Historische Fassung war gültig vom 01.10.2022 bis 15.01.2023

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19
(Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO)

Vom 29. September 2022

Auf Grund des § 28b Absatz 1 Satz 9 und des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1, § 28b Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen:

§ 28 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 1a Nummer 2 des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert worden ist,
28b Absatz 1 Satz 9 und Absatz 2 durch Artikel 1a Nummer 3 des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) neu gefasst worden ist,
§ 32 Satz 1 durch Artikel 1a Nummer 4 des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert worden ist,

in Verbindung mit § 7 Absatz 1 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 27. September 2022 (SächsGVBl. S. 514) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt:

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Soweit in § 28b Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes nichts Anderes geregelt ist, gelten für die Masken- und Testpflicht nachfolgende Regelungen.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für den Betrieb der Schulen und sonstigen in § 7 Absatz 2 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), die zuletzt durch die Verordnung vom 27. September 2022 (SächsGVBl. S. 514) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Einrichtungen, einschließlich der Schulinternate und der Kindertagespflege.

§ 2
Ausnahmen von der Testnachweispflicht

(1) Von der Nachweispflicht eines Testes nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Infektionsschutzgesetzes werden folgende weitere Personengruppen ausgenommen:

1.
Personen ohne unmittelbaren Kontakt zu den in Einrichtungen und Unternehmen nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Infektionsschutzgesetzes behandelten, betreuten, untergebrachten oder gepflegten Personen,
2.
Begleitpersonen von den in Einrichtungen und Unternehmen nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Infektionsschutzgesetzes behandelten, betreuten, untergebrachten oder gepflegten Personen,
3.
Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
4.
Einsatzkräfte der Polizei, der Feuerwehr und des Katastrophenschutzes, Einsatzkräfte des Rettungsdienstes im Einsatz sowie Personal der Bundeswehr im Rahmen der subsidiären Hilfeleistung,
5.
Personen, die gemäß einer von dem zuständigen Landkreis oder der Kreisfreien Stadt erlassenen Allgemeinverfügung über die Absonderung von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen während der Absonderung zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs in einem Unternehmen der Kritischen Infrastruktur oder des Dienstbetriebs einer Behörde tätig werden dürfen.

(2) Bei Richterinnen und Richtern in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit kann die dem Testnachweis zugrundeliegende Testung abweichend von § 22a Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes auch durch einen Antigen-Test zur Eigenanwendung ohne Überwachung erfolgen.

§ 3
Maskenpflicht

(1) Eine Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) besteht in

1.
Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs
a)
für Fahrgäste,
b)
für das Kontroll- und Servicepersonal sowie das Fahr- und Steuerpersonal, soweit tätigkeitsbedingt physischer Kontakt zu anderen Personen besteht,
2.
Obdachlosenunterkünften mit Ausnahme von Übernachtenden in Übernachtungszimmern,
3.
Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern.

(2) Für das Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes nach Absatz 1 gilt:

1.
die Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes wird auch durch das Tragen einer FFP2-Maske oder vergleichbaren Atemschutzmaske erfüllt,
2.
FFP2-Masken oder vergleichbare Atemschutzmasken sind jeweils nur ohne Ausatemventil zulässig,
3.
die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt nicht für Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
4.
ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz muss nicht getragen werden von Personen, die mittels einer ärztlichen Bescheinigung glaubhaft machen können, dass sie auf Grund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keinen medizinischen Mund-Nasen-Schutz oder keine FFP2-Maske oder vergleichbare Atemschutzmaske tragen können,
5.
ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz muss nicht getragen werden von gehörlosen und schwerhörigen Menschen und Personen, die mit ihnen kommunizieren, sowie ihren Begleitpersonen,
6.
die Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes gilt nicht, wenn die Erbringung oder Entgegennahme einer medizinischen oder vergleichbaren Behandlung dem Tragen einer Atemschutzmaske entgegensteht, sowie für in den Einrichtungen und Unternehmen behandelte, betreute, untergebrachte oder gepflegte Personen in den für ihren dauerhaften Aufenthalt bestimmten Räumlichkeiten,
7.
das Abnehmen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes ist zulässig, wenn dies aus sonstigen unabweisbaren Gründen erforderlich ist,
8.
arbeitsschutzrechtliche Vorgaben, die bei einer Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer Maske gemäß der Nummern 4 bis 7 dazu führen, dass eine Beschäftigung nicht zulässig ist, bleiben unberührt.

