Historische Fassung war gültig vom 01.05.2022 bis 27.05.2022

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2
und COVID-19
(Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO)

Vom 26. April 2022

Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 28a Absatz 1, 3, 6, 7 Satz 1, 3 und 4 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen:

§ 28 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden ist,
§ 28 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst worden ist,
§ 28a Absatz 3 zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist,
§ 28a Absatz 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt worden ist,
§ 28a Absatz 7 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 466) geändert worden ist,
§ 32 Satz 1 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst worden ist,

in Verbindung mit § 7 Absatz 1 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), der zuletzt durch die Verordnung vom 8. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 594) neu gefasst worden ist, verordnet das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt:

§ 1
Zielsetzung, Geltungsbereich

(1) 1Die Verordnung dient dem Schutz der Gesundheit der Menschen sowie der Vermeidung einer Überlastung des Gesundheitssystems. 2Die nachfolgenden Regelungen zielen daher insbesondere auf den Schutz von Menschen ab, die aufgrund ihres Alters, ihrer Behinderung oder ihres Gesundheitszustandes ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) haben. 3Daher wird den Bürgerinnen und Bürgern dringend empfohlen:

1.
in öffentlich zugänglichen Innenräumen weiterhin eine Mund-Nasen-Bedeckung (vorzugsweise eine FFP2-Maske oder vergleichbare Atemschutzmaske) zu tragen,
2.
wo immer möglich einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten, insbesondere in öffentlich zugänglichen Innenräumen,
3.
persönliche Kontakte zu reduzieren,
4.
die Corona-Warn-App zu nutzen und
5.
allgemeine Hygieneregeln zu beachten.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für den Betrieb der Schulen und sonstigen in § 7 Absatz 2 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), die zuletzt durch die Verordnung vom 25. März 2022 (SächsGVBl. S. 234) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Einrichtungen, einschließlich der Schulinternate und der Kindertagespflege.

(3) 1Die Verpflichtung zur Vorlage eines Testnachweises oder zum Tragen einer Maske nach dieser Verordnung gilt nicht für Einsatzkräfte der Polizei, der Feuerwehr und des Katastrophenschutzes im Einsatz. 2Die Verpflichtung zur Vorlage eines Testnachweises nach dieser Verordnung gilt nicht für Einsatzkräfte des Rettungsdienstes im Einsatz.

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Für die Impf-, Genesenen- und Testnachweise gilt § 22a Absatz 1 bis 4 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 473) geändert worden ist.

(2) Geimpfte oder genesene Personen sind Personen im Sinne von § 2 Nummer 2 oder Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 478) geändert worden ist.

§ 3
Maskenpflicht

(1) Für das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes (sogenannte OP-Maske), einer FFP2-Maske oder vergleichbaren Atemschutzmaske (Maskenpflicht) gilt:

1.
die Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes wird auch mit dem Tragen einer FFP2-Maske oder vergleichbaren Atemschutzmaske erfüllt,
2.
FFP2-Masken und vergleichbare Atemschutzmasken sind jeweils nur ohne Ausatemventil zulässig,
3.
Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sind von der Maskenpflicht befreit,
4.
die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske oder vergleichbarer Atemschutzmaske gilt für Kinder zwischen der Vollendung des 6. und 16. Lebensjahres mit der Maßgabe, dass sie nur einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen müssen,
5.
Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen der vorgeschriebenen Maske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, sind von der Trageverpflichtung befreit; insoweit kann ihnen aus infektionsschutzrechtlichen Gründen die Nutzung einschlägiger Angebote und der Aufenthalt in einschlägigen Einrichtungen nicht versagt werden; arbeitsschutzrechtliche Vorgaben, die bei einer Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer Maske dazu führen, dass eine Beschäftigung nicht zulässig ist, bleiben unberührt; die Glaubhaftmachung erfolgt bei gesundheitlichen Gründen insbesondere durch eine ärztliche Bescheinigung im Original, dass aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Maske getragen werden kann,
6.
das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung ist zulässig, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung erforderlich ist,
7.
das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung ist zulässig, wenn dies aus sonstigen unabweisbaren Gründen erforderlich ist.

