafts-, regional- und gesellschaftspolitisch wichtigen Handlungsfeldern befördern. Dies soll durch Unterstützung von modellhaften Branchenprojekten erfolgen.

II.
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden

1.
Maßnahmen zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit kultur- und kreativwirtschaftlicher Unternehmen und der Sichtbarkeit der Leistungen der Branche am Standort Sachsen in den nachfolgenden Wirkungsbereichen:
a)
Informations-, Beratungs- und Weiterbildungsangebote, die unternehmerische Kompetenz einschließlich des Zugangs der Branchenakteure zu Förderangeboten verbessern,
b)
Maßnahmen zur Vernetzung und zum Erfahrungsaustausch, die der Verbesserung der Selbstorganisation und der Steigerung Wettbewerbsfähigkeit der Branche dienen,
c)
Präsentations- und Kommunikationsmaßnahmen, die zur Erhöhung der regionalen, überregionalen und internationalen Sichtbarkeit der Branche mit ihren Potentialen beitragen,
d)
Maßnahmen zum Dialog mit relevanten Stakeholdern und Multiplikatoren, die zur Bereitstellung von Fachexpertise und zum Wissenstransfer beitragen,
e)
Mitwirkung an wichtigen Vorhaben des Freistaates Sachsen zum Beispiel in den Feldern Digitalisierung und Künstliche Intelligenz, Regionalentwicklung, Innenstadtbelebung und Strukturwandel.
2.
Innovative, beispielhafte oder modellhafte Vorhaben, die zeitlich befristet sind, der Erprobung neuer methodischer oder konzeptioneller Ansätze mit Anwendungsmöglichkeit auf weitere Fälle dienen und insbesondere folgende Zielstellung haben:
a)
Verbesserung der Rahmenbedingungen der Wertschöpfung kultur- und kreativwirtschaftlicher Unternehmen im Freistaat Sachsen,
b)
Nutzung von cross-sektoralen Innovations- und Transformationspotentialen der Kultur- und Kreativwirtschaft für die Wirtschaft und Gesellschaft am Standort Sachsen.

III.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind

1.
für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 1 dieser Richtlinie: Landesverband der Kultur- und Kreativwirtschaft Sachsen e. V.
2.
für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 2 dieser Richtlinie: Landesverband der Kultur- und Kreativwirtschaft Sachsen e. V., ordentliche Mitglieder des Landesverbandes der Kultur- und Kreativwirtschaft Sachsen e. V., die als juristische Personen eingerichtet sind und deren Geschäftstätigkeit auf die Förderung der Kultur- und Kreativwirtschaft im Freistaat Sachsen abzielt.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

Zuwendungen nach dieser Richtlinie können nur gewährt werden, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

1.
Der Antragsteller muss einen vom Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr bestätigten Projektplan einschließlich der Kostenkalkulation und der Finanzierung vorlegen.
2.
Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen.
3.
Die Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 1 dieser Richtlinie sind an den Bedarfen der zwölf Teilmärkte der Kultur- und Kreativwirtschaft im Freistaat Sachsen auszurichten. Die Teilnahme an den Maßnahmen soll allen natürlichen Personen, Unternehmen, Personengesellschaften sowie Vereinigungen und Institutionen offenstehen und darf weder an eine bestehende noch künftige Mitgliedschaft im Landesverband der Kultur- und Kreativwirtschaft Sachsen e. V. gekoppelt sein.
4.
Die Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 2 dieser Richtlinie sollen einen Beitrag zur Umsetzung der fachpolitischen Leitlinien zur Förderung der Kultur- und Kreativwirtschaft im Freistaat Sachsen (siehe Zweiter Kultur- und Kreativwirtschaftsbericht für Sachsen 2019, S. 79–108) leisten. Sie sollten einen über das Einzelprojekt hinausgehenden Modellcharakter haben beziehungsweise von strategischer Bedeutung für die Mobilisierung der Innovations- und Transformationspotentiale der Kultur- und Kreativwirtschaft am Standort Sachsen sein.
5.
Die Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 1 und 2 dienen einer wirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Entwicklung kultur- und kreativwirtschaftlicher Unternehmen im Freistaat Sachsen.
6.
Der Antragsteller leistet im Rahmen der Projektdurchführung einen Beitrag zur Geschlechtergerechtigkeit und Nachhaltigkeit.