§ 4
Testpflicht

(1) 1Die folgenden Einrichtungen dürfen nur von Personen betreten werden, die einen Testnachweis nach § 22a Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes vorlegen:

1.
Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern,
2.
Frauen- und Kinderschutzeinrichtungen sowie Männerschutzeinrichtungen,
3.
Abschiebungshafteinrichtungen und Maßregelvollzugseinrichtungen sowie andere Abteilungen oder Einrichtungen, soweit dort dauerhaft freiheitsentziehende Unterbringungen erfolgen, insbesondere psychiatrische Krankenhäuser.

2Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für Justizvollzugsanstalten. 3Beschäftigte in den in Satz 1 genannten Einrichtungen müssen einen Testnachweis nach § 22a Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes mindestens dreimal pro Kalenderwoche vorlegen. 4Die Leitungen der in Satz 1 genannten Einrichtungen sind verpflichtet, die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 1 durch Nachweiskontrollen täglich zu überwachen und zu dokumentieren. 5Zur Nachweisführung genügt die Gewährung der Einsichtnahme in den Testnachweis und den amtlichen Lichtbildausweis im Original.

(2) Von der Vorlagepflicht eines Testnachweises nach Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 1 Satz 3, sind folgende Personengruppen ausgenommen:

1.
Personen ohne unmittelbaren Kontakt zu den in Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 untergebrachten Personen,
2.
Begleitpersonen von den in Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 untergebrachten Personen,
3.
Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
4.
Einsatzkräfte der Polizei, der Feuerwehr und des Katastrophenschutzes im Einsatz, Einsatzkräfte des Rettungsdienstes sowie Personal der Bundeswehr im Rahmen der subsidiären Hilfeleistung,
5.
Personen, die gemäß einer von dem zuständigen Landkreis oder der Kreisfreien Stadt erlassenen Allgemeinverfügung über die Absonderung von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen während der Absonderung zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs in einem Unternehmen der Kritischen Infrastruktur oder des Dienstbetriebs einer Behörde tätig werden dürfen.

(3) Bei Richterinnen und Richtern in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit kann die dem Testnachweis zugrundeliegende Testung abweichend von § 22a Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes auch durch einen Antigen-Test zur Eigenanwendung ohne Überwachung erfolgen.

§ 5
Vollstreckungshilfe, Ordnungswidrigkeiten

(1) 1Die nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung zuständigen Behörden haben

1.
die Bestimmungen dieser Verordnung,
2.
die von der obersten Landesgesundheitsbehörde gemäß § 1 Absatz 1 Satz 3 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung in Eilfällen wahrgenommenen Aufgaben und Befugnisse und
3.
die von der obersten Landesgesundheitsbehörde gemäß § 1 Absatz 2 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung getroffenen Maßnahmen

umzusetzen. 2Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. 3Sie können dabei die Ortspolizeibehörden um Vollzugs- und Vollstreckungshilfe ersuchen. 4Die Zuständigkeiten zum Vollzug der Arbeitsschutzvorschriften gemäß der Sächsischen Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung vom 6. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 416), die zuletzt durch die Verordnung vom 8. Oktober 2019 (SächsGVBl. S. 706) geändert worden ist, bleiben unberührt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer fahrlässig oder vorsätzlich

1.
entgegen § 3 Absatz 1 eine dort genannte Maske nicht trägt,
2.
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, ohne den entsprechenden Nachweis Einrichtungen betritt.

§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 7. April 2023 außer Kraft.

Dresden, den 29. September 2022

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

Begründung

A. Bekanntmachung der Begründung

Die Bekanntmachung der Begründung dieser Verordnung erfolgt im Hinblick auf § 28b Absatz 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes.

B. Allgemeiner Teil

Durch das „Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor Covid-19“ vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) wurde das Infektionsschutzgesetz um unmittelbar geltende und bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen erweitert. Diese Schutzmaßnahmen dienen der Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems sowie der sonstigen Kritischen Infrastrukturen. Sie gelten für den Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023.

Im Wesentlichen handelt es sich dabei um Masken- und Testpflichten in Krankenhäusern und in voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen (§ 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 des Infektionsschutzgesetzes). Ferner gilt im öffentlichen Personenfernverkehr mit Ausnahme des Flugverkehrs eine FFP2-Maskenpflicht (§ 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes).

