Siebte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zur Änderung der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung

Vom 22. Februar 2022

Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 28a Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 sowie Absatz 3, 6, 8 und 9 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen

§ 28 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist,
§ 28 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst worden ist,
§ 28a Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist,
§ 28a Absatz 3 zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist,
§ 28a Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt worden ist,
§ 28a Absatz 8 und 9 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden ist,
§ 32 Satz 1 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst worden ist,

in Verbindung mit § 7 Absatz 1 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), der zuletzt durch die Verordnung vom 8. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 594) neu gefasst worden ist, verordnet das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung

Die Sächsische Corona-Notfall-Verordnung vom 19. November 2021 (SächsGVBl. S. 1261), die zuletzt durch Verordnung vom 2. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 121) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „eine Person“ durch die Wörter „zwei Personen“ ersetzt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Private Zusammenkünfte, an denen ausschließlich geimpfte und genesene Personen teilnehmen, sind ohne Begrenzung der Teilnehmerzahl zulässig. Es wird dringend empfohlen, sich vorher zu testen oder testen zu lassen.“
2.
In § 13 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „und 2“ gestrichen.
3.
§ 18a Satz 1 wird aufgehoben.
4.
§ 18b Satz 1 wird aufgehoben.
5.
§ 21a wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Beschränkungen aus § 8 Absatz 1 entfallen.“
b)
Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:
„(6a) Abweichend von § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist der Zugang zu den dort genannten Einrichtungen unter der Maßgabe zulässig, dass für den Zugang die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises besteht.“
c)
In Absatz 10 wird nach dem Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:
„Für die Abgabe und Entgegennahme von Spielscheinen und Durchführung von Zahlungsvorgängen bei Wettannahmestellen entfällt die Verpflichtung nach § 11 Absatz 5 Satz 2.“
d)
Absatz 13 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 Nummer 2 werden in dem Satzteil vor Satz 2 die Wörter „Impf- oder Genesenennachweises“ durch die Wörter „Impf-, Genesenen- oder Testnachweises“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 6 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 6 Absatz 1“ ersetzt.
6.
§ 22 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „oder Absatz 2 Satz 1, § 18a Satz 1, § 18b Satz 1“ gestrichen.
b)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
„e)
entgegen § 6 Absatz 3 Satz 2, § 7 Absatz 2 Satz 1, § 8 Absatz 1 Satz 1, § 9 Absatz 1 Satz 1 oder 2, Absatz 2, Absatz 3, § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2, § 11 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, Absatz 4 Satz 3, Absatz 5 Satz 2, § 12a Satz 1, § 13 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 2, § 13a Satz 1, § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 2, § 18 Satz 1, § 18a, § 18b oder § 21a Absatz 2 Satz 1, Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 1, Absatz 6a, Absatz 7 Satz 1, Absatz 8, Absatz 9, Absatz 10 Satz 1, Absatz 12 Satz 1, Absatz 13 Satz 1 Nummer 1 oder 2, Absatz 14, Absatz 15 Satz 1 oder 2 den Zutritt oder das Angebot unberechtigt gewährt,“.
bb)
In Buchstabe f wird die Angabe „Absatz 10 Satz 2“ durch die Angabe „Absatz 10 Satz 3“ ersetzt.
cc)
Buchstabe j wird wie folgt gefasst:
„j)
entgegen § 6 Absatz 3 Satz 2, § 7 Absatz 2 Satz 1, § 8 Absatz 1 Satz 1, § 9 Absatz 1 Satz 1 oder 2, Absatz 2, Absatz 3, § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2, § 11 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, Absatz 4 Satz 3, Absatz 5 Satz 2, § 12a Satz 1, § 13 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 2, § 13a Satz 1, § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 2, § 18 Satz 1, § 18a, § 18b oder § 21a Absatz 2 Satz 1, Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 1, Absatz 6a, Absatz 7 Satz 1, Absatz 8, Absatz 9, Absatz 10 Satz 1, Absatz 12 Satz 1, Absatz 13 Satz 1 Nummer 1 oder 2, Absatz 14, Absatz 15 Satz 1 oder 2 ohne den entsprechenden Nachweis ein Angebot in Anspruch nimmt oder Einrichtungen oder Veranstaltungen besucht oder nutzt oder an einer Versammlung teilnimmt,“.
7.
In § 23 Absatz 2 wird die Angabe „6“ durch die Angabe „3“ ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 23. Februar 2022 in Kraft.

Dresden, den 22. Februar 2022

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Mit der siebten Änderungsverordnung zur Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung vom 19. November 2021 wird im Wesentlichen der Beschluss des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 16. Februar 2022 (im Folgenden MPK-Beschluss) umgesetzt. Dieser sieht in einem ersten Schritt die Erleichterungen der Kontaktbeschränkungen sowie den Wegfall der Zugangsbeschränkungen im Einzelhandel vor.

Darüber hinaus wurden unter anderem folgende Erleichterungen vorgenommen:

Aufhebung der Personenzahlbeschränkung bei Beerdigungen und Eheschließungen,
Einführung der 3G-Regel für Außensportanlagen, Museen, Gedenkstätten, Ausstellungsräume und Innenbereiche von botanischen und zoologischen Gärten sowie Tierparks.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung)

Zu Nummer 1

Mit der Änderung wird die Nummer 1 Buchstabe a des MPK-Beschlusses umgesetzt: Private Zusammenkünfte von Geimpften und Genesenen sind ohne Begrenzung der Teilnehmerzahl möglich. Bisher galt eine Obergrenze von zehn Personen. Sobald eine ungeimpfte Person an einer Zusammenkunft teilnimmt, gelten die Kontaktbeschränkungen für ungeimpfte Personen: Das Treffen ist auf den eigenen Haushalt und höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes beschränkt. Bisher waren die privaten Zusammenkünfte, an denen mindestens eine nicht geimpfte Person teilgenommen hat, auf den eigenen Haushalt und höchstens eine Person eines weiteren Haushaltes beschränkt.

Zu Nummer 2

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Nummer 3

Die zulässige Teilnehmerzahl von 50 Personen bei Beerdigungen wird aufgehoben. Die 3G-Regel gilt weiterhin. Die Kontaktbeschränkungen nach § 6 Absatz 1 der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung gelten nicht.

Zu Nummer 4

Die zulässige Teilnehmerzahl von 50 Personen bei Eheschließungen wird aufgehoben. Die 3G-Regel gilt weiterhin. Die Kontaktbeschränkungen nach § 6 Absatz 1 der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung gelten nicht.

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Mit der Änderung wird die Nummer 1 Buchstabe a des MPK-Beschlusses umgesetzt: Der Zugang zum Einzelhandel soll für alle Personen ohne Kontrollen möglich sein.

Zu Buchstabe b

Für den Zugang zu Museen, Gedenkstätten, Ausstellungsräumen und Innenbereichen von botanischen und zoologischen Gärten sowie Tierparks besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises.

Zu Buchstabe c

Mit der Änderung wird der Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2021 (Az.: 3 B 417/21) umgesetzt.

Zu Buchstabe d

Zu Doppelbuchstabe aa

Für die Nutzung von Außensportanlagen ist die Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises ausreichend.

Zu Doppelbuchstabe bb

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Nummer 6

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Nummer 7

Die Vorschrift regelt das Außerkrafttreten der Stammverordnung.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

Änderungsvorschriften