Erste Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Förderrichtlinie Hilfen Land- und Forstwirtschaft

Vom 7. Oktober 2022

I.
Änderung der Förderrichtlinie
Hilfen Land- und Forstwirtschaft 2020

Die Förderrichtlinie Hilfen Land- und Forstwirtschaft vom 10. Dezember 2020 (SächsABl. S. 1465), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 239), wird wie folgt geändert:

1.
Ziffer I wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Die Wörter „14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782)“ werden durch die Wörter „21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578)“ ersetzt.
bb)
Die Wörter „23. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1590)“ werden durch die Wörter „16. Dezember 2021 (SächsABl. 2022 S. 2)“ ersetzt.
cc)
Die Wörter „9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352)“ werden durch die Wörter „6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178)“ ersetzt.
b)
In Nummer 7 wird das Wort „oder“ ersatzlos gestrichen.
2.
In Ziffer II werden die Wörter „Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 706)“ durch die Wörter „das Gesetz vom 1. Juni 2022 (SächsGVBl. S. 366)“ ersetzt.
3.
Ziffer III wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 3 werden die Wörter „1 des Gesetzes vom 17. Januar 2017 (BGBl. I S. 75)“ durch die Wörter „112 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436)“ ersetzt.
b)
In Nummer 4 werden die Wörter „24 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652)“ durch die Wörter „87 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932)“ ersetzt.
4.
In Ziffer IV Nummer 7 werden die Wörter „2 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (SächsGVBl. S. 287)“ durch die Wörter „3 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 144)“ ersetzt.
5.
Ziffer V wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt neu gefasst:
„b)
Widrige Witterungsverhältnisse
aa)
In der Landwirtschaft beträgt bei Naturkatastrophen gleichgestellten widrigen Witterungsverhältnissen außer bei Dürreereignissen die Bruttobeihilfeintensität der gewährten Zuwendung 80 Prozent des Gesamtschadens. In der Forstwirtschaft sowie der Fischerei und Aquakultur können bis zu 100 Prozent der beihilfefähigen Kosten gewährt werden.
bb)
In der Landwirtschaft kann bei Schäden infolge von Dürreereignissen eine Zuwendung in Höhe von 90 Prozent des nach Buchstabe aa ermittelten Betrages gewährt werden.
Die Zuwendung erhöht sich auf 100 Prozent des nach Buchstabe aa ermittelten Betrages, nachdem die Begünstigten an einer einzelbetrieblichen Klimaanpassungsberatung teilgenommen haben.
cc)
Bei durch widrige Witterungsverhältnisse hervorgerufenen Schäden in der Landwirtschaft wird der nach Buchstabe aa berechnete Ausgleichsbetrag um 50 Prozent gekürzt, soweit das Unternehmen keine Versicherung abgeschlossen hat, die die häufigsten klimatischen Risiken und mindestens 50 Prozent der durchschnittlichen Jahreserzeugung oder der durchschnittlichen Jahreseinnahme des betroffenen Produktionsverfahrens abdeckt. Von der Kürzung kann abgesehen werden, wenn nachweislich für ein bestimmtes klimatisches Risiko kein beziehungsweise kein erschwinglicher Versicherungsschutz angeboten wurde.“
b)
In Nummer 3 Buchstabe e werden nach den Wörtern „nicht zuwendungsfähig sind“ die Wörter „die Ausgaben für die Klimaanpassungsberatung nach Nummer 2 Buchstabe b, bb sowie“ angefügt.
6.
Ziffer VI wird wie folgt geändert:
a)
Es wird folgende Nummer 1 neu eingefügt:
„1.
Im Fall von Ziffer V Nummer 1 b Doppelbuchstabe bb gilt zudem:
Gegenstand der einzelbetrieblichen Klimaanpassungsberatung ist die Eindämmung von Ernte-, Qualitäts- und Ertragsschäden durch geeignete betriebsspezifische Anpassungs- und Umstellungsmaßnahmen. Die Beratungsauflage ist innerhalb von sechs Monaten nach Zugang des Zuwendungsbescheides zu erfüllen und der bewilligenden Stelle das ausgefüllte strukturierte Beratungsprotokoll mit Qualifizierungsnachweis des Beraters vorzulegen. Bei Vorliegen triftiger Gründe ist auf Antrag bei der bewilligenden Stelle eine einmalige Verlängerung der Frist um sechs Monate zur Erfüllung der Auflage möglich.
Etwas Anderes gilt, sofern die Begünstigten eine vergleichbare Klimaanpassungsberatung innerhalb der letzten zwei Jahre vor Eintritt des Schadensereignisses in Anspruch genommen haben und der bewilligenden Stelle einen entsprechenden Nachweis darüber vorlegen können.
Die notwendigen Inhalte für die Beratung, die Vorlage für das strukturierte Beratungsprotokoll sowie die Anforderungen an die Qualifikation der Berater wird unter https://lsnq.de/Hilfen veröffentlicht.“
b)
Die Nummern 1 bis 7 alt werden zu den Nummern 2 bis 8 neu.
7.
Ziffer VII wird wie folgt geändert:
a)
Es wird folgende Nummer 6 neu eingefügt:
„6.
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Bestandskraft des Bewilligungsbescheides. Der nach Ziffer IV Nummer 2, Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Unterabsatz 2 erhöhte Betrag der Zuwendung wird nach Vorlage der unter Ziffer VI Nummer 1 genannten Nachweise bei der Bewilligungsstelle ausgezahlt.“
b)
Die Nummern 6 und 7 alt werden zu den Nummern 7 und 8 neu.

II.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Unterzeichnung in Kraft.

Dresden, den 7. Oktober 2022

Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Wolfram Günther

Änderungsvorschriften