Durch die Änderung des Infektionsschutzgesetzes werden die Länder darüber hinaus ermächtigt, Ausnahmen von der bundesrechtlich vorgegebenen Testnachweispflicht nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Infektionsschutzgesetzes für weitere Personengruppen durch Rechtsverordnung anzuordnen (§ 28b Absatz 1 Satz 9 des Infektionsschutzgesetzes). Die bundesweit geltenden Masken- und Testnachweispflichten können schließlich noch durch länderspezifische Regelungen für Masken- oder Testpflichten ergänzt werden (§ 28b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Infektionsschutzgesetzes).

Die vorliegende Verordnung ist eine Neufassung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung auf der Grundlage des geänderten Infektionsschutzgesetzes, mit der den rechtlichen und praktischen Erfordernissen zum Schutz der Bevölkerung vor der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) entsprochen wird. Mit Rücksicht auf das Infektionsgeschehen sind niedrigschwellige Schutzmaßnahmen auf Grundlage des § 28b Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes weiterhin erforderlich.

Das Robert Koch-Institut (RKI) schätzt die derzeitige Gefährdung durch COVID-19 für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland nach wie vor insgesamt als hoch ein.

Mit Stand vom 27. September 2022 betrug die Sieben-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen in Sachsen 327,4 je 100 000 Einwohner. Die Sieben-Tage-Inzidenz Hospitalisierung belief sich auf 6,41 hospitalisierte Fälle je 100 000 Einwohner. In den sächsischen Krankenhäusern wurden mit Stand vom 27. September 2022 insgesamt 667 COVID-19-Patientinnen und -Patienten behandelt (33 auf der Normalstation und 634 auf der Intensivstation).

Von diesem Hintergrund werden die folgenden Schutzmaßnahmen der Corona-Schutz-Verordnung vom 12. Juli 2022 fortgeführt:

1.
die Verpflichtung zum Tragen von Masken in
a)
Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs,
b)
Obdachlosenunterkünften,
2.
die Verpflichtung zur Vorlage eines Testnachweises gemäß § 22a Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes in
a)
Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern,
b)
Abschiebungshafteinrichtungen, Maßregelvollzugseinrichtungen sowie andere Abteilungen oder Einrichtungen, wenn und soweit dort dauerhaft freiheitsentziehende Unterbringungen erfolgen, insbesondere psychiatrischen Krankenhäusern.

Neu geregelt wurde die Verpflichtung zum Tragen von Masken in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern.

In Bezug auf die in § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Nummer 4 des Infektionsschutzgesetzes festgelegten Testnachweispflichten sind für bestimmte Personengruppen Ausnahmen vorgesehen.

C. Erfüllungsaufwand

Mit der teilweisen Fortführung der niedrigschwelligen Schutzmaßnahmen ist kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für Wirtschaft und Kommunen sowie Bürgerinnen und Bürger verbunden. Die landesweit einheitlich geltenden Beschränkungen sind zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach wie vor erforderlich.

D. Besonderer Teil

Zu § 1 (Anwendungsbereich)

Zu Absatz 1:

Absatz 1 macht deutlich, dass, wie bereits oben erläutert wurde, diese Verordnung nur Schutzmaßnahmen in Ergänzung zu den durch Bundesrecht angeordneten und unmittelbar geltenden Schutzmaßnahmen gemäß § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 des Infektionsschutzgesetzes anordnet. Danach gilt eine Maskenpflicht in oder für:

1.
Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenfernverkehrs,
2.
Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
3.
voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen und vergleichbare Einrichtungen,
4.
ambulanten Pflegediensten und vergleichbaren Dienstleistungen,
5.
Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutische Praxen,
6.
Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,
7.
Einrichtungen für ambulantes Operieren,
8.
Dialyseeinrichtungen,
9.
Tageskliniken,
10.
Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 5 bis 9 genannten Einrichtungen vergleichbar sind,
11.
Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden und
12.
Rettungsdienste.

Wobei die Maskenpflichten nach den Nummern 5 bis 12 nur für Besucher und Patienten gelten. Ausgenommen von der Maskenpflicht sind unter anderem:

1.
Kinder unter sechs Jahren,
2.
Personen, die ärztlich bescheinigt auf Grund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Maske tragen können, sowie
3.
Gehörlose und Schwerhörige, ihre Begleitpersonen sowie Personen, mit denen Gehörlose und Schwerhörige kommunizieren.

