Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen,
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr und
des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung
zur Neuregelung der Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt
technischer Verwaltungsdienst in den Aufgabenbereichen Hochbau und Städtebau, Maschinenwesen und Elektrotechnik sowie
Straßenwesen

Vom 13. September 2022

Auf Grund des § 30 Satz 1 und 2 Nummer 1, 2, 5, 6, 7, 8 und 10 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), von denen § 30 Satz 1 und Satz 2 Nummer 8 und 10 zuletzt durch das Gesetz vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 430) geändert worden sind, verordnen das Staatsministerium der Finanzen, das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr und das Staatsministerium für Regionalentwicklung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Inneren:

Artikel 1
Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen,
des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr und des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung über die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt technischer Verwaltungsdienst in den Aufgabenbereichen Hochbau und Städtebau, Maschinenwesen und Elektrotechnik sowie Straßenwesen
(Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bau, Maschinenwesen und Elektrotechnik sowie Straßenwesen – SächsAPOBauMSt)

Artikel 2
Änderung der
Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bau, Maschinenwesen und Elektrotechnik sowie Straßenwesen

Die Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bau, Maschinenwesen und Elektrotechnik sowie Straßenwesen vom 13. September 2022 (SächsGVBl. S. 640) wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
In der Angabe zu Abschnitt 2 werden die Wörter „und Laufbahnprüfung“ gestrichen.
b)
In der Angabe zu § 7 werden die Wörter „Verlängerung des Vorbereitungsdienstes“ durch die Wörter „Dauer des Vorbereitungsdienstes“ ersetzt.
c)
In der Angabe zu § 8 wird das Wort „Einstellungsbehörden“ durch die Wörter „Zuständige Behörden“ ersetzt.
d)
In der Angabe zu § 9 werden die Wörter „Durchführung des Vorbereitungsdienstes und Laufbahnprüfung“ durch die Wörter „Durchführung des Vorbereitungsdienstes“ ersetzt.
e)
Die Angabe zu Abschnitt 3 wird gestrichen.
f)
In der Angabe zu § 10 wird das Wort „Übergangsregelung“ durch die Wörter „Beurteilung während der Ausbildung“ ersetzt.
g)
In der Angabe zu § 11 wird das Wort „Außerkrafttreten“ durch das Wort „Urlaub“ ersetzt.
h)
Nach der Angabe zu § 11 werden folgende Angaben eingefügt:
„Abschnitt 3
Laufbahnprüfung
§ 12
Ziel der Laufbahnprüfung
§ 13
Zeit und Ort der Laufbahnprüfung
§ 14
Zulassung zur Laufbahnprüfung
§ 15
Prüfungsbehörde
§ 16
Prüfungsausschuss und Prüfende
§ 17
Durchführung der Laufbahnprüfung
§ 18
Nachteilsausgleich
§ 19
Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen
§ 20
Noten- und Punkteskala
§ 21
Feststellung des Prüfungsergebnisses
§ 22
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
§ 23
Prüfungsakten, Niederschriften
§ 24
Fernbleiben, Rücktritt
§ 25
Wiederholung der Laufbahnprüfung
§ 26
Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung
§ 27
Nachträgliche Geltendmachung von Mängeln im Prüfungsverfahren
Abschnitt 4
Schlussvorschriften
§ 28
Übergangsregelung
§ 29
Außerkrafttreten
Anlage 1
Rahmenausbildungsplan der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 für den Aufgabenbereich Hochbau und Städtebau
Anlage 2
Rahmenausbildungsplan der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 für den Aufgabenbereich Maschinenwesen und Elektrotechnik
Anlage 3
Rahmenausbildungsplan der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 für den Aufgabenbereich Straßenwesen
Anlage 4
Prüfungsfächer der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 im Aufgabenbereich Hochbau und Städtebau
Anlage 5
Prüfungsfächer der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 im Aufgabenbereich Maschinenwesen und Elektrotechnik – Fachgebiet Maschinenwesen
Anlage 6
Prüfungsfächer der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 im Aufgabenbereich Maschinenwesen und Elektrotechnik – Fachgebiet Elektrotechnik
Anlage 7
Prüfungsfächer der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 im Aufgabenbereich Straßenwesen“.
2.
§ 1 wird wie folgt geändert:
a)
Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b)
Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
3.
In der Überschrift zu Abschnitt 2 werden die Wörter „und Laufbahnprüfung“ gestrichen.
4.
§ 7 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift werden die Wörter „Verlängerung des Vorbereitungsdienstes“ durch die Wörter „Dauer des Vorbereitungsdienstes “ersetzt.
b)
Es wird folgender Absatz 1 eingefügt:
„(1) Der Vorbereitungsdienst umfasst die Ausbildung und die Laufbahnprüfung. Er dauert 15 Kalendermonate.“
c)
Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden die Absätze 2 bis 4.
d)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die Angabe „1 bis 3“ wird durch die Angabe „2 bis 4“ ersetzt.
5.
