Gemeinsame Förderrichtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
und des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zum teilweisen Ausgleich der Transportmehrausgaben in den infolge der Afrikanischen Schweinepest ausgewiesenen Sperrzonen II beziehungsweise III
(FRL ASPT/2022)

Vom 2. März 2022

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.
In Deutschland wurde am 10. September 2020 der erste Fall der ASP amtlich festgestellt, in Sachsen am 31. Oktober 2020. Um eine weitere Ausbreitung der Tierseuche einzudämmen, hat der Freistaat Sachsen unter anderem Sperrzonen in den betroffenen Gebieten errichtet, in denen zahlreiche Restriktionen beispielsweise auch für den Transport von Schweinen zu beachten sind.
Die in den ASP-Sperrzonen II und III – nachfolgend ASP-Sperrzonen genannt – gemäß Artikel 6 und 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 129 vom 7.4.2021, S. 1–64) erforderlichen zusätzlichen tierärztlichen Untersuchungen in Vorbereitung des Transportes von Schweinen sowie durch längere Transportwege zu den abnehmenden Schlachthöfen verursachten Mehrausgaben sollen durch diese Richtlinie teilweise ausgeglichen werden. Der Ausgleich dient der Unterstützung von schweinehaltenden Betrieben in den betroffenen ASP-Sperrzonen. Damit soll zumindest ein teilweiser Ausgleich der Nachteile gegenüber den Wettbewerbern außerhalb von Sperrzonen erfolgen.
2.
Der Freistaat Sachsen gewährt Zuwendungen für die erhöhten Transportkosten in ASP-Sperrzonen nach:
a)
Maßgabe dieser Richtlinie,
b)
der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, insbesondere §§ 23 und 44,
c)
der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 16. Dezember 2021 (SächsABl. 2022 S. 42) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178),
d)
das Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist,
e)
der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9), die durch die Verordnung (EU) 2019/316 der Kommission vom 21. Februar 2019 (ABl. 51 l vom 22.2.2019, S. 1) geändert worden ist,
in den jeweils geltenden Fassungen.
3.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

II.
Gegenstand der Förderung

1.
Gefördert werden Mehrausgaben in Vorbereitung des Transportes von Schweinen nach Nummer 2 für zusätzliche tierärztliche Leistungen in den ASP-Sperrzonen (Bestandsuntersuchungen, Probenentnahmen, Beratungen durch den Tierarzt mit Anfahrt, das Erstellen von Attesten sowie die Abfertigung des Transports).
2.
Gefördert werden erhöhte Transportausgaben für Schweine aus den ASP-Sperrzonen, die im Vergleich zum Transport zum nächstgelegenen beziehungsweise bisher genutzten Schlachthof beziehungsweise durch besondere Anforderungen an Transportunternehmen entstehen.
3.
Als Schweine im Sinne dieser Richtlinie gelten Tiere der Art Sus scrofa f. domestica.

III.
Begünstigte

Begünstigte sind natürliche oder juristische Personen des Privatrechts sowie deren Zusammenschlüsse, unabhängig von der jeweiligen Rechtsform, die Schweine halten und diese zum Schlachthof transportieren oder transportieren lassen.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

Die zu fördernde Betriebsstätte des schweinehaltenden Betriebes liegt in den durch Verfügungen zur Bekämpfung der ASP durch die jeweils zuständige Veterinärbehörde entsprechend der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission vom 7. April 2021 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest und der Delegierten Verordnung 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, jeweils in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung, festgelegten ASP-Sperrzonen II oder III im Freistaat Sachsen.

V.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

1.
Zuwendungsart
Die Zuwendung wird als Projektförderung gewährt.
2.
Finanzierungsart
Die Zuwendung wird als Zuschuss im Rahmen einer Anteilfinanzierung gewährt.
3.
Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung nach Ziffer II Nummer 1 beträgt 80 Prozent der nachgewiesenen zusätzlichen Ausgaben.
Die Zuwendung nach Ziffer II Nummer 2 beträgt 80 Prozent der nachgewiesenen zusätzlichen Transportausgaben maximal jedoch 1 600 Euro je Transport.
4.
Gesamtzuwendungen unter 500 Euro sind von einer Förderung ausgeschlossen.

VI.
Verfahren

Antrags- und Bewilligungsbehörde ist das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.

1.
Antragsverfahren und Bewilligungsverfahren
Die Zuwendung ist bei der Bewilligungsbehörde unter Verwendung der vorgegebenen Formulare und erforderlichen Nachweise schriftlich zu beantragen. Die jeweils geltenden Formulare, Vordrucke und Erklärungen sind im Internet unter https://www.lsnq.de/ASPT veröffentlicht.
Der vorzeitige Maßnahmenbeginn gilt ab Inkrafttreten der Richtlinie als genehmigt.
2.
Verwendungsnachweis und Auszahlungsverfahren
a)
Der Verwendungsnachweis besteht aus der Vorlage der bezahlten Rechnungen und einem Sachbericht.
b)
Bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 2 sind zusätzlich zur Ermittlung der üblichen Transportausgaben drei frühere Rechnungen für vergleichbare Transportleistungen, nicht älter als ein Jahr vor der Einrichtung der jeweiligen ASP-Sperrzonen II oder III, vorzulegen.
c)
Der Auszahlungsantrag wird zeitgleich mit dem Antrag auf Zuwendung gestellt. Ihm sind die nach Buchstaben a und b erforderlichen Nachweise beizufügen. Die Auszahlung erfolgt nach Prüfung des Verwendungsnachweises (Erstattungsverfahren).

VII.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt mit Unterzeichnung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

Dresden, den 2. März 2022

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Wolfram Günther

Änderungsvorschriften