Außerdem verstoßen Personen nicht gegen diese Pflicht, die für einen eng begrenzten Zeitraum der notwendigen Aufnahme von Speisen und Getränken ihre Maske abnehmen (vergleiche OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. Juni 2022 – 14 MN 259/22, Rn. 20).

Die Testnachweispflicht gemäß § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Infektionsschutzgesetzes gilt bundesweit in oder für:

1.
Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
2.
voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen und vergleichbaren Einrichtungen,
3.
ambulante Pflegedienste und vergleichbare Dienstleistungen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 stellt klar, dass die Verordnung nicht für Schulen und die anderen Einrichtungen gilt, die in § 7 Absatz 2 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung genannt werden.

Zu § 2 (Ausnahmen von der Testnachweispflicht)

Zu Absatz 1

Mit Absatz 1 wird von der in § 28b Absatz 1 Satz 9 des Infektionsschutzgesetzes eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht, Ausnahmen von der Testnachweispflicht nach § 28b Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes für weitere Personengruppen festzulegen.

Ausgenommen werden nach Nummer 1 jegliche Personen ohne Kontakt zu vulnerablen Gruppen. Das gilt insbesondere für Handwerker, Brief- und Paketzusteller, Lieferanten oder Verwaltungsangestellte, deren Anwesenheit in der jeweiligen Einrichtung nicht dazu beiträgt, dass sich das Infektionsrisiko für die vulnerablen Personen erhöht.

Nummer 2 nimmt Begleitpersonen von der Testnachweispflicht aus. Damit sind notwendige Begleitpersonen wie zum Beispiel Eltern, Erziehungsberechtigte oder diejenigen gemeint, die ein Kind, eine hilflose oder betreute Person in die Notaufnahme oder zur Behandlung bringen. Vorausgesetzt wird, dass diese Personen auf die Unterstützung durch die Begleitpersonen angewiesen sind und sie ohne Unterstützung durch die Begleitperson nicht in der Lage sind, die Einrichtung aufzusuchen.

Kinder unter sechs Jahren müssen gemäß Nummer 3 keinen Nachweis vorlegen, was der bisherigen Rechtslage entspricht.

Für die Einsatzkräfte von Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Rettungsdienst und der Bundeswehr im Rahmen der subsidiären Hilfeleistung entfällt nach Nummer 4 die Nachweispflicht, damit diese im Einsatz ohne Verzögerung an den Ereignisort gelangen können.

Von der Testnachweispflicht sind schließlich nach Nummer 5 diejenigen Personen ausgenommen, die zwar infiziert sind, aber aufgrund einer Ausnahmevorschrift in der jeweils geltenden Allgemeinverfügung Absonderung von der Quarantänepflicht befreit sind. Von dieser Ausnahmevorschrift kann für Beschäftige, die in einem für die Allgemeinheit besonders wichtigen Bereich in einem Unternehmen der kritischen Infrastruktur oder in Behörden arbeiten, Gebrauch gemacht werden. Die Ausnahme gilt nur für diejenigen besonders wichtigen Einrichtungen, in der die Personen beruflich tätig sind.

Zu Absatz 2

Richterinnen und Richter müssen insbesondere zur Durchführung von Anhörungen in Betreuungs- und Familiensachen regelmäßig Krankenhäuser sowie voll- und teilstationäre Einrichtungen im Sinne von § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes aufsuchen. Für das Betreten dieser Einrichtungen besteht nach dieser Vorschrift die Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises nach § 22a Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes vorschreibt. Hieraus ergeben sich dann praktische Schwierigkeiten, wenn die von den Richterinnen und Richtern aufzusuchenden Einrichtungen – da sie dazu nicht verpflichtet sind – entweder keinen Test nach § 22a Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes durchführen oder aber diesen nicht bestätigen. Der erhebliche zeitliche Mehraufwand, der je nach örtlichen Gegebenheiten durch das Aufsuchen einer offiziellen Teststation anfällt, ist gerade in eilbedürftigen Fällen nicht akzeptabel. Dies gilt erst recht bei Anhörungen, die innerhalb des richterlichen Bereitschaftsdienstes an Wochenenden oder anderen dienstfreien Tagen oder in den frühen Morgen- oder späten Abendstunden durchzuführen sind; in diesen Situationen dürfte es tatsächlich häufig sogar unmöglich sein, den Testnachweis einer externen Teststelle zu erlangen. Andererseits erscheint es durchaus angezeigt, dass Richterinnen und Richter vor Betreten dieser Einrichtungen einen Test durchführen oder durchführen lassen, da die Durchführung einer Anhörung zwingend den persönlichen Kontakt mit dem in der Einrichtung untergebrachten Betroffenen erfordert. Daher wird in Anlehnung an die in § 28b Absatz 1 Satz 8 des Infektionsschutzgesetzes für ambulante Pflegekräfte vorgesehene Regelung den Richterinnen und Richtern auch die Durchführung eines Antigen-Test zur Eigenanwendung ohne Überwachung als eine Möglichkeit eingeräumt, die Testpflicht zu erfüllen. Der Nachweis eines solchen unüberwachten Eigentestes kann naturgemäß nur durch die Bestätigung der Richterin oder des Richters, innerhalb der letzten 24 Stunden einen Antigen-Test zur Eigenanwendung durchgeführt zu haben, geführt werden.

