Gesetz
zum Zweiten Staatsvertrag zur Änderung des Rundfunkstaatsvertrages und zur Änderung des Sächsischen Gesetzes zur Durchführung des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland

Vom 11. Dezember 1995

Artikel 1
Gesetz zum Zweiten Staatsvertrag zur Änderung des Änderung des Rundfunkstaatsvertrages
(Zweiter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

Dem Zweiten Staatsvertrag zur Änderung des Rundfunkstaatsvertrages (Zweiter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) zwischen den Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland über den Rundfunk im vereinten Deutschland wird zugestimmt. Der Zweite Staatsvertrag zur Änderung des Rundfunkstaatsvertrages wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Gesetzes zur Durchführung
des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland

Das Sächsische Gesetz zur Durchführung des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 19. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 457) wird wie folgt geändert:

In § 1 Abs. 2 Satz 2 werden nach den Worten „Freistaats Sachsen“ die Worte „und zur Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken“ eingefügt.

Artikel 3
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach Artikel 1 nach seinem Artikel 2 in Kraft tritt oder gegenstandslos wird, ist im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen.

Dresden, den 11. Dezember 1995

Der Landtagspräsdent
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Änderungsvorschriften