§ 8 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird das Wort „Einstellungsbehörden“ durch die Wörter „Zuständige Behörden“ ersetzt.
b)
Der Wortlaut wird Absatz 1.
c)
Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 eingefügt:
„(2) Ausbildungsbehörden sind
1.
für den Aufgabenbereich Hochbau und Städtebau
a)
der Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement, für die Anwärterinnen und Anwärter, die durch das Staatsministerium der Finanzen eingestellt werden, und
b)
die Landesdirektion Sachsen, für die Anwärterinnen und Anwärter, die durch das Staatsministerium für Regionalentwicklung eingestellt werden,
2.
für den Aufgabenbereich Maschinenwesen und Elektrotechnik der Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement, sowie
3.
für den Aufgabenbereich Straßenwesen das Landesamt für Straßenbau und Verkehr.
(3) Ausbildungsstellen sind die Behörden, denen die Ausbildungsbehörden Anwärterinnen und Anwärter zur praktischen und theoretischen Ausbildung zuweisen. Welche Stellen im Einzelfall in Betracht kommen, ergibt sich aus dem Rahmenausbildungsplan nach den Anlagen 1 bis 3.“
6.
§ 9 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 9
Durchführung des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in Ausbildungsabschnitte, deren Anzahl, Dauer und Inhalt sich aus dem Rahmenausbildungsplan nach den Anlagen 1 bis 3 ergeben.
(2) Die Einstellungsbehörde regelt im Benehmen mit den beteiligten Verwaltungen die Durchführung des Vorbereitungsdienstes einschließlich der Lehrgänge und sonstigen Ausbildungsveranstaltungen.
(3) Die Ausbildungsbehörde übernimmt die Betreuung der Anwärterin oder des Anwärters für die gesamte Ausbildungsdauer. Sie bestimmt je Aufgabenbereich eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter. Diese oder dieser lenkt und überwacht die Ausbildung. Sie oder er soll Beamtin oder Beamter der Laufbahngruppe 2 mit Berufserfahrung in dem jeweiligen Aufgabenbereich oder eine vergleichbare Beschäftigte oder ein vergleichbarer Beschäftigter sein. Die Ausbildungsbehörde erstellt den persönlichen Ausbildungsplan, der die Bestimmungen des Rahmenausbildungsplanes für den Einzelfall umsetzt, legt eine Ausbildungsakte an, vereinbart mit weiteren Ausbildungsstellen Termine und veranlasst die Teilnahme an den Lehrgängen. Sie hat der Einstellungsbehörde einen Abdruck des persönlichen Ausbildungsplanes vorzulegen. Will die Ausbildungsbehörde erheblich vom Rahmenausbildungsplan abweichen, hat sie dies zu begründen und den persönlichen Ausbildungsplan der Einstellungsbehörde zur vorherigen Zustimmung vorzulegen.
(4) Bei den Ausbildungsstellen ist je Aufgabenbereich eine Ausbilderin oder ein Ausbilder zu bestimmen. Die Ausbildenden lenken und überwachen die Ausbildung. Sie sollen Beamte der Laufbahngruppe 2 mit Berufserfahrung in dem entsprechenden Aufgabenbereich oder vergleichbare Beschäftigte sein.
(5) Die Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum führt im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Einstellungsbehörden den verwaltungswissenschaftlichen Lehrgang durch. Mit Zustimmung aller Einstellungsbehörden kann die Durchführung des Lehrganges auch einer anderen öffentlich-rechtlichen Bildungseinrichtung übertragen werden.
(6) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter, die Ausbildenden und die Lehrgangsleitenden sowie jeweils deren Vorgesetzte sind Fachvorgesetzte der Anwärterin oder des Anwärters.“
7.
Die Überschrift des Abschnittes 3 wird gestrichen
8.
§ 10 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 10
Beurteilung während der Ausbildung
(1) Die jeweilige Ausbildungsstelle beurteilt die Anwärterin oder den Anwärter unmittelbar vor Abschluss des bei ihr abgeleisteten Ausbildungsabschnitts unter Angabe der Art und Dauer der Beschäftigung. Die Beurteilung erstreckt sich auf die Fähigkeiten und Kenntnisse sowie die Leistung und Führung der Anwärterin oder des Anwärters und muss erkennen lassen, ob das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreicht worden ist. Besondere Fähigkeiten oder Mängel sind zu vermerken. Die Beurteilung muss eine Notenbewertung nach § 20 enthalten. Das zuständige Staatsministerium kann die Verwendung bestimmter Vordrucke vorschreiben.
(2) Sofern die Anwärterin oder der Anwärter einer Ausbildungsstelle weniger als vier Wochen zugewiesen ist, nimmt die Ausbildungsstelle abweichend von Absatz 1 unter Angabe der Art und Dauer der Beschäftigung lediglich dazu Stellung, ob das Ziel des Ausbildungsabschnittes erreicht wurde.
(3) Für Lehrgänge wird eine Bescheinigung erteilt, aus der sich ergibt, ob die Anwärterin oder der Anwärter mit Erfolg am Lehrgang teilgenommen hat. Werden Tests geschrieben, wird deren Ergebnis in der Bescheinigung vermerkt.
(4) Die Beurteilungen für die Ausbildungsabschnitte sind der Anwärterin oder dem Anwärter in ihrem vollen Wortlaut bekannt zu geben und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Beurteilungen sind mit einem Vermerk über die Bekanntgabe zu den Ausbildungsakten zu nehmen.“
9.
§ 11 wird durch folgende §§ 11 bis 29 ersetzt:
 
