Zweite Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zur Änderung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung

Vom 14. Juni 2022

Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 28a Absatz 1, 3, 6, 7 Satz 1, 3 und 4 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen:

§ 28 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden ist,
§ 28 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst worden ist,
§ 28a Absatz 3 zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist,
§ 28a Absatz 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt worden ist,
§ 28a Absatz 7 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 466) geändert worden ist,
§ 32 Satz 1 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst worden ist,

in Verbindung mit § 7 Absatz 1 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), der zuletzt durch die Verordnung vom 8. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 594) neu gefasst worden ist, verordnet das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt:

Artikel 1
Änderung
der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung

In § 7 Absatz 2 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 26. April 2022 (SächsGVBl. S. 274), die durch Verordnung vom 24. Mai 2022 (SächsGVBl. S. 300b) geändert worden ist, wird die Angabe „18. Juni“ durch die Angabe „16. Juli“ ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 18. Juni 2022 in Kraft.

Dresden, den 14. Juni 2022

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

Begründung

A. Bekanntmachung der Begründung

Die Bekanntmachung der Begründung dieser Verordnung zur Änderung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung erfolgt im Hinblick auf § 28a Absatz 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes.

B. Allgemeiner Teil

Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 26. April 2022 (SächsGVBl. S. 274), die durch die Verordnung vom 24. Mai 2022 (SächsGVBl. S. 300b) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 18. Juni 2022 außer Kraft. Nach § 28a Absatz 5 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes kann die Geltungsdauer verlängert werden. Aufgrund des aktuell leicht, aber kontinuierlich ansteigenden Infektionsgeschehens sind Schutzmaßnahmen weiterhin zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich, weshalb die geltende Verordnung um weitere vier Wochen verlängert werden soll, um so den praktischen Erfordernissen zum Schutz der Bevölkerung vor der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) gerecht zu werden.

Aufgrund der steigenden Infektionszahlen soll die geltende Corona-Schutz-Verordnung bis zum Beginn der Sommerferien gelten. Die bisherigen Basisschutzmaßnahmen werden damit bis einschließlich 16. Juli 2022 aufrechterhalten. Gleiches gilt für die Pflicht zum Tragen eines mindestens medizinischen Mund-Nasen-Schutzes im Öffentlichen Personennahverkehr.

Mit der Verlängerung der Corona-Maßnahmen soll auch der allgemein hohen Auslastung der Krankenhäuser Rechnung getragen werden. Angesichts des hohen Ansteckungsrisikos dient die Verlängerung der Schutzmaßnahmen so der Vorsorge für die Ferienzeit.

Das maßgebliche Lagebild stellt sich wie folgt dar:

Mit Stand vom 13. Juni 2022 betrug die Sieben-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen in Sachsen 168,2. Die Sieben-Tage-Inzidenz Hospitalisierung belief sich auf 0,94. In den sächsischen Krankenhäusern wurden am 13. Juni 2022 insgesamt 334 COVID-19-Patientinnen und -Patienten behandelt (310 auf der Normalstation und 24 auf der Intensivstation).

Damit sind niedrigschwellige Schutzmaßnahmen nach § 28a Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) im Freistaat Sachsen mit Rücksicht auf das Infektionsgeschehen nach wie vor erforderlich.

C. Erfüllungsaufwand

Mit der Fortführung der niedrigschwelligen Schutzmaßnahmen ist kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für Wirtschaft und Kommunen sowie Bürgerinnen und Bürger verbunden. Die landesweit einheitlich geltenden Beschränkungen sind zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach wie vor erforderlich.

D. Besonderer Teil

Die Geltungsdauer der Verordnung wird bis zum 16. Juli 2022 verlängert (§ 28a Absatz 5 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes).