Gemeinsame Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung
und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Übertragung der Zuständigkeiten zur Durchführung von Förderprogrammen und Fördermaßnahmen

Vom 18. Oktober 2022

Es verordnen auf Grund

des § 2 Absatz 4 des Gesetzes zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – vom 19. Juni 2003 (SächsGVBl. S. 161) und des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899) mit Zustimmung der Staatsregierung das Staatsministerium für Regionalentwicklung sowie
des § 2 Absatz 4 des Gesetzes zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – vom 19. Juni 2003 (SächsGVBl. S. 161) und des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899) das Staatsministerium des Innern:

Artikel 1
Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung
zur Übertragung der Zuständigkeit zur Durchführung von Förderprogrammen und Fördermaßnahmen
(Förderzuständigkeitsverordnung SMR – SMRFördZuVO)

Artikel 2
Änderung der Förderzuständigkeitsverordnung SMI

Die Förderzuständigkeitsverordnung SMI vom 8. Februar 2012 (SächsGVBl. S. 150), die zuletzt durch die Verordnung vom 22. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1 werden die Wörter „zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3554) geändert“ durch die Wörter „zuletzt durch Artikel 162 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert“ ersetzt.
b)
In Nummer 2 Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3464) geändert“ durch die Wörter „zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert“ ersetzt.
2.
§ 2 wird wie folgt gefasst:
 
§ 2
Zuständigkeit der Landesdirektion Sachsen
Die Landesdirektion Sachsen ist zuständig für die Durchführung der Förderung mit dem Meisterbonus für gewerblich-verwaltungstechnische Berufe.“
3.
Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt:
 
§ 4
Zuständigkeit des Sächsischen Staatsarchivs
Das Sächsische Staatsarchiv ist zuständig für die Durchführung der Förderung der Bestandserhaltung des Archivgutes in den Archiven der der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie in Archiven, die unikale Unterlagen aufbewahren und in einer Rechtsform des Privatrechts unterhalten werden.“
4.
Der bisherige § 4 wird § 5.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 18. Oktober 2022

Der Staatsminister für Regionalentwicklung
Thomas Schmidt

Der Staatsminister des Innern
Armin Schuster

Änderungsvorschriften