Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zur Änderung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung

Vom 24. Mai 2022

Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 28a Absatz 1, 3, 6, 7 Satz 1, 3 und 4 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen:

§ 28 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden ist,
§ 28 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst worden ist,
§ 28a Absatz 3 zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist,
§ 28a Absatz 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt worden ist,
§ 28a Absatz 7 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 466) geändert worden ist,
§ 32 Satz 1 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst worden ist,

in Verbindung mit § 7 Absatz 1 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), der zuletzt durch die Verordnung vom 8. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 594) neu gefasst worden ist, verordnet das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung

Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 26. April 2022 (SächsGVBl. S. 274) wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Eine Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes besteht in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs. Für das Kontroll- und Servicepersonal sowie das Fahr- und Steuerpersonal gilt Satz 1, soweit für dieses tätigkeitsbedingt physischer Kontakt zu anderen Personen besteht.“
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa)
Nummer 11 wird gestrichen.
bbb)
Die Nummern 12 und 13 werden die Nummern 11 und 12.
bb)
In Satz 3 wird die Angabe „13“ durch die Angabe „12“ ersetzt.
2.
In § 7 Absatz 2 wird die Angabe „28. Mai“ durch die Angabe „18. Juni“ ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 28. Mai 2022 in Kraft.

Dresden, den 24. Mai 2022

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

Begründung

A. Bekanntmachung der Begründung

Die Bekanntmachung der Begründung dieser Verordnung zur Änderung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung erfolgt im Hinblick auf § 28a Absatz 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes.

B. Allgemeiner Teil

Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 26. April 2022 tritt mit Ablauf des 28. Mai 2022 außer Kraft. Nach § 28a Absatz 5 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes kann die Geltungsdauer für bis zu vier Wochen verlängert werden. Diese Verordnung wird aufgrund des zuletzt deutlich rückläufigen Infektionsgeschehens nur um drei Wochen verlängert. Damit wird den aktuellen praktischen Erfordernissen zum Schutz der Bevölkerung vor der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) entsprochen. Die Verkürzung der Geltungsdauer ermöglicht es, die Schutzmaßnahmen kurzfristig an eine geänderte Infektionslage anzupassen.

Das Infektionsgeschehen entwickelt sich im Freistaat Sachsen deutlich rückläufig. Das maßgebliche Lagebild stellt sich wie folgt dar:

Mit Stand 23. Mai 2022 betrug die Sieben-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen in Sachsen 154,5. Die Sieben-Tage-Inzidenz Hospitalisierung belief sich auf 1,40. In den sächsischen Krankenhäusern wurden am 23. Mai 2022 insgesamt 394 COVID-19-Patientinnen und -Patienten behandelt (331 auf der Normalstation und 63 auf der Intensivstation).

Niedrigschwellige Schutzmaßnahmen nach § 28a Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) sind im Freistaat Sachsen mit Rücksicht auf das Infektionsgeschehen nach wie vor erforderlich, so dass die bisherigen Schutzmaßnahmen überwiegend fortgeführt werden. Dies sind:

1.
die Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder einer medizinischen Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) in
Arztpraxen sowie in Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 11 und 12 des Infektionsschutzgesetzes sowie § 36 Absatz 1 Nummer 2 und 7 des Infektionsschutzgesetzes,
Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs für Fahrgäste und
Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Infektionsschutzgesetzes,
2.
die Verpflichtung zur Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in
Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 11 des Infektionsschutzgesetzes sowie nach § 36 Absatz 1 Nummer 2, 4 und 7 des Infektionsschutzgesetzes und
Justizvollzugsanstalten, Abschiebungshafteinrichtungen, Maßregelvollzugseinrichtungen sowie anderen Abteilungen oder Einrichtungen, wenn und soweit dort dauerhaft freiheitsentziehende Unterbringungen erfolgen, insbesondere psychiatrische Krankenhäuser.

C. Erfüllungsaufwand

Mit der Fortführung der niedrigschwelligen Schutzmaßnahmen ist kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für Wirtschaft und Kommunen sowie Bürgerinnen und Bürger verbunden. Die landesweit einheitlich geltenden Beschränkungen sind zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach wie vor erforderlich.

D. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung)

Zu Nummer 1

Nummer 1 ändert die Vorschrift zur Maskenpflicht in § 3 der Verordnung.

Buchstabe a) betrifft die Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln nach Absatz 2. Die fortgeltende Maskenpflicht wird nach der Neuregelung bereits durch das Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes erfüllt. Eine FFP2-Maske oder vergleichbare Atemschutzmaske ist nicht mehr zwingend.

Buchstabe b) enthält Folgeänderungen hinsichtlich der Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr.

Zu Nummer 2

Nummer 2 ändert das Außerkrafttreten der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung. Die Geltungsdauer wird um drei Wochen bis zum 18. Juni 2022 verlängert, um dem aktuell stark rückläufigen Infektionsgeschehen Rechnung zu tragen.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung