Verordnung
der Landesdirektion Sachsen
zur Festsetzung des Hochwasserentstehungsgebietes
„Schwarzwasser“

Vom 13. Mai 2022

Auf Grund des § 76 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Wassergesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 144) geändert worden ist, in Verbindung mit § 78d Absatz 2 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3901) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Festsetzung als Schutzgebiet

(1) Die in § 2 beschriebenen Flächen auf dem Gebiet der Städte Johanngeorgenstadt, Eibenstock, Lauter-Bernsbach, Schwarzenberg/Erzgebirge, Grünhain-Beierfeld, Elterlein, Scheibenberg, Kurort Oberwiesenthal sowie der Gemeinden Raschau-Markersbach und Crottendorf im Landkreis Erzgebirgskreis werden als Hochwasserentstehungsgebiet im Sinne des § 76 Absatz 1 des Sächsischen Wassergesetzes festgesetzt.

(2) Das Hochwasserentstehungsgebiet führt die Bezeichnung „Schwarzwasser“.

(3) Mit Inkrafttreten der Verordnung gelten für das Verordnungsgebiet die Regelungen des § 76 Absatz 2 bis 5 des Sächsischen Wassergesetzes.

§ 2
Räumlicher Geltungsbereich

(1) 1Der Geltungsbereich der Rechtsverordnung umfasst zwei räumlich voneinander getrennt liegende Bereiche – nordöstlich und südwestlich. 2Beide Bereiche bestehen aus mehreren separaten Teilflächen.

(2) 1Das Hochwasserentstehungsgebiet besitzt eine Gesamtgröße von 15 924 Hektar. 2Davon entfallen auf den nordöstlichen Bereich 14 122 Hektar und auf den südwestlichen Bereich 1 802 Hektar.

(3) 1Der nordöstliche Bereich des Verordnungsgebietes besteht aus zwei voneinander getrennten Teilflächen. 2Die kleinere im Süden liegende Teilfläche mit einer Größe von 575 Hektar umfasst innerhalb der Gemarkung Oberwiesenthal die Quellbereiche des Klingerbaches und die Hänge des Höllbaches bis an die Gemarkungsgrenze Rittersgrün und Tellerhäuser.

3Das größere Teilgebiet des nordöstlichen Bereichs besitzt eine Größe von 13 547 Hektar und erstreckt sich im Süden von der Gemeinde Kurort Oberwiesenthal bis nach Norden in die Gemeinde Elterlein und nach Westen bis in die Gemeinden Schwarzenberg/Erzgebirge und Lauter-Bernsbach. 4Die äußere östliche Grenze dieses Teilgebietes verläuft beginnend im Süden am Parkplatz der Skiarena Oberwiesenthal, in nördliche Richtung entlang der Fichtelbergstraße und der Hirschfalzstraße folgend, sodann der Zschopau folgend, den Ausrückeweg entlang bis zur Gemeindegrenze Sehmatal (Gemarkung Neudorf), entlang dieser Gemeindegrenze nach Norden bis zur Gemeindegrenze Crottendorf, dieser weiter nördlich folgend bis zur Joachimsthaler Straße und weiter bis zum Katzenstein. 5Die Grenze verläuft weiter entlang von Wegen im Bereich der Wasserscheide zum Einzugsgebiet der Zschopau durch die Gemeinden Crottendorf, Scheibenberg, Raschau-Markersberg und Elterlein bis zum nördlichsten Punkt des Verordnungsgebietes, der Kreuzung der Wirtschaftswege „W-Streifen B“ und „Der O-Weg“. 6Das Quellgebiet des Gewässers Zwönitz einschließend verläuft die Grenze von hier aus in südliche Richtung, schließt dabei die Ortslage Elterlein und die nördlich der Ortslage gelegenen Waldflächen ein, bis in Höhe der Staatsstraße S 222, dann in westliche Richtung, die Ortslage Grünhain und Bernsbach teilweise einschließend, entlang der Gemeindegrenze Lößnitz weiter zur Gemarkungsgrenze Aue. 7Die westliche Grenze des Teilgebietes verläuft entlang der Gemarkungsgrenze Aue nach Süden bis zur Bundesstraße B 101. 8Entlang dieser Straße weiter in südliche Richtung, die Ortslage Lauter einschließend, dann in westliche Richtung entlang der Ebertstraße, dabei die Erhebung Lauknersknochen einschließend, nach Südosten entlang der Wasserscheide zwischen den Einzugsgebieten Schwarzwasser und Zwickauer Mulde, über die Gemarkungsgrenze Bermsgrün nach Süden bis zur Gemeindegrenze Breitenbrunn/Erzgebirge, Gemarkung Antonsthal. 9Der Gemeindegrenze zwischen Breitenbrunn/Erzgebirge und Schwarzenberg/Erzgebirge folgt sie nach Südosten bis zur Gemeindegrenze Raschau-Markersbach. 10Von hier verläuft sie weiter südwestlich entlang der linksseitigen Hänge des Gewässers Kleine Mittweida, über die Erhebung Taufichtig, entlang der linkseitigen Hänge des Gewässers Große Mittweida bis zum Ausgangspunkt am Parkplatz der Skiarena Oberwiesenthal.