(2) Eine Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes besteht in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs für das Kontroll- und Servicepersonal und das Fahr- und Steuerpersonal, soweit für dieses tätigkeitsbedingt physischer Kontakt zu anderen Personen besteht, sowie für Schülerinnen und Schüler.

(3) 1Eine Verpflichtung zum Tragen von FFP2-Masken oder vergleichbaren Atemschutzmasken besteht in oder für

1.
Arztpraxen,
2.
Krankenhäusern,
3.
Einrichtungen für ambulantes Operieren,
4.
Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
5.
Dialyseeinrichtungen,
6.
Tageskliniken,
7.
ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen,
8.
Rettungsdienste,
9.
nicht unter § 23 Absatz 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes fallende voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen,
10.
nicht unter § 23 Absatz 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes fallende ambulante Pflegedienste und Unternehmen, die den Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes vergleichbare Dienstleistungen anbieten; Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne von § 45a Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 23. März 2022 (BGBl. I S. 482) geändert worden ist, zählen nicht zu den Dienstleistungen, die mit Angeboten in Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes vergleichbar sind,
11.
Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs für Fahrgäste,
12.
Fahrgäste in Verkehrsmitteln, die entgeltlich oder geschäftsmäßig zwischen Wohnort oder Wohnstätte und Einrichtungen von Menschen mit Behinderungen sowie pflegebedürftigen Menschen und Patienten zu deren Behandlung oder Betreuung befördern und
13.
Obdachlosenunterkünfte.

2Sofern arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen dem Tragen einer FFP2-Maske entgegenstehen oder Beschäftigte Tätigkeiten unter Einhaltung des Mindestabstands nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 zu den betreuten, behandelten oder gepflegten Personen ausüben, besteht, abweichend von Satz 1, die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes. 3Die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske oder eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes gilt bei Einrichtungen und Unternehmen nach Satz 1 Nummer 1 bis 10 und 13 nicht

1.
in Patientenzimmern der Gesundheitseinrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes für die Patientinnen und Patienten,
2.
für Bewohnerinnen und Bewohner sowie Tagespflegegäste von Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes,
3.
in Übernachtungszimmern von Obdachlosenunterkünften für Übernachtende sowie
4.
für Personen ohne Kontakt zu vulnerablen Personengruppen.

§ 4
Testpflicht

(1) 1Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher in den folgenden Einrichtungen und Unternehmen dürfen diese nur betreten oder in diesen tätig sein, wenn sie einen aktuellen Testnachweis vor dem Zugang vorlegen und diesen mit sich führen:

1.
stationäre Pflegeeinrichtungen einschließlich stationärer Hospize und Kurzzeitpflegeeinrichtungen,
2.
Tagespflegeeinrichtungen gemäß § 71 Absatz 2 Nummer 2, zweite Alternative des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
3.
ambulante Pflegedienste nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 11 des Infektionsschutzgesetzes, ambulante Pflegedienste und Unternehmen einschließlich ambulanter Hospizdienste nach § 36 Absatz 1 Nummer 7 des Infektionsschutzgesetzes,
4.
Werkstätten für behinderte Menschen,
5.
andere Leistungsanbieter gemäß § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 7c des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530) geändert worden ist,
6.
andere, den Nummern 4 und 5 vergleichbare tagesstrukturierende Angebote,
7.
Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation gemäß § 51 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
8.
Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach § 2 Absatz 1 des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes vom 12. Juli 2012 (SächsGVBl. S. 397), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 466) geändert worden ist, sowie Wohnstätten, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche erbracht werden,
9.
ambulant betreute Wohngemeinschaften sowie Wohngruppen mit Menschen mit Behinderungen nach § 2 Absatz 2 und 3 des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes, soweit für diese der Teil 2 des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes Anwendung findet,
10.
Krankenhäuser,
11.
Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern,
12.
Justizvollzugsanstalten, Abschiebungshafteinrichtungen, Maßregelvollzugseinrichtungen sowie andere Abteilungen oder Einrichtungen, wenn und soweit dort dauerhaft freiheitsentziehende Unterbringungen erfolgen, insbesondere psychiatrische Krankenhäuser sowie
13.
Frauen-, Männer- und Kinderschutzeinrichtungen.