„§ 11
Urlaub
Bei der Genehmigung von Erholungsurlaub sind die Erfordernisse der Ausbildung zu berücksichtigen. Während eines Lehrgangs kann Erholungsurlaub nur in begründeten Ausnahmefällen gewährt werden. Erholungsurlaub kann auch bereits während der ersten sechs Monate nach der Einstellung bewilligt werden.
 
Abschnitt 3
Laufbahnprüfung
 
§ 12
Ziel der Laufbahnprüfung
Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob die Prüflinge nach ihren fachlichen und allgemeinen Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen sowie nach ihrer Persönlichkeit die Eignung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 des technischen Verwaltungsdienstes besitzen.
 
§ 13
Zeit und Ort der Laufbahnprüfung
Die Prüfungsbehörde bestimmt auf Vorschlag des Prüfungsausschusses Zeit und Ort der Laufbahnprüfung. Die Anwärterin oder der Anwärter wird von der Prüfungsbehörde schriftlich geladen. Die Ladung muss der Anwärterin oder dem Anwärter spätestens zwei Wochen vor der Prüfung zugegangen sein.
 
§ 14
Zulassung zur Laufbahnprüfung
(1) Die Ausbildungsbehörde meldet die Anwärterin oder den Anwärter rechtzeitig vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes bei der Prüfungsbehörde zur Laufbahnprüfung an.
(2) Über die Zulassung zur Laufbahnprüfung entscheidet die Prüfungsbehörde. Zugelassen wird, wer bis zur Entscheidung über die Zulassung den Vorbereitungsdienst nach § 9 ordnungsgemäß und erfolgreich abgeleistet hat. Eine ablehnende Entscheidung bedarf der Zustimmung des Prüfungsausschusses. Die Entscheidung über die Zulassung ist der Anwärterin oder dem Anwärter schriftlich mitzuteilen.
 
§ 15
Prüfungsbehörde
(1) Prüfungsbehörden sind
1.
für den Aufgabenbereich Hochbau und Städtebau das Staatsministerium der Finanzen und das Staatsministerium für Regionalentwicklung gemeinsam,
2.
für den Aufgabenbereich Maschinenwesen und Elektrotechnik das Staatsministerium der Finanzen,
3.
für den Aufgabenbereich Straßenwesen das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.
(2) Die Prüfungsbehörde hat außer den ihr in dieser Verordnung sonst übertragenen Aufgaben insbesondere
1.
die Prüfenden für die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten und für die mündliche Prüfung nach den Vorschlägen der Prüfungsausschüsse zu bestimmen,
2.
die Prüfung vorzubereiten, nach den Vorschlägen der Prüfungsausschüsse die Entwürfe der Prüfungsaufgaben einzuholen und das Prüfungsergebnis festzustellen,
3.
für die vertrauliche Behandlung der Prüfungsaufgaben zu sorgen,
4.
die schriftliche Prüfung durch geeignete Aufsichtspersonen überwachen zu lassen und
5.
die Vergütungen für die Prüfenden festzusetzen und zur Zahlung anzuweisen.
 