11Nicht im Verordnungsgebiet dieser Teilfläche enthalten sind die Höhenrücken in den Gemarkungen Raschau, Mittweida, Markersbach und Schwarzbach, die zwischen den Gewässern Große Mittweida und Schwarzbach liegen; die Höhenrücken westlich der Ortslagen Elterlein und Schwarzbach und nördlich der Ortslage Raschau; der Bereich um den Spiegelwald in den Gemarkungen Grünhain, Waschleithe, Beierfeld und Bernsbach; Bereiche südwestlich der Ortslage Bernsbach, Gemarkung Bernsbach, zwischen Bärenbächel und Bernbacher Dorfbach; Bereiche südlich der Ortslage Lauter, Gemarkung Lauter zwischen den Gewässern Brückelsbach und Griesbach; Flächen um den Modellflugplatz Schwarzenberg in der Gemarkung Grünstädtel; Gebiete zwischen den Höhenzügen „Hoher Hahn“ und „Hohe Henne“ westlich der Ortslage Bermsgrün bis zur südlichen Gemarkungsgrenze sowie die Hangbereiche um die Ortslage Crandorf bis an die südliche Gemarkungsgrenze Erla.

12Der südwestliche Bereich des Verordnungsgebietes besteht aus drei voneinander getrennten Teilflächen und befindet sich vorrangig auf dem Gebiet der Stadt Johanngeorgenstadt und zu einem geringen Teil auf dem Gebiet der Stadt Eibenstock.

13Die südliche der drei Teilflächen besitzt eine Größe von 197 Hektar und umfasst die Hänge und Hochflächen des Buchschachtelberges und des Scheffelsberges. 14Die Grenze beginnt nördlich der Ortslage Henneberg, verläuft dann in südöstliche Richtung entlang der Staatsgrenze zur Tschechischen Republik weiter an der Gemarkungsgrenze Oberjugel nach Nordosten entlang des Kammweges bis wieder zur Ortslage Henneberg.

15Die westliche der drei Teilflächen besitzt eine Größe von 120 Hektar und befindet sich westlich der Ortslage Steinbach, nördlich der Ortslage Sauschwemme und umfasst Teile der bewaldeten südöstlichen Hänge des Auerbergmassives in der Gemarkung Steinbach.

16Die östliche der drei Teilflächen besitzt eine Größe von 1 485 Hektar. 17Ihre Grenze verläuft beginnend am Schnittpunkt des Lehmergrundbaches in Unterjugel mit der Staatsgrenze der Tschechischen Republik entlang der Staatsgrenze in nördliche Richtung folgend, das Gewässer Schwarzwasser querend und die Ortslage Pachthaus einschließend. 18Ab hier verläuft sie Richtung Nordwesten entlang des Weges „Der krumme Weg“ bis zum Bergrücken des Schießhausberges, dann bis zur Gemeindegrenze Johanngeorgenstadt mit der Gemeinde Breitenbrunn/Erzgebirge in Höhe Friedrich-August-Stollen. 19Dieser Gemeindegrenze folgt sie Richtung Norden, dann weiter entlang der Gemeindegrenze Eibenstock in nördliche Richtung bis zur Erhebung „Hinterer Märzenberg“. 20Nördlich dieser Erhebung verläuft die Grenze nach Westen, schließt die Ortslage Rote Grube und die westlich davon liegende Erhebung ein, verläuft nach Süden entlang der Rotgrubener Straße bis zur Gemarkungsgrenze Erlabrunn, dann Richtung Westen bis zur Straße Leitungsauftrieb, dieser nach Süden folgend übergehend in den Tannenbaumer Weg weiter nach Süden bis zur Ortslage Steinbach, an dieser östlich entlang, die Staatsstraße S 272 querend, dann der Eisenstraße nach Süden folgend bis circa 300 Meter nördlich der Kreuzung mit dem Butterweg. 21Sodann verläuft die Grenze entlang von Schneisen in südöstliche Richtung bis zum Fahrradweg „Euregio Egrensis“ im Lehmergrund, anschließend talabwärts bis kurz vor die Einmündung des Schwefelbaches, von dort nach Süden bis zur Jugelstraße und diese weiter nach Osten bis zu der Staatsgrenze der Tschechischen Republik.