2Alle Arbeitgeber sowie die Leitungen der in Satz 1 genannten Einrichtungen und Unternehmen sind verpflichtet, die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 1 und Absatz 2 durch Nachweiskontrollen täglich zu überwachen und regelmäßig zu dokumentieren. 3Zur Nachweisführung genügt die Gewährung der Einsichtnahme in den Testnachweis gemeinsam mit einem amtlichen Lichtbildausweis im Original. 4Die Testpflichten gelten nicht für Personen bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 müssen Arbeitgeber und Beschäftigte, die geimpfte oder genesene Personen sind, mindestens zweimal pro Kalenderwoche einen aktuellen Testnachweis vorlegen; Arbeitgeber und Beschäftigte in Einrichtungen und Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, die geimpfte oder genesene Personen sind, mindestens dreimal pro Kalenderwoche.

(3) Für Arbeitgeber und Beschäftigte kann die zugrundeliegende Testung auch durch Antigen-Tests zur Eigenanwendung ohne Überwachung erfolgen, wenn sie geimpfte oder genesene Personen sind; das gilt entsprechend für Besucher, die als medizinisches Personal die in den in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen und Unternehmen behandelten, betreuten, gepflegten oder untergebrachten Personen zu Behandlungszwecken aufsuchen und geimpfte oder genesene Personen sind, jedoch nicht für Menschen mit Behinderungen, die Leistungen im Eingangsverfahren, im Berufsbildungsbereich oder im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder eines anderen Leistungsanbieters nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erhalten.

(4) 1In oder von den in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen und Unternehmen behandelte, betreute, gepflegte oder untergebrachte Personen, mit Ausnahme von in Tagespflegeeinrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 betreuten Personen, gelten nicht als Besucher im Sinne des Absatzes 1 Satz 1. 2Ebenso gelten Begleitpersonen, die die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 12 genannten Einrichtungen oder Unternehmen nur für einen unerheblichen Zeitraum betreten, nicht als Besucher im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(5) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Besucher, die die Einrichtung oder das Unternehmen im Rahmen eines Notfalleinsatzes oder aus anderen Gründen ohne Kontakt zu den in den in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen und Unternehmen behandelten, betreuten, gepflegten oder untergebrachten Personen nur für einen unerheblichen Zeitraum betreten.

(6) Menschen mit Behinderungen, die Leistungen im Eingangsverfahren, im Berufsbildungsbereich oder im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder eines anderen Leistungsanbieters nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erhalten, sowie Auszubildende, Studierende und Schülerinnen und Schüler, die die in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen und Unternehmen zum Zweck ihrer beruflichen Bildung betreten, gelten als Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(7) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist Arbeitgebern, Beschäftigten und Besuchern das Betreten der in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen oder Unternehmen erlaubt, um

1.
unmittelbar vor der Aufnahme der Tätigkeit oder dem Besuch ein Testangebot der Einrichtung oder des Unternehmens wahrzunehmen oder
2.
ein Impfangebot wahrzunehmen.

2Der Arbeitgeber hat seine Beschäftigten bei Bedarf in barrierefrei zugänglicher Form über die betrieblichen Zugangsregelungen zu informieren.

(8) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 entfällt die Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises für

1.
Arbeitgeber und Beschäftigte, die als asymptomatische, positiv getestete Personen von einem bestehenden Absonderungsgebot aufgrund einer Allgemeinverfügung oder eines Verwaltungsakts des jeweils zuständigen Landkreises oder der Kreisfreien Stadt zum Zweck der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit ausgenommen sind, um die Arbeitsfähigkeit der jeweiligen Einrichtung zu erhalten (Arbeitsquarantäne),
2.
Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher, die aufgrund eines positiven Testergebnisses abgesondert waren, für den begrenzten Zeitraum ab dem 11. Tag nach dem Beginn der Absonderung und bis einschließlich dem 28. Tag nach der Testung, auf deren Grundlage die Absonderung erfolgte.