§ 16
Prüfungsausschuss und Prüfende
(1) Zur Abnahme der Laufbahnprüfung wird in jedem Aufgabenbereich bei den Prüfungsbehörden auf drei Jahre ein Prüfungsausschuss gebildet. Die Prüfungsbehörden berufen die Mitglieder des jeweiligen Prüfungsausschusses und bestimmen, wer den Vorsitz führt. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(2) Die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse richtet sich nach den Bedürfnissen der Verwaltung, für die die Prüfungen abgehalten werden. In den Prüfungsausschüssen sollen jeweils eine Beamtin oder ein Beamter der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 als Vorsitzende oder Vorsitzender und zwei Beamtinnen oder Beamte der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 vertreten sein. Diese sollen die Laufbahnprüfung für die zweite Einstiegsebene oder die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 in dem Aufgabenbereich bestanden haben, für den die Prüfung abgehalten wird. Zu Mitgliedern des Prüfungsausschusses können auch vergleichbare Beschäftigte oder Lehrkräfte der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum bestellt werden. Ein Prüfungsausschuss soll nicht mehr als vier Mitglieder haben. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen.
(3) Den Vorsitz im Aufgabenbereich Hochbau und Städtebau führt in ständigem Wechsel von Prüfung zu Prüfung eine Bedienstete oder ein Bediensteter aus dem Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Regionalentwicklung sowie ein Bediensteter oder eine Bedienstete aus dem Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen. Von diesen vertritt jeweils diejenige oder derjenige, der oder dem der Vorsitz nicht zukommt, die Vorsitzende oder den Vorsitzenden im Verhinderungsfall.
(4) Den Vorsitz im Aufgabenbereich Straßenwesen führt eine Bedienstete oder ein Bediensteter aus dem Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.
(5) Den Vorsitz im Aufgabenbereich Maschinenwesen und Elektrotechnik führt eine Bedienstete oder ein Bediensteter aus dem Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen.
(6) Die Mitgliedschaft in einem Prüfungsausschuss endet mit
1.
Ablauf des Bestellungszeitraums,
2.
Ausscheiden aus dem Hauptamt wobei ein Mitglied eines Prüfungsausschusses, das in den Ruhestand tritt, bis zum Abschluss einer laufenden Laufbahnprüfung Mitglied bleiben kann, oder
3.
vorzeitiger Abberufung aus wichtigem Grund.
Nach Ablauf des Bestellungszeitraums ist die Wiederberufung zulässig. Wird anstelle eines vorzeitig ausscheidenden Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds die Bestellung eines neuen Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds erforderlich, erfolgt die Bestellung nur für den Rest der Amtszeit.
(7) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung. Die Prüfungsausschüsse schlagen der Prüfungsbehörde die Prüfenden für die schriftliche und mündliche Prüfung vor, wählen die Prüfungsaufgaben aus und bestimmen die zugelassenen Hilfsmittel. Der Prüfungsausschuss kann bestimmen, dass Prüfungsaufgaben gestellt werden, die sich über den Stoff mehrerer Prüfungsfächer erstrecken.
(8) Die Prüfungsausschüsse sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter, anwesend sind. Die Prüfungsausschüsse entscheiden mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Beratung und Abstimmung der Prüfungsausschüsse sind nicht öffentlich.
 
