Dritte Verwaltungsvorschrift
der Sächsischen Staatsregierung
zur Änderung der VwV Normerlass

Vom 22. März 2022

I.

Die VwV Normerlass vom 5. Juli 2014 (SächsABl. S. 858), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 7. Juli 2020 (SächsABl. S. 811) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 3. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 162), wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a)
Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a)
Vor dem Erstellen des Entwurfs einer Rechtsnorm ist die Erforderlichkeit der geplanten Regelungen nach den in der Anlage 1 enthaltenen Fragen zu überprüfen. Die Pflicht zur Überprüfung des gesamten betroffenen Regelwerks auf Deregulierungsmöglichkeiten bezieht sich bei einer Mantelnorm nicht auf Normen, in denen nur Folgeänderungen vorzunehmen sind.“
b)
In Buchstabe c Satz 2 wird die Angabe „7“ durch die Angabe „9“ ersetzt.
c)
In Buchstabe f Doppelbuchstabe aa wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Studierende“ die Wörter „sowie einer Rechtsverordnung zur Änderung oder zum Neuerlass des Sächsischen Kostenverzeichnisses“ eingefügt.
2.
Nummer 3 wird wie folgt geändert:
a)
In Buchstabe a Satz 6 wird die Angabe „3“ durch die Angabe „2“ ersetzt.
b)
In Buchstabe b Satz 1 wird die Angabe „7“ durch die Angabe „9“ ersetzt.
3.
Nummer 6 wird wie folgt geändert:
a)
Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:
„b)
Rechtsnormentwürfe der Staatsregierung, die durch das Kabinett zur Anhörung freigegeben wurden, sind von dem federführenden Ressort für den Zeitraum der Anhörung, mindestens jedoch für zwei Wochen, im Beteiligungsportal zu veröffentlichen. Durch Beschluss der Staatsregierung kann hiervon in begründeten Einzelfällen aufgrund der Eilbedürftigkeit des Vorhabens abgesehen werden.“
b)
Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c.
4.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift werden die Wörter „Notwendigkeit, Wirksamkeit und Praktikabilität sowie zur Möglichkeit der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung und der Deregulierung“ durch das Wort „Erforderlichkeit“ ersetzt.
b)
Nummer 5 wird durch folgende Nummern 5 bis 7 ersetzt:
„5.
Besteht die Möglichkeit der vollständigen oder teilweisen Digitalisierung?
Dabei soll insbesondere auf folgende Punkte eingegangen werden:
a)
Enthält die Regelung Verfahrensvorschriften oder sind damit verbundene Verfahrensabläufe betroffen? Wenn ja: Können diese digital gestaltet werden? Wird Letzteres verneint: Welche Gründe stehen dem entgegen?
b)
Enthält die Regelung Mitwirkungspflichten oder Formvorschriften? Wenn ja: Kann auf diese verzichtet werden? Wenn darauf nicht verzichtet werden kann: Welche Gründe stehen dem entgegen? Können in der Regelung enthaltene Mitwirkungspflichten oder Formvorschriften digital und ohne Medienbruch erbracht werden? Wird Letzteres verneint: Welche Gründe stehen dem entgegen?
c)
Wird mit der Regelung eine Verwaltungsleistung begründet oder gestaltet? Wenn ja: Ist insbesondere die Antragstellung digital möglich? Wird Letzteres verneint: Welche Gründe stehen dem entgegen?
d)
Bestehen Bezüge zu technischen Aspekten, insbesondere im Hinblick auf IT-Standards oder Themen der Informationssicherheit, die besonders zu regeln sind?
6.
Welche Folgewirkungen außerhalb der Verwaltung sind mit den Regelungen verbunden?
Dabei soll insbesondere auf folgende Punkte eingegangen werden:
a)
Wer ist außerhalb der Verwaltung von der Regelung im Einzelnen betroffen?
b)
Hat die geplante Regelung Auswirkungen auf die Ausübung von Grundrechten? Wenn ja: Welche Grundrechte sind betroffen?
c)
Werden die Auswirkungen der geplanten Regelung auf Menschen mit Behinderungen und deren Gleichstellung hinreichend berücksichtigt?
aa)
Werden von der geplanten Regelung auch Belange von Menschen mit Behinderungen berührt?
bb)
Sind im Rahmen der geplanten Regelung auch Bestimmungen zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen erforderlich (zum Beispiel zur Barrierefreiheit, zu angemessenen Vorkehrungen im Sinne des § 4 Absatz 3 des Sächsischen Inklusionsgesetzes oder zum Nachteilsausgleich)?
cc)
Entspricht die geplante Regelung den fachlich einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 (BGBl. 2008 II S. 1419) über die Rechte von Menschen mit Behinderungen?
d)
Sind weitere Einschränkungen von Freiheitsräumen oder weitere Mitwirkungspflichten, zum Beispiel durch Ge- und Verbote, Antrags-, Auskunfts- und Nachweispflichten sowie Geldbußen, vorgesehen? Wenn ja: Warum sind diese erforderlich?
e)
Sind Möglichkeiten vorgesehen, das Verfahren bürgerfreundlich zu gestalten?
7.
Wird die Vereinbarkeit der geplanten Regelung mit einer nachhaltigen Entwicklung hinreichend berücksichtigt?
Dabei soll insbesondere darauf eingegangen werden, ob und gegebenenfalls wie die Regelung mit der Nachhaltigkeitsstrategie des Freistaates Sachsen vereinbar ist oder warum nicht.“
c)
Die bisherigen Nummern 6 bis 12 werden die Nummern 8 bis 14.
5.
Der Anlage 2 Ziffer I Nummer 2 werden folgende Buchstaben g und h angefügt:
„g)
Verlangen Formulare, die als Anlage einer Stammnorm angefügt sind, die Angabe des Geschlechts, ist die Auswahlmöglichkeit so vorzusehen, dass sämtliche nach dem Personenstandsgesetz zulässigen Möglichkeiten berücksichtigt werden.
h)
In Anlagen, Tabellen und Kostenverzeichnissen können Rechtsnormen und Verwaltungsvorschriften mit dem Zitiernamen oder der Abkürzung bezeichnet und Gliederungseinheiten abgekürzt werden.“

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 22. März 2022

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Die Staatsministerin der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
Katja Meier

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