Erste Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Schul- und Kita-Coronaverordnung

Vom 19. März 2022

Auf Grund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 28a Absatz 10 Satz 1 und 3 in Verbindung mit Absatz 7 und Absatz 8 Satz 1 und 3 in Verbindung mit Absatz 3 und 6 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen

§ 28 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist,
§ 28 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst worden ist,
§ 28a Absatz 3 zuletzt durch Artikel 12 Nummer 0 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist,
§ 28a Absatz 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt worden ist,
§ 28a Absatz 7 durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 466) neu gefasst worden ist,
§ 28a Absatz 8 durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 466) neu gefasst worden ist,
§ 28a Absatz 10 durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 466) neu gefasst worden ist,
§ 32 Satz 1 und 2 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst worden ist,

in Verbindung mit § 7 Absatz 2 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), der durch die Verordnung vom 8. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 594) neu gefasst worden ist, sowie auf Grund des § 62 Absatz 1 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648) verordnet das Staatsministerium für Kultus:

Artikel 1
Änderung der Schul- und Kita-Coronaverordnung

Die Schul- und Kita-Coronaverordnung vom 1. März 2022 (SächsGVBl. S. 158) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Folgende Vorschriften der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 17. März 2022 (SächsGVBl. S. 214), in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend:
1.
§ 2 Absatz 1 (Grundsätze für den Impf-, Genesenen- und Testnachweis),
2.
§ 2 Absatz 4 (Ausnahmen von der Testpflicht für Kinder) sowie
3.
§ 2 Absatz 5 (Nachweisführung für Impf-, Genesenen- oder Testnachweise).“
2.
§ 3 Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
„(1a) Ergänzend zu Absatz 1 ist Schülerinnen und Schülern, in deren Klasse, Gruppe oder Kursen mindestens eine Person, die am Tag der Feststellung der Infektion an der Präsenzbeschulung teilgenommen hat, mit SARS-CoV-2 infiziert ist, der Zutritt zum Gelände der Schule untersagt, wenn sie nicht an den fünf aufeinanderfolgenden Schultagen, nachdem die jeweilige Infektion der Schule bekannt geworden ist, durch einen Test nachweisen, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 besteht. Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler, die geimpft oder genesen sind. Das Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt nicht, wenn unmittelbar nach dem Betreten des Geländes ein Test auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 vorgenommen wird. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für schulisches Personal und Hortpersonal, welches die mit SARS-CoV-2 infizierte Person am Tag der Feststellung der Infektion in Präsenz unterrichtet oder betreut hat.“
3.
In § 6 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe „§ 2 Absatz 5“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 4“ ersetzt.
4.
In § 7 Absatz 2 wird die Angabe „19. März 2022“ durch die Angabe „2. April 2022“ ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 19. März 2022 um 22:00 Uhr in Kraft.

Dresden, den 19. März 2022

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

Begründung

Zu Artikel 1 (Änderung der Schul- und Kita-Coronaverordnung)

Zu Nummer 1

Es handelt sich um eine Anpassung der Verweise in die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung.

Zu Nummer 2

Die Änderung erleichtert die praktische Umsetzung der Vorschrift in der Schule.

Zu Nummer 3

Es handelt sich um die Anpassung eines Verweises in die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung.

Zu Nummer 4

Mit der Verlängerung der Geltungsdauer der Schul- und Kita-Coronaverordnung vom 1. März 2022 (SächsGVBl. S. 158) bis zum Ablauf des 2. April 2022 wird von der in § 28a Absatz 10 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes enthaltenen Übergangsregelung Gebrauch gemacht.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Änderungsverordnung.

Änderungsvorschriften