V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

1.
Zuwendungsart
Die Zuwendung wird als Projektförderung gewährt.
2.
Finanzierungsart
Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung gewährt.
3.
Zuwendungshöhe
a)
Für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 1 beträgt die Zuwendung bis zu 95 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
b)
Für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 2 beträgt die Zuwendung bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
c)
Eine Förderung nach dieser Richtlinie kann durch andere Förderprogramme der sächsischen Kommunen, des Freistaates Sachsen, der Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen Union ergänzt werden.
4.
Form der Zuwendung
Die Zuwendung wird als zweckgebundener Zuschuss gewährt.
5.
Bemessungsgrundlage
a)
Bemessungsgrundlage für die Höhe der Zuwendung sind die für das Projekt als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Maßnahmen.
b)
Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben sowie Fremdleistungen, die für die Erreichung des Zuwendungszweckes notwendig sind. Indirekte Ausgaben im Zusammenhang mit Projektmanagement werden grundsätzlich als Pauschalsatz von 15 Prozent der förderfähigen direkten Personalausgaben (Arbeitgeber-Brutto) gefördert. Diese umfassen Ausgaben für Büroraummiete einschließlich Nebenkosten und Büroinfrastruktur, technische Ausstattung und Elektronische Datenverarbeitung, Telefon- und Internetanschluss, geringwertige Wirtschaftsgüter, Verbrauchsmaterial, Versandkosten, Versicherungsbeiträge, projektbezogene Beratung, Kontoführungskosten, Kosten für Arbeitsschutz und Sicherheit, Weiterbildungs- und Reisekosten für das Projektpersonal.
c)
Die nähere Bezeichnung und Erläuterung der zuwendungsfähigen Ausgaben erfolgt im Merkblatt zu dieser Richtlinie.

VI.
Verfahren

1.
Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank (SAB).
2.
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist separat nach Ziffer II Nummer 1 und Ziffer II Nummer 2 dieser Richtlinie unter Verwendung des durch die Bewilligungsstelle zur Verfügung gestellten Antragverfahrens einzureichen (www.sab.sachsen.de).
3.
Vor der Antragstellung ist eine Bestätigung der Projektbeschreibung und der aktuellen Maßnahmenplanung durch das Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr einzuholen.
4.
Dem Antrag sind mindestens folgende Unterlagen beizufügen:
a)
eine vom Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr bestätigte Projektbeschreibung mit aktuellem Maßnahmenplan;
b)
eine Kostenkalkulation einschließlich detaillierter Leistungsbeschreibung, der Angaben zur finanziellen Beteiligung Dritter und geeigneter Nachweise;
c)
eine Liste aller Projektpartner; bei gemeinsamen Vorhaben des Zuwendungsempfängers mit Kooperationspartnern eine geltende Kooperationsvereinbarung;
d)
eine Beschreibung des Projektbeitrags zur Geschlechtergerechtigkeit und Nachhaltigkeit;
e)
eine Versicherung darüber, dass für die beantragten Maßnahmen eine Doppelförderung ausgeschlossen ist.
5.
Bewilligungsverfahren
Die Bewilligungsstelle nimmt eine zuwendungsrechtliche und finanzielle Prüfung des Antrages auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit vor. Sie trifft die Förderentscheidung auf Grundlage der fachlichen Einschätzung des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.
6.
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung erfolgt gemäß Punkt 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung unter Verwendung des durch die Bewilligungsstelle zur Verfügung gestellten Antragverfahrens (www.sab.sachsen.de).
7.
Verwendungsnachweisverfahren
Die Verwendungsnachweisprüfung obliegt der Bewilligungsstelle. Zwischennachweise sind nicht erforderlich.
8.
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis, die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu §§ 44 und 44a der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

VII.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft.

Dresden, den 8. Februar 2022

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

Änderungsvorschriften

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der FRL Kultur- und Kreativwirtschaft

vom 16. Mai 2023 (SächsABl. S. 625)