Achte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Förderzuständigkeitsverordnung SMK

Vom 12. Juli 2022

Auf Grund des § 2 Absatz 4 des Gesetzes zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – vom 19. Juni 2003 (SächsGVBl. S. 161) und des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899) verordnet das Staatsministerium für Kultus:

Artikel 1
Änderung der Förderzuständigkeitsverordnung SMK

Die Förderzuständigkeitsverordnung SMK in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 425), die zuletzt durch die Verordnung vom 12. Oktober 2020 (SächsGVBl. S. 534) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort „und“ ersetzt.
bb)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2.
Maßnahmen auf der Grundlage der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Förderung der Beruflichen Orientierung für Schülerinnen und Schüler im Freistaat Sachsen vom 6. Juni 2018 (SächsABl. S. 773), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 3. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 211).“
cc)
Nummer 3 wird aufgehoben.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 2 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.
bb)
Nummer 3 wird aufgehoben.
2.
§ 3 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird das Wort „Schüler“ durch die Wörter „Schülerinnen und Schüler“ ersetzt.
b)
In Absatz 1 wird das Wort „Schüler“ durch die Wörter „Schülerinnen und Schüler“ und das Wort „Schülern“ durch die Wörter „Schülerinnen und Schülern“ ersetzt.
3.
§ 4 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 4
Förderprogramme zur Digitalisierung des Schulwesens
(1) Die Förderprogramme zur Digitalisierung des Schulwesens umfassen die Förderung von
1.
regionalen und landesweiten Projekten zur Digitalisierung des Schulwesens im Rahmen von Programmen zur Schaffung und Verbesserung kommunaler Bildungsinfrastrukturen sowie
2.
Maßnahmen zur Stärkung der informatischen Bildung, insbesondere hinsichtlich der Bereiche Robotik und Programmierung, sowie der Medienkompetenz.
(2) Zuständig für die Durchführung der Förderung gemäß Absatz 1 ist das Staatsministerium für Kultus.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 12. Juli 2022

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

Änderungsvorschriften