§ 5
Weitere Regelungen
für Einrichtungen und Unternehmen
des Gesundheits- und Sozialwesens

Für heilpädagogische Kindertageseinrichtungen und heilpädagogische Einrichtungen der Ganztags- und Ferienbetreuung findet § 3 Absatz 1 und 2 bis 5 der Schul- und Kita-Coronaverordnung vom 30. März 2022 (SächsGVBl. S. 235), in der bis zum 17. April 2022 geltenden Fassung, entsprechend Anwendung.

§ 6
Vollstreckungshilfe, Ordnungswidrigkeiten

(1) 1Die nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung zuständigen Behörden haben

1.
die Bestimmungen dieser Verordnung,
2.
die von der obersten Landesgesundheitsbehörde gemäß § 1 Absatz 1 Satz 3 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung in Eilfällen wahrgenommenen Aufgaben und Befugnisse und
3.
die von der obersten Landesgesundheitsbehörde gemäß § 1 Absatz 2 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung getroffenen Maßnahmen

umzusetzen. 2Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. 3Sie können dabei die Ortspolizeibehörden um Vollzugs- und Vollstreckungshilfe ersuchen. 4Die Zuständigkeiten zum Vollzug der Arbeitsschutzvorschriften gemäß der Sächsischen Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung vom 6. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 416), die zuletzt durch die Verordnung vom 8. Oktober 2019 (SächsGVBl. S. 706) geändert worden ist, bleiben unberührt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer fahrlässig oder vorsätzlich

1.
entgegen § 3 Absatz 2, Absatz 3 Satz 2 keinen medizinischen Mund-Nasen-Schutz oder keine FFP2-Maske oder vergleichbare Atemschutzmaske trägt,
2.
entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 keine FFP2-Maske oder keine vergleichbare Atemschutzmaske trägt,
3.
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 den Zutritt unberechtigt gewährt oder ohne den entsprechenden Nachweis Einrichtungen oder Unternehmen betritt oder in diesen tätig wird.

§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2022 in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 28. Mai 2022 außer Kraft.

Dresden, den 26. April 2022

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

Begründung

A. Bekanntmachung der Begründung

Die Bekanntmachung der Begründung dieser Verordnung erfolgt im Hinblick auf § 28a Absatz 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes.

B. Allgemeiner Teil

Die Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 31. März 2022 tritt mit Ablauf des 30. April 2022 außer Kraft. Mit vorliegender Verordnung erfolgt eine Neufassung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung, mit der den aktuellen praktischen Erfordernissen zum Schutz der Bevölkerung vor der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) entsprochen wird.

Das Infektionsgeschehen stellt sich aktuell wie folgt dar:

Mit Stand vom 26. April 2022 betrug die Sieben-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen in Sachsen 669,8. Die Sieben-Tage-Inzidenz Hospitalisierung belief sich auf 5,5. In den sächsischen Krankenhäusern wurden am 26. April 2022 insgesamt 996 COVID-19-Patientinnen und -Patienten behandelt (873 auf der Normalstation und 123 auf der Intensivstation).

Niedrigschwellige Schutzmaßnahmen nach § 28a Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) sind unabhängig vom lokalen Infektionsgeschehen weiterhin möglich und im Freistaat Sachsen mit Rücksicht auf das Infektionsgeschehen auch erforderlich. Die bisherigen Schutzmaßnahmen werden daher fortgeführt. Dies sind unter anderem:

1.
die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske oder vergleichbaren Atemschutzmaske in
Arztpraxen sowie in Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 11 und 12 des Infektionsschutzgesetzes sowie § 36 Absatz 1 Nummer 2 und 7 des Infektionsschutzgesetzes,
Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs für Fahrgäste und
Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Infektionsschutzgesetzes,
2.
die Verpflichtung zur Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in
Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 11 des Infektionsschutzgesetzes sowie nach § 36 Absatz 1 Nummer 2, 4 und 7 des Infektionsschutzgesetzes und
Justizvollzugsanstalten, Abschiebungshafteinrichtungen, Maßregelvollzugseinrichtungen sowie anderen Abteilungen oder Einrichtungen, wenn und soweit dort dauerhaft freiheitsentziehende Unterbringungen erfolgen, insbesondere psychiatrische Krankenhäuser.

