Gemeinsame Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz, des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz,
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
sowie des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
über die Ausführung des Berufsbildungsgesetzes (VwV BBiGAusführung)

[zuletzt geändert durch VwV vom 3. Februar 2026 (SächsABl. S. 264)
mit Wirkung ab 6. März 2026]

Vom 24. Mai 2022

I.
Oberste Landesbehörden nach Berufsbildungsgesetz
und Handwerksordnung

Oberste Landesbehörde ist gemäß

1.
§ 34 Absatz 9 Satz 2, § 38 Absatz 1 Satz 2, § 41c Absatz 4 Satz 2, § 42f Absatz 3 Satz 1, § 43 Absatz 3 und § 47 Absatz 1 Satz 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 106) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für die Berufsausbildung in Bereichen der Handwerksordnung das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz,
2.
§ 40 Absatz 6 Satz 2, § 47 Absatz 1 Satz 2, § 50c Absatz 4 Satz 2, § 54 Absatz 3 Satz 1, § 71 Absatz 9 Satz 2 und § 77 Absatz 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 117, 129), in der jeweils geltenden Fassung, für die Berufsausbildung
a)
in nichthandwerklichen Gewerbeberufen und der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz,
b)
in Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft,
c)
der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege das Staatsministerium der Justiz
d)
der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsdienstberufe das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt,
e)
der Geprüften Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung das Staatsministerium des Innern und
f)
im Bereich des öffentlichen Dienstes
aa)
für die Sozialversicherungsfachangestellten das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt und
ab)
im Übrigen das Staatsministerium des Innern.

II.
Behörde nach Berufsbildungsgesetz und Handwerksordnung

Behörde nach § 77 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes und § 43 Absatz 2 Satz 2 der Handwerksordnung ist das nach Nummern I für die Berufsbildung zuständige Staatsministerium.

III.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 24. Mai 2022

Der Staatsminister des Innern

Die Staatsministerin der Justiz und für Demokratie,
Europa und Gleichstellung

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt

Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft