Historische Fassung war gültig vom 23.12.2022 bis 31.12.2023

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen,
des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr und des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung über die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt technischer Verwaltungsdienst in den Aufgabenbereichen Hochbau und Städtebau, Maschinenwesen und Elektrotechnik sowie Straßenwesen
(Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bau, Maschinenwesen und Elektrotechnik sowie Straßenwesen – SächsAPOBauMSt)

erlassen als Artikel 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr und des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung zur Neuregelung der Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt technischer Verwaltungsdienst in den Aufgabenbereichen Hochbau und Städtebau, Maschinenwesen und Elektrotechnik sowie Straßenwesen

Vom 13. September 2022

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt technischer Verwaltungsdienst in den Aufgabenbereichen

1.
Hochbau und Städtebau,
2.
Maschinenwesen und Elektrotechnik sowie
3.
Straßenwesen.

(2) 1Solange die Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Sächsischen Staatsministerium des Innern, dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen, dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit, dem Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung und dem Bayerischen Staatsministerium des Innern zur Ausbildung von Baureferendaren und Anwärtern für die Laufbahn des bautechnischen Verwaltungsdienstes vom 16. März 1994 nicht außer Kraft getreten ist, erfolgt die Einstellung nach dieser Verordnung, während für die Durchführung des Vorbereitungsdienstes und die Laufbahnprüfung die in Absatz 3 und § 9 genannten Vorschriften gelten. 2Die Anwärterinnen und Anwärter werden für Zwecke der Ausbildung und Prüfung dem Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr zugewiesen.

(3) 1Während der Ausbildung nach Absatz 2 erfolgt die Zuweisung der Anwärterinnen und Anwärter an die Ausbildungsstellen durch das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr. 2Die Anmeldung zur erstmaligen Prüfungsteilnahme gemäß § 16 Absatz 1 der Fachverordnung bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst vom 28. September 2018 (Bayerisches Gesetzes- und Verordnungsblatt S. 755), die durch § 1 Absatz 103 der Verordnung vom 26. März 2019 (Bayerisches Gesetzes- und Verordnungsblatt S. 98) geändert worden ist, erfolgt durch die jeweilige Einstellungsbehörde. 3Für die Aufgaben, die die Fachverordnung bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst der obersten Ausbildungsbehörde zuweist, ist das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr zuständig.

§ 2
Ziel des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst soll die für die Laufbahn und den jeweiligen Aufgabenbereich erforderlichen berufspraktischen Kenntnisse und Fähigkeiten für eine Tätigkeit im technischen Verwaltungsdienst vermitteln.

(2) 1Die Anwärterin oder der Anwärter soll, von der Leitung der Ausbildungsstelle oder einer von ihr beauftragten Person (Ausbilderin oder Ausbilder) betreut, soweit wie möglich eigenverantwortlich tätig sein. 2Das Ausbildungsziel bestimmt Art und Umfang der ihr oder ihm übertragenen Aufgaben.

(3) Wer den Vorbereitungsdienst abgeleistet und die Laufbahnprüfung bestanden hat, hat die Befähigung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt technischer Verwaltungsdienst in dem jeweiligen Aufgabenbereich erlangt.

Abschnitt 2
Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung

§ 3
Zulassungsvoraussetzungen

Zum Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer

1.
einen geeigneten Studiengang nach § 4 mit einem der folgenden Abschlüsse beendet hat:
a)
ein Bachelorgrad an einer deutschen Hochschule,
b)
mindestens ein dem Bachelorgrad entsprechender Diplomgrad an einer deutschen Hochschule,
c)
ein Bachelorgrad einer deutschen Berufsakademie, soweit dieser dem an einer Hochschule erworbenen Bachelorgrad gleichgestellt ist, oder
d)
bei Studienabschluss an einer Hochschule außerhalb der Bundesrepublik Deutschland mit einem Abschluss, der einem Abschluss nach Buchstabe a oder b gleichwertig ist,
2.
in einem Auswahlverfahren nach § 5 zugelassen wurde,
3.
die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt und
4.
über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt.

§ 4
Geeignete Studiengänge

(1) 1Geeignet sind nur Studiengänge mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern. 2Ein Bachelorstudium ist nur geeignet, wenn es mindestens 180 Leistungspunkte (Credit Points) umfasst. 3Die Geeignetheit des Studiengangs richtet sich im Übrigen nach dem Aufgabenbereich, in dem der jeweilige Vorbereitungsdienst stattfindet.