Neu aufgenommen wurde die Arbeitsquarantäne als Ausnahme von der Testpflicht für infektionsschutzrechtlich besonders gefährdete Einrichtungen.

C. Erfüllungsaufwand

Mit der Fortführung der niedrigschwelligen Schutzmaßnahmen ist kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für Wirtschaft und Kommunen sowie Bürgerinnen und Bürger verbunden.

Die landesweit einheitlich geltenden Beschränkungen sind zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach wie vor erforderlich.

D. Besonderer Teil

Zu § 1 (Zielsetzung, Geltungsbereich)

Die Vorschrift verdeutlicht die Zielstellung der Schutzmaßnahmen. Diese beschränken sich entsprechend den Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes auf Basisschutzmaßnahmen. Aus diesem Grund appelliert Absatz 1 weiterhin an die Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger, die in den letzten zwei Jahren bekannten, bewährten und wirksamen Schutzmaßnahmen einzuhalten.

Absatz 2 stellt klar, dass auch nach dem Auslaufen der Schul- und Kita-Coronaverordnung vom 30. März 2022 (SächsGVBl. S. 235) am 18. April 2022 die dort bislang in § 1 Absatz 1 genannten Einrichtungen vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen bleiben.

Absatz 3 nimmt mit Rücksicht auf praktische Erfordernisse die Einsatzkräfte der Polizei, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes im Einsatz weiterhin von der Testpflicht aus. Für den Rettungsdienst besteht die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske oder vergleichbarer Atemschutzmaske nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 8 auch im Einsatz.

Zu § 2 (Begriffsbestimmungen)

Die bisherigen Begriffsbestimmungen gelten unverändert fort.

Zu § 3 (Maskenpflicht)

Absatz 3 listet wie bisher die Bereiche abschließend auf, in denen FFP2-Masken zu tragen sind. Bei den aufgelisteten Einrichtungen, Angeboten und Bereichen handelt es sich unverändert um infektionsschutzrechtlich besonders sensible Bereiche, die generell einen höheren Standard an die zu verwendenden Masken erfordern, um einerseits Gefahren für Personen, die auf Grund ihres Alters oder ihres Gesundheitszustandes ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) haben, zu reduzieren und andererseits das aufgrund einer hohen Fluktuation und dem beengten Raum bestehende Infektionsrisiko möglichst zu minimieren.

Insbesondere wird die Verpflichtung zum Tragen von FFP2-Masken in Verkehrsmitteln, die Menschen mit Behinderungen von deren Wohnort oder Wohnstätte gemeinsam in die Werkstatt oder andere Tageseinrichtungen befördern, beibehalten. Das sind Fahrten, in denen mehrere Fahrgäste auf engem und in geschlossenem Raum zusammensitzen. Auch in den Tageseinrichtungen für Menschen mit Behinderungen unterfällt diese Personengruppe nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 der Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske. Bei den Fahrdiensten handelt es sich um ambulante Dienstleistungen, die den Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes vergleichbar sind und nicht unter einer der in § 36 Absatz 1 Nummer 7 des Infektionsschutzgesetzes zitierten Vorschriften subsumiert werden können.

Weiterhin unterfallen auch pflegebedürftige Menschen und Patienten im Rahmen einer gemeinschaftlichen Beförderung zu Einrichtungen, in denen sie behandelt oder betreut werden, der Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske, da sie hier auf engstem Raum mit anderen vulnerablen Personen zusammenkommen und Mindestabstände, wie sie grundsätzlich in den Einrichtungen (beispielsweise in Tagespflegeeinrichtungen) berücksichtigt werden, nicht eingehalten werden können. 

Fortgeführt werden die Ausnahmen von der FFP2-Maskenpflicht für Gesundheitseinrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes und Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes sowie für Personen ohne Kontakt zu vulnerablen Gruppen. Ausgenommen von der FFP2-Maskenpflicht können beispielsweise die Beschäftigten in Verwaltungs- und Wirtschaftsbereichen der genannten Einrichtungen sein.

