Gemeinsame Förderrichtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
und des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zur Eindämmung der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest in Kleinbeständen in den ausgewiesenen Sperrzonen
(FRL ASPK/2022)

Vom 2. März 2022

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.
In Deutschland wurde am 10. September 2020, in Sachsen am 31. Oktober 2020 der erste Fall der Afrikanischen Schweinepest (ASP) amtlich festgestellt.
Um eine weitere Ausbreitung der Tierseuche zu verhindern, hat der Freistaat Sachsen eine Reihe von Maßnahmen ergriffen. Die angeordneten Maßnahmen zur Bekämpfung der ASP stellen für die Schweinehalter eine große Herausforderung dar. Das gilt insbesondere auch für die Einhaltung der Biosicherheitsmaßnahmen in kleineren Schweinebeständen. Eine hohe Zahl an Schweinehaltungen stellt ein erhebliches Potenzial für den Eintrag des Virus in die Hausschweinebestände dar. Die bei der Ausweisung von Sperrzonen rechtlich vorgeschriebenen Verbringungsbeschränkungen beziehungsweise -bedingungen und Absatzprobleme können für darauf angewiesene Betriebe existenzbedrohend sein. Um diese Risiken zu minimieren, soll die zeitweise Aufgabe der Schweinehaltung in Kleinbeständen unterstützt werden.
2.
Der Freistaat Sachsen gewährt Zuwendungen für die zeitweise Aufgabe der Haltung von Schweinen in Kleinbeständen in ausgewiesenen ASP-Sperrzonen nach:
a)
Maßgabe dieser Richtlinie,
b)
der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, insbesondere §§ 23 und 44,
c)
der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 16. Dezember 2021 (SächsABl. 2022 S. 42) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178),
d)
das Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist,
e)
der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9), die durch die Verordnung (EU) 2019/316 der Kommission vom 21. Februar 2019 (ABl. 51 l vom 22.2.2019, S. 1) geändert worden ist,
in den jeweils geltenden Fassungen.
3.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

II.
Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die zeitweise Aufgabe der Schweinehaltung in den durch die zuständige Veterinärbehörde im Freistaat Sachsen entsprechend der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission vom 7. April 2021 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest und der Delegierten Verordnung 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, jeweils in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung, festgelegten Sperrzonen infolge des Auftretens der ASP. Gleichzeitig sollen neben dem Beitrag zur Tierseuchenbekämpfung Probleme im Absatz der Schweine teilweise kompensiert werden.

Als Schweine im Sinne dieser Richtlinie gelten Tiere der Art Sus scrofa f. domestica.

III.
Begünstigte

Begünstigte sind natürliche oder juristische Personen des Privatrechts sowie deren Zusammenschlüsse, unabhängig von der jeweiligen Rechtsform, die eine Schweinehaltung in den amtlich festgesetzten Sperrzonen nach Ziffer II betreiben. Begünstigte können nur Halter mit maximal 100 Schweinen sein.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Die Begünstigten verpflichten sich, beginnend innerhalb eines Monats ab Antragstellung für mindestens zwei Jahre keine Schweine in den Sperrzonen nach Ziffer II zu halten. Sofern die Sperrzonen über diesen Zeitpunkt hinaus bestehen bleiben, gilt die Verpflichtung nach Satz 1 bis zur Aufhebung der tierseuchenrechtlichen Sperrverfügung. Sofern die Tierhaltung insbesondere im geschlossenen System von Ferkelerzeugung, Ferkelaufzucht oder Schweinemast erfolgt, kann die Bewilligungsbehörde gestatten, dass die Frist zum Beginn der temporären Produktionsaufgabe nach Satz 1 auf maximal neun Monate erweitert wird.
2.
Eine Doppelförderung ist auszuschließen.

V.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

1.
Zuwendungsart
Die Zuwendung wird als Projektförderung gewährt.
2.
Finanzierungsart
Die Zuwendung wird als Zuschuss im Rahmen einer Festbetragsfinanzierung gewährt.
3.
Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung beträgt einmalig 300 Euro je geschlachtetem oder verbrachtem Schwein. Eine Verbringung der Schweine muss außerhalb der Sperrzonen erfolgen.
4.
Nummer 1.2 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung findet keine Anwendung.

VI.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

1.
Die Begünstigten weisen die Einstellung der Schweinehaltung durch Vorlage geeigneter Dokumente, wie zum Beispiel Lieferscheine, Belege für die amtliche Fleischuntersuchung bei Hausschlachtungen oder Verkaufsbelege nach.
2.
Die Anzahl der gehaltenen Schweine an einem Standort, für welchen die Bestandaufgabe erfolgt, ist durch den Bescheid der Sächsischen Tierseuchenkasse per Stichtag zum 1. Januar des jeweiligen Jahres nachzuweisen. Wurden Tiere bei der Sächsischen Tierseuchenkasse im laufenden Jahr nachgemeldet, wird nur für die Anzahl von Tieren eine Zuwendung gewährt, die im Durchschnitt der letzten beiden vorangegangenen Jahre gehalten wurden, was durch Beitragsbescheide der Tierseuchenkasse nachzuweisen ist.
3.
Die Begünstigten verpflichten sich, Kontrollen der zuständigen Behörden jederzeit zuzulassen.

VII.
Verfahren

Bewilligungsbehörde ist das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.

1.
Antragsverfahren und Bewilligungsverfahren
a)
Die Zuwendung ist bei der Bewilligungsbehörde unter Verwendung der vorgegebenen Formulare und erforderlichen Nachweise schriftlich zu beantragen. Die jeweils geltenden Formulare, Vordrucke und Erklärungen sind im Internet unter https://www.lsnq.de/ASPK veröffentlicht. Der vorzeitige Maßnahmenbeginn gilt ab Inkrafttreten der Richtlinie als genehmigt.
b)
Der Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Inkrafttreten dieser Richtlinie zu stellen. Bei Festsetzung neuer Sperrzonen gilt die Frist entsprechend ab Bestandskraft der amtlichen Anordnung.
2.
Verwendungsnachweis und Auszahlungsverfahren
a)
Der Verwendungsnachweis besteht aus dem Nachweis der Einstellung der Schweinehaltung an einem Standort der Tierhaltung gemäß Ziffer VI Nummer 1.
b)
Die Auszahlung erfolgt auf der Grundlage des Bewilligungsbescheides nach erfolgter Prüfung des Verwendungsnachweises (Erstattungsverfahren).
3.
Kontrollverfahren
Durch die jährlichen Zweckbindungskontrollen bei mindestens zwei Prozent der Zuwendungsempfänger stellt die Bewilligungsbehörde die Erfüllung der Kontrollpflicht der Zuwendungsvoraussetzungen sicher.

VIII.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt mit Unterzeichnung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

Dresden, den 2. März 2022

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Wolfram Günther

Änderungsvorschriften