Zu § 3 (Maskenpflicht)

Zu Absatz 1

Absatz 1 bestimmt die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutzes) in Ergänzung zu den bundesrechtlichen Regelungen.

Nummer 1 regelt die Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr. Für den öffentlichen Personenfernverkehr mit Ausnahme des Flugverkehrs gilt aufgrund Bundesrechts bereits eine FFP2-Maskenpflicht (§ 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes). Sie gilt dabei auch in Zügen des Schienenpersonenfernverkehrs (ICE/IC), die zugleich mit Fahrausweisen des Schienenpersonennahverkehrs genutzt werden können.

Die Länder besitzen die Regelungskompetenz für den öffentlichen Personennahverkehr (§ 28b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Infektionsschutzgesetzes), für den in Sachsen abweichend von der Bundesregelung lediglich ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz für Fahrgäste vorgeschrieben wird. Da sich die Fahrgäste im Nahverkehr nur für kurze Zeit aufhalten, wird nach Buchstabe a ein Mund-Nasen-Schutz als ausreichend angesehen. Für das Kontroll- und Servicepersonal gilt das nach Buchstabe b nur bei physischen Kontakten zu anderen Personen.

Nummer 2 und 3 schreiben das Tragen einer Maske in bestimmten Einrichtungen vor, in denen das Infektionsrisiko dadurch gesteigert wird, dass dort zahlreiche Personen wohnen, sich aufhalten oder untergebracht sind. Für Obdachlosenunterkünften, in denen sich insbesondere in der kalten Jahreszeit zahlreiche Personen die Unterkunft teilen, wird deshalb mit Nummer 2 die bereits aktuell geltende Maskenpflicht fortgeschrieben. In den dortigen Übernachtungsräumen entfällt die Maskenpflicht. Nummer 3 ordnet auf der Grundlage von § 28b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Infektionsschutzgesetzes eine Maskenpflicht in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern, Obdachlosen und Wohnungslosenunterkünften sowie sonstigen Massenunterkünften an. Denn auch in diesen Einrichtungen leben Bewohnerinnen und Bewohner auf wenig Raum zusammen, werden Räume (Küche, Aufenthaltsräume, Spielzimmer) gemeinschaftlich genutzt und es besteht eine regelmäßige Fluktuation, wodurch sich ein erhöhtes Risiko einer Ansteckung mit dem Coronavirus für die Bewohnerinnen und Bewohner ergibt.

Zu Absatz 2

Absatz 2 regelt die Modalitäten für einzelne Personengruppen und Lebenssituationen sowie generelle Ausnahmen für alle Arten von Masken. Nummer 1 stellt klar, dass eine FFP2-Maske immer dann getragen werden darf, wenn eine Maskenpflicht besteht. Masken mit Ausatemventilen erfüllen nicht den Schutzzweck, weshalb nur Masken ohne ein solches Ventil geeignet sind, worauf Nummer 2 hinweist. Die bisher geltenden Ausnahmen werden unter teilweiser Anpassung des Wortlautes an die entsprechenden Regelungen des Bundesrechts (§ 28b Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes) fortgeführt. So gelten Ausnahmen für Kinder unter sechs Jahren (Nummer 3), Personen mit einer ärztlichen Bescheinigung (Nummer 4), gehörlosen oder schwerhörigen Personen sowie denjenigen, die mit ihnen kommunizieren (Nummer 5) oder Patientinnen und Patienten, deren Behandlung die Abnahme der Maske erforderlich macht (Nummer 6). Weiterhin ist das Abnehmen aus sonstigen unabweisbaren Gründen zulässig (Nummer 7). Diesbezüglich wird unter anderem auf die oben zu § 1 Absatz 2 zitierte Entscheidung verwiesen. Neu ist die Regelung in Nummer 8, wonach die oben aufgeführten Ausnahmen dann nicht gelten, wenn aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen das Tragen einer Maske zwingend vorgeschrieben ist.

