Vierte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Änderung der Förderzuständigkeitsverordnung SMWA

Vom 3. November 2022

Auf Grund § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899) verordnet das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr:

Artikel 1
Änderung der Förderzuständigkeitsverordnung SMWA

Nummer 3 der Anlage zur Förderzuständigkeitsverordnung SMWA vom 21. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 483), die zuletzt durch die Verordnung vom 30. April 2021 (SächsGVBl. S. 516) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Buchstabe e wird am Ende das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
2.
In Buchstabe f wird der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt.
3.
Folgender Buchstabe g wird angefügt:
„g)
Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung des Rad- und Fußverkehrs, die nicht unter Buchstabe b fallen, einschließlich der Förderung von Vereinen zur Förderung des Rad- und Fußverkehrs.“

Artikel 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 3. November 2022

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

Änderungsvorschriften