Neu in Absatz 3 Satz 2 ist eine Ausnahme von der FFP2-Maskenpflicht für Beschäftigte, die Tätigkeiten unter Einhaltung des Mindestabstands zu den betreuten, behandelten oder gepflegten Personen ausüben, aufgenommen worden. Damit soll den steigenden Temperaturen und der Zunahme von beruflich bedingten Dermatosen Rechnung getragen werden. Besucher müssen weiterhin FFP2-Masken tragen, da deren Kontaktzeiten zu den in Gesundheits- und Sozialeinrichtungen betreuten, behandelten oder gepflegten Personen deutlich geringer ausfallen.

Zu § 4 (Testpflicht)

Die Testpflicht gilt unverändert in oder für:

1.
stationären Pflegeeinrichtungen einschließlich stationärer Hospize und Kurzzeitpflegeeinrichtungen (Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes),
2.
Tagespflegeeinrichtungen gemäß § 71 Absatz 2 Nummer 2, zweite Alternative des Elften Buches Sozialgesetzbuch (Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes),
3.
ambulanten Pflegediensten nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 11 des Infektionsschutzgesetzes, ambulanten Pflegediensten und Unternehmen einschließlich ambulanter Hospizdienste nach § 36 Absatz 1 Nummer 7 des Infektionsschutzgesetzes,
4.
Werkstätten für behinderte Menschen (Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes),
5.
anderen Leistungsanbietern gemäß § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes),
6.
anderen, den Nummern 4 und 5 vergleichbaren tagesstrukturierenden Angeboten (Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes),
7.
Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation gemäß § 51 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes),
8.
Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach § 2 Absatz 1 des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes vom 12. Juli 2012 (Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes) sowie Wohnstätten, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche erbracht werden (§ 36 Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes),
9.
ambulant betreuten Wohngemeinschaften sowie Wohngruppen mit Menschen mit Behinderungen nach § 2 Absatz 2 und 3 des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes, soweit für diese der Teil 2 des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes Anwendung findet (Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes),
10.
Krankenhäusern (Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes),
11.
Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern (Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 des Infektionsschutzgesetzes),
12.
Justizvollzugsanstalten, Abschiebungshafteinrichtungen, Maßregelvollzugseinrichtungen sowie anderen Abteilungen oder Einrichtungen, wenn und soweit dort dauerhaft freiheitsentziehende Unterbringungen erfolgen, insbesondere psychiatrische Krankenhäuser (Einrichtungen nach § 28a Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c des Infektionsschutzgesetzes) und
13.
Frauen-, Männer- und Kinderschutzeinrichtungen (Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes).

Die nach § 28a Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Infektionsschutzgesetzes vorgesehene Testpflicht wird nicht nur für Arbeitgeber und Beschäftigte, sondern auch für Besucherinnen und Besucher zum Zweck des Schutzes vulnerabler Gruppen in bestimmten Einrichtungen festgelegt. Andernfalls besteht die Gefahr, dass infektiöse Personen den Schutzzweck der Norm vereiteln, wenn sie ohne vorherige Testung in einer Einrichtung betreute vulnerable Personen besuchen. Insoweit ist das Zugangsverbot für nicht getestete Personen als Folge einer Missachtung der bestehenden Testpflicht zu verstehen und nicht als Zugangsbeschränkung im Sinne von § 28a Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes. Mit Rücksicht auf die praktische Umsetzbarkeit der Vorschrift enthält Absatz 7 deshalb auch eine Ausnahme zum Betreten ausschließlich zum Zwecke der Testung und der Wahrnehmung von Impfangeboten.