Zu § 4 (Testpflicht)

Zu Absatz 1

Absatz 1 ordnet auf der Grundlage von § 28b Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c des Infektionsschutzgesetzes die Verpflichtung zur Vorlage eines Testnachweises gemäß § 22a Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes in bestimmten Einrichtungen an. Denn in diesen Einrichtungen, in denen zahlreiche Personen wohnen, sich aufhalten oder untergebracht sind, erhöht sich das Infektionsrisiko. Auf die Ausführungen oben zu § 3 Absatz 1 Nummer 2 und 3 wird verwiesen.

Von der Ermächtigung zur Anordnung einer Testpflicht wurde in Nummer 1 für Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern Gebrauch gemacht.

Nummer 2 ordnet wie bereits schon die Vorgängerverordnungen eine Testpflicht für Frauen-, Kinder- und Männerschutzeinrichtungen an. Diese Vorschrift ermöglicht die Anordnung einer Testpflicht in sonstigen Massenunterkünften, worunter auch die vorgenannten Schutzeinrichtungen fallen. Der Begriff der „sonstigen Massenunterkünfte“ knüpft erkennbar an die zuvor genannten Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung der dort genannten Personen an. Nach Wortlaut und Binnensystematik der Vorschrift sind „sonstige Massenunterkünfte“ daher solche, die den Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung der übrigen in der Vorschrift genannten Personen aus infektiologischer Sicht vergleichbar sind, wie den in der Nummer 1 geregelten Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern und anderen Personengruppen.

Zur Anordnung einer Testpflicht in Abschiebungshafteinrichtungen und Maßregelvollzugseinrichtungen sowie anderen Abteilungen oder Einrichtungen, soweit dort dauerhaft freiheitsentziehende Unterbringungen erfolgen, insbesondere psychiatrischen Krankenhäusern, ermächtigt § 28b Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c des Infektionsschutzgesetzes. Bei diesen Einrichtungen besteht aufgrund der oben beschriebenen für alle Gemeinschaftseinrichtungen typischen Kontaktdichte ein erhöhtes Infektionsrisiko, so dass die Anordnung einer Testpflicht erforderlich und angemessen ist. Diese Pflicht gilt nach Satz 2 nicht für Justizvollzugsanstalten.

Beschäftigte müssen nach Satz 3 drei Testnachweise je Kalenderwoche vorlegen, was der für das Personal von Kliniken und Pflegeheimen geltenden Regelung entspricht (§ 28b Absatz 1 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes). Die Einrichtungsleitungen unterliegen einer Kontroll- und Dokumentationspflicht nach Satz 4. Sie dürfen dazu in die Testnachweise und Ausweise der Beschäftigten gemäß Satz 5 Einsicht nehmen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 zählt für bestimmte Personengruppen Ausnahmen von der Testnachweispflicht auf, die denen in § 2 Absatz 1 entsprechen, so dass auf die dortigen Ausführungen verwiesen wird. Für diese Personen entfällt die Testnachweispflicht.

Zu Absatz 3

Auf die Begründung zu § 2 Absatz 2 wird verwiesen.

Zu § 5 (Vollstreckungshilfe, Ordnungswidrigkeiten)

Zu Absatz 1

Nach der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung sind die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes auf der Ebene der Landkreise und Kreisfreien Städte weiterhin grundsätzlich zuständig für die Umsetzung des Infektionsschutzgesetzes. Absatz 1 stellt klar, dass diese auch zuständig sind für die Durchsetzung von in Eilfällen durch die oberste Landesgesundheitsbehörde wahrgenommenen Aufgaben und Befugnisse sowie für die Durchsetzung von Maßnahmen, die die oberste Landesgesundheitsbehörde bei einer Betroffenheit von mehreren Landkreisen und Kreisfreien Städten trifft. Auf die Möglichkeit, die Ortspolizeibehörden in geeigneten Fällen um Vollstreckungshilfe zu ersuchen, wird verwiesen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 beschreibt die Tatbestände der zur ahndenden Ordnungswidrigkeiten.

Zu § 6 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten und das Außerkrafttreten der Verordnung.