§ 17
Durchführung der Laufbahnprüfung
(1) Die Laufbahnprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
(2) Die Laufbahnprüfung beginnt mit der schriftlichen Prüfung, die sich über die in den Anlagen 4 bis 7 genannten Prüfungsfächer mit dem dort aufgeführten Prüfungsstoff über die angegebene Zeitdauer erstreckt. Die Prüflinge geben anstelle ihres Namens auf den Prüfungsarbeiten nur die Nummer ihres vor der schriftlichen Prüfung ausgelosten Arbeitsplatzes an. Den Prüfenden darf keine Einsicht in das Verzeichnis mit den Nummern der Arbeitsplätze gewährt werden. Der oder die Aufsichtführende fertigt über den Ablauf der schriftlichen Prüfung eine Niederschrift.
(3) Die mündliche Prüfung findet in der Regel im Anschluss an die schriftliche Prüfung statt und besteht aus einem Prüfungsgespräch und einem Kurzvortrag.
(4) In dem Prüfungsgespräch werden je drei Prüflinge drei Stunden lang, nach Bedarf auch weniger Prüflinge mit entsprechend verkürzter Prüfungszeit, gemeinsam von der aus drei Prüfenden bestehenden Prüfungskommission geprüft. Im Prüfungsgespräch können neben Fragen aus dem in den Anlagen 4 bis 7 aufgeführten Prüfungsstoff auch Fragen gestellt werden, die ein Urteil darüber erlauben, ob der Prüfling mit allgemeinen Fragen des staatsbürgerlichen Lebens vertraut ist.
(5) Den Kurzvortrag nimmt die Prüfungskommission ab. Das Thema wird von der Prüfungskommission gestellt und eine Stunde vor dem Vortragstermin bekannt gegeben. Der Vortrag soll 15 Minuten dauern.
 
§ 18
Nachteilsausgleich
(1) Schwerbehinderten Prüflingen und diesen gleichgestellten behinderten Prüflingen (§ 2 Absatz 2 und 3 des Neuntes Buch Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 [BGBl. I S. 3234] das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 5 des Gesetzes vom 16. Juni 2021 [BGBl. I S. 1810] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) ist auf Antrag durch die Prüfungsbehörde ein der Behinderung angemessener Nachteilsausgleich zu gewähren. Zum Nachweis der Notwendigkeit und Angemessenheit des beantragten Nachteilsausgleichs hat der Prüfling ein amtsärztliches Gutachten vorzulegen. Dieses soll spätestens vier Wochen vor Beginn der Prüfung bei der Prüfungsbehörde vorliegen und hat Bezug auf die Prüfung und diese Regelung zu nehmen. Liegen die Voraussetzungen für einen Nachteilsausgleich erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, so ist der Antrag unverzüglich danach zu stellen. Die fachlichen Anforderungen dürfen durch die Gewährung von Nachteilsausgleich nicht herabgesetzt werden. Soweit als Nachteilsausgleich eine Verlängerung der Bearbeitungszeit gewährt wird, darf diese maximal die Hälfte der normalen Bearbeitungszeit betragen.
(2) Anderen Prüflingen, die erheblich körperlich beeinträchtigt sind, kann durch die Prüfungsbehörde auf Antrag ein ihrer Beeinträchtigung angemessener Nachteilsausgleich gewährt werden; Absatz 1 gilt entsprechend.
 
§ 19
Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen
(1) Die Prüfungsarbeiten sind gesondert von zwei Prüfenden selbständig unter Verwendung der in § 20 festgelegten Noten- und Punkteskala zu bewerten.
(2) Weichen die Bewertungen der Prüfenden um nicht mehr als zwei Punkte voneinander ab, gilt der Durchschnitt. Wenn die Prüfenden sich bei größeren Abweichungen nicht bis auf mindestens 2,00 Punkte annähern, setzt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Punktzahl im Rahmen der Bewertungen der Prüfenden fest.
(3) Die oder der Aufsichtführende darf nicht zur Bewertung der Prüfungsarbeiten herangezogen werden, bei denen sie oder er die Aufsicht geführt hat.
(4) Jede Prüferin und jeder Prüfer des Prüfungsgesprächs erteilt für ihr oder sein Prüfungsgebiet unmittelbar nach Ende der Prüfung jedem Prüfling eine Note. Die Note für den Kurzvortrag erteilt die Prüfungskommission. Die Prüfenden legen die Einzelnoten in einer Notenliste nieder, die sie unterzeichnen und der Prüfungsbehörde aushändigen.
 