Absatz 1 Satz 1 listet klarstellend die betroffenen Einrichtungen und Unternehmen auf. Bei den genannten Einrichtungen handelt sich um solche, die in § 28a Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes aufgeführt sind. In Nummer 13 wird die Testpflicht für Frauen-, Männer- und Kinderschutzeinrichtungen fortgeführt. In Frauen-, Männer- und Kinderschutzeinrichtungen werden auch Personen gemeinschaftlich untergebracht, die aus infektionshygienischer Sicht ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Verlauf der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) haben, wie insbesondere behinderte, vorerkrankte und ältere Menschen. Insofern handelt es sich um vergleichbare Einrichtungen für die vollstationäre Unterbringung vulnerabler Gruppen im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes. Eine räumliche Trennung von Gruppen mit unterschiedlicher Risikolage aus infektionshygienischer Sicht ist in den Einrichtungen in aller Regel nicht möglich, alternative Unterbringungsmöglichkeiten für die Abwendung von Gefahr für Leib und Leben im Falle häuslicher Gewalt bestehen ebenfalls nicht.

Neu aufgenommen in Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 wurde – in Folge des Wegfalls der bundesrechtlichen Bestimmungen – die Klarstellung, dass zu den Einrichtungen der Eingliederungshilfe auch Wohnstätten gehören, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe an Kinder und Jugendliche erbracht werden.

Die in Absatz 1 Satz 2 von Arbeitgebern geforderte Dokumentation beschränkt sich auf die Feststellung, dass die vorgeschriebenen Kontrollen durchgeführt worden sind. Nicht zu erfassen sind die einzelnen Daten zu den vorgelegten Nachweisen.

Absatz 8 bestimmt Ausnahmen von der Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises.

Nummer 1 regelt den Fall der sogenannten Arbeitsquarantäne. Grundlage sind die Allgemeinverfügungen oder Verwaltungsakte der jeweils zuständigen Landkreise oder Kreisfreien Städte, die auf der Fünfzehnten Muster-Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 20. April 2022 „Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) – Absonderung von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen“ beruhen. Mit der Arbeitsquarantäne soll asymptomatischen, positiv getesteten Personen ausnahmsweise der Zutritt zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit einer Einrichtung ermöglicht werden. Asymptomatische, infizierte Beschäftigte in Pflege-, Gesundheits- und Eingliederungshilfeeinrichtungen können danach bei Personalengpässen nach einer entsprechenden Anzeige beim Gesundheitsamt die Absonderung zum Zwecke der Arbeitsaufnahme insbesondere zur Versorgung von infizierten Bewohnern/Patienten unterbrechen, sofern keine Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs erfolgt und die weiteren mit der Absonderung verbundenen Beschränkungen (zum Beispiel Einkaufsverbot) eingehalten werden.

Nummer 2 berücksichtigt, dass asymptomatische Personen bei einer Testung nach wie vor eine Viruslast aufweisen können, auch wenn sie nicht mehr ansteckend sind. Die Regelung ist damit notwendig, damit asymptomatische Personen, deren Test noch Viruslast nachweist, arbeiten und Besuche vornehmen können. Hierbei wird davon ausgegangen, dass nach einer zehntägigen Absonderung zumindest bis zum 28. Tag nach der einschlägigen Testung keine Ansteckungsfähigkeit mehr besteht.

Zu § 5 (Weitere Regelungen für Einrichtungen und Unternehmen des Gesundheits- und Sozialwesens)

In heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen und heilpädagogischen Einrichtungen der Ganztags- und Ferienbetreuung werden vielfach Kinder betreut und gefördert, die auf Grund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen eines besonderen Schutzes vor einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bedürfen. Die Vorschrift bestimmt für diese Einrichtungen deshalb, dass die in § 3 Absatz 1 und 2 bis 5 der Schul- und Kita-Coronaverordnung vom 30. März 2022 geregelten Zutrittsbeschränkungen für nicht regelmäßig getestete oder symptomatische Personen fortgelten.

Auszug aus der Schul- und Kita-Coronaverordnung vom 30. März 2022:

„§ 3
Zutrittsbeschränkungen

(1) 1Personen ist der Zutritt zum Gelände der in § 1 Absatz 1 genannten Schulen und Kindertageseinrichtungen untersagt, wenn sie nicht zweimal wöchentlich im Abstand von drei bis vier Tagen durch einen Test nachweisen, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 besteht. 2Das Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt nicht

1.
für Personen, die in Kinderkrippen und Kindergärten betreute Kinder, Schülerinnen oder Schüler zum Bringen oder Abholen kurzzeitig begleiten,
2.
wenn unmittelbar nach dem Betreten des Geländes ein Test auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 vorgenommen wird,
3.
für die in Kinderkrippen und Kindergärten betreuten Kinder,
4.
an Sonntagen für Wahlen und Abstimmungen.

