Siebte Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Änderung der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung

Vom 25. März 2022

Auf Grund des § 54 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I. S. 1045), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, verordnet die Staatsregierung:

Artikel 1
Änderung der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung

§ 2 Absatz 3 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), die zuletzt durch Verordnung vom 5. Januar 2022 (SächsGVBl. S. 18) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 25. März 2022

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Die Staatsministerin für Soziales
und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Die Änderungsverordnung dient der Anpassung der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung an das durch das Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften vom 18. März 2022 (BGBl. I. S. 466) geänderte Infektionsschutzgesetz.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 Änderung der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung

Durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften vom 18. März 2022 (BGBl. I. S. 466) ist § 28b Absatz 3 Satz 7 des Infektionsschutzgesetzes aufgehoben worden. Diese Vorschrift verpflichtete voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen, der zuständigen Behörde monatlich Angaben zum Anteil der in der Einrichtung beschäftigten oder betreuten Personen zu machen, die gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft sind. Diese Aufgabe wurde dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt als oberste Landesgesundheitsbehörde durch § 2 Absatz 3 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung der Staatsregierung übertragen. Durch das vorgenannte Änderungsgesetz ist die Berichtspflicht der Pflegeeinrichtungen nunmehr aufgehoben worden, was eine Anpassung der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung durch die Streichung der nunmehr ins Leere gehenden Vorschrift erforderlich macht.

Zu Artikel 2 Inkrafttreten

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

Änderungsvorschriften