§ 20
Noten- und Punkteskala
Die Leistung in einzelnen Prüfungen und in der Gesamtprüfung ist wie folgt zu bewerten:
1.
mit – sehr gut – und 14 oder 15 Punkten, wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
2.
mit – gut – und 11 bis 13 Punkten, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
3.
mit – befriedigend – und 8 bis 10 Punkten, wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
4.
mit – ausreichend – und 5 bis 7 Punkten, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen noch den Anforderungen entspricht,
5.
mit – mangelhaft – und 2 bis 4 Punkten, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,
6.
mit – ungenügend – und 0 oder 1 Punkt, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
 
§ 21
Feststellung des Prüfungsergebnisses
(1) Nach Abschluss der Bewertung aller Prüfungsleistungen ermittelt die Prüfungsbehörde die Gesamtnote. Hierbei werden die Bewertungen der einzelnen Prüfungsleistungen wie folgt gewichtet:
1.
die Punktzahl der zweistündigen Arbeit zweifach,
2.
die Punktzahl der vierstündigen Arbeit dreifach,
3.
die Punktzahlen der sechsstündigen Arbeiten viereinhalbfach,
4.
die Punktzahlen der mündlichen Prüfung je Einzelnote zweifach.
Die ermittelten Werte werden zusammengezählt und durch 25 geteilt. Die Gesamtpunktzahl wird auf zwei Dezimalstellen berechnet. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
(2) Die Notenwerte sind wie folgt abzugrenzen:
1.
14,00 bis 15,00 Punkte entspricht sehr gut,
2.
11,00 bis 13,99 Punkte entspricht gut,
3.
8,00 bis 10,99 Punkte entspricht befriedigend,
4.
5,00 bis 7,99 Punkte entspricht ausreichend,
5.
2,00 bis 4,99 Punkte entspricht mangelhaft,
6.
0 bis 1,99 Punkte entspricht ungenügend.
(3) Der Prüfling hat die Prüfung bestanden, wenn seine Gesamtpunktzahl 5,00 Punkte oder besser ist.
 
§ 22
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
(1) Das Ergebnis der Laufbahnprüfung soll dem Prüfling innerhalb eines Monats nach Abschluss der Laufbahnprüfung schriftlich bekannt gegeben werden. Die Laufbahnprüfung ist abgeschlossen, wenn sämtliche Prüfungsleistungen endgültig bewertet sind.
(2) Die Prüfungsbehörde stellt über das Bestehen der Laufbahnprüfung ein Zeugnis aus. In einer Beilage werden die Einzelnoten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung und die Gesamtprüfungsnote nach Notenstufe und Gesamtpunktzahl, in einer weiteren Beilage die Platzziffer mitgeteilt.
(3) Die Platzziffer ergibt sich aus der Rangfolge der Prüflinge eines Jahres entsprechend der erzielten Gesamtpunktzahl. Bei gleicher Gesamtpunktzahl erhält der Prüfling mit dem besseren Ergebnis in der schriftlichen Prüfung die niedrigere Platzziffer, bei gleichem Ergebnis in der schriftlichen und mündlichen Prüfung wird die gleiche Platzziffer erteilt. In diesem Fall erhält der nächstfolgende Prüfling die Platzziffer, die sich ergibt, wenn die mehreren gleichen Platzziffern fortlaufend gezählt werden.
(4) Ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden, stellt die Prüfungsbehörde eine Bescheinigung aus, aus der sich die Gründe des Nichtbestehens ergeben.
 
§ 23
Prüfungsakten, Niederschriften
(1) Über den Prüfungsverlauf ist für jeden Prüfling eine Niederschrift zu fertigen, in der Folgendes festzuhalten ist:
1.
Zeit und Ort der schriftlichen und der mündlichen Prüfung,
2.
die Namen und Funktionen aller anwesenden Personen bei der mündlichen Prüfung,
3.
die Bewertung der schriftlichen und der mündlichen Prüfung einschließlich des Prüfungsstoffes,
4.
die erreichte Gesamtpunktzahl und die Gesamtnote sowie
5.
besondere Vorkommnisse.
Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(2) Die Prüfungsakte wird bei der Prüfungsbehörde angelegt und geführt. Jeder Prüfling kann innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Laufbahnprüfung seine Prüfungsakte einsehen.
 