22Nicht im Verordnungsgebiet dieser Teilfläche enthalten sind zwei inselförmige Gebiete um das Naturfreibad „Am Schwefelbach“ und nördlich der Neustadtkirche, Gemarkung Johanngeorgenstadt.

23Der detaillierte Grenzverlauf ist den Karten der Anlagen 1 bis 3 zu entnehmen.

(4) 1Die Grenzen des Hochwasserentstehungsgebietes sind in einer Gesamtkarte im Maßstab 1:32 000 (Anlage 1) sowie in 153 Detailkarten im Maßstab 1:2 000 (Anlage 3) dargestellt.

2Das Hochwasserentstehungsgebiet liegt innerhalb dieser Grenzen und ist in den Karten farblich hervorgehoben. 3Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante der Grenzeintragung in den Detailkarten der Anlage 3. 4Die Anordnung der Detailkarten im Verhältnis zueinander und zur Gesamtkarte ist in einer Übersichtskarte im Maßstab 1:50 000 (Anlage 2) dargestellt.

(5) Der Geltungsbereich der Verordnung umfasst die in einem Flurstückverzeichnis (Anlage 4) aufgeführten Flurstücke und Flurstückteile innerhalb der in Absatz 3 festgesetzten Umgrenzung des Hochwasserentstehungsgebietes.

(6) Veränderungen der Grenzen oder Bezeichnungen der vom Hochwasserentstehungsgebiet betroffenen Flurstücke verändern die festgesetzte Grenze des Hochwasserentstehungsgebietes nicht.

(7) Die Anlagen 1 bis 4 sind Bestandteil der Verordnung.

§ 3
Ersatzverkündung, Einsichtnahme

(1) 1Die Verordnung ist für die Dauer von zwei Wochen beginnend am Tag nach ihrer Verkündung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Dienstzeiten bei folgenden Behörden öffentlich ausgelegt:

Behörden
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3
Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Chemnitz
Abteilung Umweltschutz
Referat Oberflächenwasser Hochwasserschutz
Telefonnummer: 0371 532-1661 oder -1662
Altchemnitzer Straße 41, Raum 451
09120 Chemnitz
  Montag bis Donnerstag: 9:00 Uhr bis 14:00 Uhr
  Freitag 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Landratsamt Erzgebirgskreis
Umweltamt
Untere Wasserbehörde
Telefonnummer: 03735 601-6181
Schillerlinde 6, Raum 216
09496 Marienberg
Montag und Freitag: 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Dienstag 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Donnerstag 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr

2Auf Grund der aktuellen Situation kann die Einsichtnahme in die ausgelegten Unterlagen nur nach telefonischer Terminvereinbarung unter einer der oben genannten Telefonnummern erfolgen.

3Gleichzeitig ist die Rechtsverordnung ab dem Tag nach ihrer Verkündung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter http://www.lds.sachsen.de/umwelt in der Rubrik Oberflächenwasser, Hochwasserschutz; Hochwasserentstehungsgebiete dauerhaft digital einsehbar.

(2) Während ihrer Geltung ist die Rechtsverordnung (Text und alle Anlagen) zur kostenlosen Einsicht während der Dienstzeiten bei der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz niedergelegt.

§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach Ablauf der Auslegungsfrist (vergleiche § 3 Absatz 1) in Kraft.

Chemnitz, den 13. Mai 2022

Landesdirektion Sachsen
Kraushaar
Präsidentin

Hinweis:

Die in der Inhaltsübersicht und in § 2 Abs. 4 und 5 benannten Anlagen 1 bis 4 als Bestandteil dieser Verordnung können aus Platzgründen nicht in diesem Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt abgedruckt werden. Sie sind einsehbar auf der Homepage der Landesdirektion Sachsen unter www.lds.sachsen.de/umwelt, Rubrik Oberflächenwasser & Hochwasserschutz, Hochwasserentstehungsgebiete.

Änderungsvorschriften