(2) Für den Aufgabenbereich Hochbau und Städtebau sind die Studiengänge in Architektur, Bauingenieurwesen oder vergleichbare Studiengänge geeignet.

(3) Für den Aufgabenbereich Maschinenwesen und Elektrotechnik sind die Studiengänge in Maschinenbau, Elektrotechnik oder vergleichbare Studiengänge geeignet.

(4) Für den Aufgabenbereich Straßenwesen sind die Studiengänge in Bauingenieurwesen, Verkehrsingenieurwesen oder vergleichbare Studiengänge geeignet.

§ 5
Auswahlverfahren

(1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren festgestellt, ob die Bewerberin oder der Bewerber aufgrund ihrer oder seiner Kenntnisse und Fähigkeiten geeignet ist.

(2) 1Das Auswahlverfahren umfasst auch ein strukturiertes Interview zur Bewertung der persönlichen Kompetenzen der Bewerberin oder des Bewerbers und ein Fachgespräch. 2Nach Abschluss des Auswahlverfahrens wird die Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern nach dem Bedarf und dem im Auswahlverfahren erzielten Gesamtergebnis getroffen.

§ 6
Begründung des Beamtenverhältnisses

1Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Einstellungsbehörde. 2Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur „Bauoberinspektoranwärterin“ oder zum „Bauoberinspektoranwärter“ ernannt. 3Die Einstellungsbehörde legt den Einstellungszeitpunkt im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde fest.

§ 7
Verlängerung des Vorbereitungsdienstes

(1) Bei Dienstunfähigkeit von mehr als einem Monat innerhalb eines Jahres, Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz, Elternzeit, Pflegezeit und sonstigen Zeiten einer genehmigten Nichtbeschäftigung kann der Vorbereitungsdienst auf Antrag angemessen verlängert werden.

(2) 1Bei unzureichendem Stand der Ausbildung kann der Vorbereitungsdienst auf Antrag um längstens sechs Monate verlängert werden. 2Der Vorbereitungsdienst soll nicht verlängert werden, wenn die Anwärterin oder der Anwärter den unzureichenden Stand der Ausbildung selbst zu vertreten hat.

(3) Bei erstmaligem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung kann der Vorbereitungsdienst auf Antrag verlängert werden, wenn die bisherigen Leistungen erwarten lassen, dass die Anwärterin oder der Anwärter die Wiederholungsprüfung bestehen wird.

(4) Die Entscheidung nach den Absätzen 1 bis 3 trifft die Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde.

§ 8
Einstellungsbehörden

Einstellungsbehörden sind

1.
für den Aufgabenbereich Hochbau und Städtebau das Staatsministerium der Finanzen und das Staatsministerium für Regionalentwicklung jeweils für den eigenen Geschäftsbereich,
2.
für den Aufgabenbereich Maschinenwesen und Elektrotechnik das Staatsministerium der Finanzen,
3.
für den Aufgabenbereich Straßenwesen das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.

§ 9
Durchführung des Vorbereitungsdienstes und Laufbahnprüfung

Für die Durchführung des Vorbereitungsdienstes und die Laufbahnprüfung gelten § 4 Absatz 2 Satz 1 sowie Absatz 3 und 4, § 6 Absatz 4 und die §§ 9 bis 12 Absatz 2 sowie die §§ 13 bis 24 und 33 der Fachverordnung bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst vom 28. September 2018 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 755), die durch § 1 Absatz 103 der Verordnung vom 26. März 2019 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 98) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie die §§ 1 bis 36 und 54 bis 56 der Allgemeinen Prüfungsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1984 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 76), die zuletzt durch § 4 der Verordnung vom 1. Oktober 2019 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 594) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

Abschnitt 3
Schlussvorschriften

§ 10
Übergangsregelung

Wurde mit dem Vorbereitungsdienst bis zum 22. Dezember 2022 begonnen, sind die §§ 1 bis 3 und 5 bis 8 der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst vom 21. April 2003 (SächsGVBl. S. 142), die zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 1. März 2012 geändert worden ist, weiterhin anzuwenden.

§ 11
Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst vom 21. April 2003 (SächsGVBl. S. 142), die zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 1. März 2012 geändert worden ist, außer Kraft.