3Geimpften und Genesenen wird empfohlen, durch einen Test sicherzustellen, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 besteht. 4Der Veranstalter von Nutzungen und Zusammenkünften außerhalb der Unterrichts- und Betreuungszeiten muss sicherstellen, dass Handreinigungs- und ein zumindest begrenzt viruzides Desinfektionsmittel in hinreichender Menge zur Verfügung stehen sowie die genutzten Oberflächen, Gegenstände und Räume nach Beendigung der Nutzung oder Zusammenkunft vor der nächsten Nutzung durch die Schulen und Kindertageseinrichtungen gründlich gereinigt werden. 5Außensportanlagen müssen nicht gereinigt werden.

(1a) (…)

(1b) (…)

(1c) (…)

(2) 1Der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 1a Satz 1 sowie Testergebnisse nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 1a Satz 3 können von der Schule oder Kindertageseinrichtung erfasst und dokumentiert werden. 2Die Dokumentation ist unverzüglich zu löschen oder zu vernichten, wenn sie für die Kontrolle der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Satz 1 nicht mehr benötigt wird. 3Die Schule oder Kindertageseinrichtung ist befugt, entsprechend § 9 Absatz 2 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes dem Gesundheitsamt, in dessen Bezirk die betroffene Person ihre Hauptwohnung hat, positive Ergebnisse von Tests nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 1a Satz 3 zu melden. 4Besteht eine Ausnahme von der Testpflicht nach § 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 478) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, kann die Schule oder Kindertageseinrichtung erfassen und dokumentieren, an welchem Tag die Einsichtnahme in den Impf- oder Genesenennachweis gewährt wurde; Satz 2 gilt entsprechend. 5Wer Einsicht in einen Impf- oder Genesenennachweis nach Satz 4 erhält, hat Stillschweigen über die darin enthaltenen Gesundheitsdaten zu bewahren.

(3) 1Der Aufenthalt auf dem Gelände der in § 1 Absatz 1 genannten Schulen und Einrichtungen ist Personen untersagt, die

1.
mindestens eines der folgenden Symptome zeigen: Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust, oder
2.
sich aufgrund einer Infektion mit SARS-CoV-2 oder des engen Kontakts zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person absondern müssen.

Kinder, Schülerinnen oder Schüler, die mindestens ein Symptom im Sinne von Satz 1 Nummer 1 während der Betreuung, während des Unterrichts oder einer sonstigen schulischen Veranstaltung zeigen, sollen in einem separaten Raum untergebracht werden. 2Das Abholen durch einen Personensorgeberechtigten oder eine von diesem bevollmächtigte Person ist unverzüglich zu veranlassen. 3Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend, wenn ein auf dem Gelände der Schule durchgeführter Test auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 ein positives Testergebnis aufweist.

(4) Zeigen Kinder, Schülerinnen oder Schüler mindestens ein Symptom im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, ist ihnen der Zutritt zu der Einrichtung erst zwei Tage nach dem letztmaligen Auftreten eines Symptoms gestattet.

(5) Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 und 3 sowie Absatz 4 gelten nicht für Personen, die

1.
durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen am selben Tage durchgeführten Test auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis nachweisen, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 besteht, oder
2.
durch eine ärztliche Bescheinigung, einen Allergieausweis, den Nachweis einer chronischen Erkrankung oder ein vergleichbares Dokument glaubhaft machen, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 besteht.“

Zu § 6 (Vollstreckungshilfe, Ordnungswidrigkeiten)

Geregelt werden die für die Durchsetzung der Schutzmaßnahmen erforderlichen Ordnungswidrigkeiten.

Zu § 7 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten und beinhaltet die befristete Geltungsdauer entsprechend den bundesrechtlichen Vorgaben.