§ 24
Fernbleiben, Rücktritt
(1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder von Teilen der Prüfung gehindert ist, hat dies unverzüglich in geeigneter Form gegenüber der Prüfungsbehörde nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens nachzuweisen. Die Prüfungsbehörde kann im Einzelfall, insbesondere, wenn dies nicht zumutbar ist, auf Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens verzichten.
(2) Aus wichtigem Grund kann mit Genehmigung der Prüfungsbehörde von der Prüfung oder von Teilen der Prüfung zurückgetreten werden.
(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach Absatz 1 und 2 gilt die Prüfung oder der betroffene Teil der Prüfung als nicht begonnen. Der Prüfungsausschuss bestimmt, zu welchen Zeitpunkten die betreffenden Prüfungsteile nachgeholt werden, und er entscheidet darüber, ob und inwieweit die bereits erbrachten Prüfungsleistungen gewertet werden. Bei der Entscheidung ist insbesondere die Zahl der bereits abgegebenen Prüfungsarbeiten zu berücksichtigen.
(4) Versäumt der Prüfling die schriftliche oder mündliche Prüfung ganz oder teilweise ohne ausreichende Entschuldigung, entscheidet der Prüfungsausschuss, ob die nicht erbrachten Prüfungsleistungen nachgeholt werden können, mit ungenügend (0 Punkte) bewertet oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Bei der Entscheidung ist insbesondere die Zahl der bereits abgegebenen Prüfungsarbeiten sowie Dauer und Grund der Säumnis zu berücksichtigen.
 
§ 25
Wiederholung der Laufbahnprüfung
Wurde die Laufbahnprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, kann diese einmal wiederholt werden. Die Wiederholungsfrist soll mindestens drei Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten.
 
§ 26
Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung
(1) Unternimmt es ein Prüfling, das Ergebnis einer Prüfungsarbeit durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder macht er sich sonst eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung schuldig, kann der Prüfungsausschuss die Prüfungsaufgabe mit 0 Punkten bewerten oder den Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Laufbahnprüfung ausschließen. Im letzteren Fall gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden. Kann über den Ausschluss eines Prüflings eine Entscheidung des Prüfungsausschusses nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel nach Ausgabe der Prüfungsaufgabe steht der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel gleich, sofern der Prüfling nicht nachweist, dass der Besitz nicht auf Vorsatz beruht.
(2) Stellt sich nachträglich heraus, dass die Voraussetzungen des Absatz 1 vorlagen, kann die Prüfungsbehörde die bestandene Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären. Die Erklärung ist ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung der Laufbahnprüfung mehr als zwei Jahre vergangen sind.
(3) Für die mündliche Prüfung gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
 
§ 27
Nachträgliche Geltendmachung von Mängeln im Prüfungsverfahren
(1) Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet ist, die die Rechte des Prüflings, insbesondere die Chancengleichheit erheblich verletzen, kann der Prüfungsausschuss auf Antrag eines Prüflings oder von Amts wegen anordnen, dass die Laufbahnprüfung von einem bestimmten Prüfling oder von allen Prüflingen ganz oder teilweise zu wiederholen ist.
(2) Der Prüfling hat die Mängel unverzüglich geltend zu machen. Er ist damit ausgeschlossen, wenn seit dem Abschluss des Prüfungsabschnittes, der mit Mängeln behaftet ist, mehr als ein Monat verstrichen ist.
(3) Von Amts wegen kann eine Wiederholung der Laufbahnprüfung oder einzelner Teile nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Abschluss des Prüfungsabschnitts mehr als sechs Monate verstrichen sind.
 
Abschnitt 4
Schlussvorschriften
 
§ 28
Übergangsregelung
Wurde mit dem Vorbereitungsdienst vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen, sind darauf die Regelungen der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bau, Maschinenwesen und Elektrotechnik sowie Straßenwesen vom 13. September 2022 (SächsGVBl. S. 640) weiterhin anzuwenden.
 
§ 29
Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bau, Maschinenwesen und Elektrotechnik sowie Straßenwesen vom 13. September 2022 (SächsGVBl. S. 640) außer Kraft.“
10.
Die Anlagen 1 bis 7 aus dem Anhang zu dieser Verordnung werden angefügt.

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 2 dieser Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Sächsischen Staatsministerium des Inneren, dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen, dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit, dem Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung und dem Bayerischen Staatsministerium des Inneren zur Ausbildung von Baureferendaren und Anwärtern für die Laufbahn des bautechnischen Verwaltungsdienstes vom 16. März 1994 außer Kraft tritt.

(3) Das Staatsministerium der Finanzen gibt den Tag des Inkrafttretens nach Artikel 2 im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt.

Dresden, den 13. September 2022

Der Staatsminister der Finanzen
Hartmut Vorjohann

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

Der Staatsminister für Regionalentwicklung
Thomas Schmidt

Anhang zu Artikel 2 Nummer 10

Änderungsvorschriften