Dritte Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Änderung der VwV zur GVGA und GVO

Vom 15. Dezember 2022

A.

Die VwV zur GVGA und GVO vom 25. September 2013 (SächsJMBl. S. 130), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 28. Dezember 2018 (SächsJMBl. 2019 S. 2) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 199), wird wie folgt geändert:

I.
Abschnitt B. wird wie folgt geändert:
1.
Ziffer X. Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a)
Dem Buchstaben a) wird folgender Buchstabe a) vorangestellt:
„a)
Für die Abwicklung des dienstlichen Zahlungsverkehrs kann ein weiteres Konto bei einem anderen Kreditinstitut eingerichtet werden; dieses kann auch ein Online-Konto bei einer Direktbank sein.“
b)
Die bisherigen Buchstaben a) bis c) werden Buchstaben b) bis d).
2.
Nach Ziffer XIII. werden folgende Ziffern eingefügt:
„XIV.
Aufbewahrungsfristen
Für alle Sonder- und Sammelakten, Kontoauszüge und Quittungsblöcke, die umsatzsteuerbare Geschäfte enthalten, sowie sämtliche Geschäftsbücher beträgt die Aufbewahrungsfrist abweichend von §§ 43 Absatz 2 Satz 1, 46 Absatz 4 Satz 2, 52 Absatz 10 Satz 1 sowie § 53 Absatz 2 Satz 9 der Gerichtsvollzieherordnung zehn Jahre. Ein Abdruck der jeweiligen Meldeliste nach § 82 Absatz 2 Satz 1 der Gerichtsvollzieherordnung ist unverzüglich nach der Meldung dem Dienstregister II anzufügen und zehn Jahre aufzubewahren.
XV.
Umsatzsteuerbare Geschäfte
§ 82 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 der Gerichtsvollzieherordnung sind nicht anzuwenden.“
3.
Die bisherige Ziffer XIV. wird Ziffer XVI.
II.
Nach Abschnitt B. wird folgender Abschnitt eingefügt:
„C.
Zusatzbestimmungen zur Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher
§ 31 Absatz 10 der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher findet im Hinblick auf Auskunftsersuchen keine Anwendung.“
III.
Die bisherigen Abschnitte C. und D. werden Abschnitte D. und E.
IV.
Abschnitt D. wird wie folgt geändert:
1.
Ziffer X. wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
„Überweisungen im Online-Banking sind mittels aller durch öffentlich-rechtliche Sparkassen oder Kreditinstitute zugelassene Authentifizierungsverfahren (bspw. FinTS-Standard (HBCI-Karte), Secoder, chipTAN-Verfahren, mobileTAN-Verfahren) zulässig.“
b)
In Nummer 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Gleiches gilt bei der Verwendung von TAN-Verfahren mit Banking-App und TAN-App.“
2.
In Ziffer XIV. wird folgender Satz 4 angefügt:
„Das Oberlandesgericht Dresden kann in eigener Zuständigkeit Muster von Datenverarbeitungsausdrucken sowie einer Liste zu den relevanten datenschutzrechtlichen Bestimmungen erstellen und bekanntmachen.“
3.
In Ziffer XV. wird Satz 2 wie folgt gefasst:
„Auf das Sächsische Datenschutzdurchführungsgesetz vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198, 199), das durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung wird verwiesen.“
V.
Anlage 1 Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) wird wie folgt geändert:
1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
Die Angabe zu § 11 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 11 Zustellung eines Dokuments an mehrere Beteiligte“.
b)
Die Angabe zu § 12 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 12 Zustellung mehrerer Dokumente an einen Beteiligten“.
c)
Die Angabe zu § 14 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 14 (weggefallen)“
d)
Die Angabe zu § 15 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 15 Wahl der Zustellungsart bei Schriftstücken“
e)
Die Angabe zu § 16 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 16 Empfangnahme von Dokumenten und Beglaubigung der Schriftstücke“
f)
Die Angabe zu § 24 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 24 Zustellungsnachweis“
g)
Die Angabe zu § 73 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 73 Unpfändbare Sachen und Tiere“
2.
§ 4 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 4
Form des Auftrags

(§ 161 GVG, §§ 168, 192, 753 Absatz 2, 3 und 4, §§ 754, 754a, 802a Absatz 2 ZPO)
¹Aufträge an den Gerichtsvollzieher bedürfen keiner Form, soweit nicht durch Rechtsverordnung gem. § 753 Absatz 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) verbindliche Formulare für den Auftrag eingeführt sind. ²Aufträge zur Vollstreckung einer Geldforderung sind unter Verwendung des nach § 5 der Verordnung über das Formular für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher (GVFV) verbindlich zu nutzenden Formulars zu stellen. ³Einer Verwendung des Formulars bedarf es nicht für einen Auftrag, der ausschließlich die Zustellung eines Schriftstücks zum Inhalt hat, oder für einen Auftrag zur Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Forderungen (§ 1 Absatz 2 GVFV). ⁴Ein elektronisch eingereichter Auftrag muss den Anforderungen des § 130a Absatz 2 bis 4 ZPO und denjenigen der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) genügen; § 130a Absatz 6 ZPO gilt entsprechend. ⁵Der nach § 298 Absatz 2 und 3 ZPO anzufertigende Aktenvermerk kann durch den Ausdruck des Prüfvermerks ersetzt werden. ⁶Mündlich erteilte Aufträge sind aktenkundig zu machen.“
3.
In § 5 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Post“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
4.
§ 10 Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze 2 bis 6 ersetzt:
„²Eine Vorlage ist nicht erforderlich, soweit
1.
ausländische Schuldtitel zur Vollstreckung geeignet sind (§§ 40, 41),
2.
auf der Grundlage des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens vom 20. März 1928 unmittelbare Zustellungen im Parteibetrieb erfolgen sollen,
3.
gerichtliche oder außergerichtliche Schriftstücke nach Artikel 20 und 21 der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (ABl. L 405 vom 02.12.2020, S. 40; ABl. L 173 vom 30.06.2022, S. 133) im Inland unmittelbar durch den Gerichtsvollzieher zugestellt werden können und dieser das hierbei zu beachtende Verfahren einhält.
³Der Empfänger hat ein Annahmeverweigerungsrecht von zwei Wochen, sofern das zuzustellende Schriftstück nicht in einer Sprache abgefasst oder in eine Sprache übersetzt ist, die er versteht oder die Amtssprache am Zustellungsort ist. ⁴Der Empfänger ist durch den Gerichtsvollzieher mit dem Formblatt L über sein Annahmeverweigerungsrecht zu belehren, sofern das zuzustellende Schriftstück nicht in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen am Zustellungsort abgefasst oder in diese übersetzt ist. ⁵Zu diesem Zweck sollte dem Zustellungsantrag erforderlichenfalls das Formblatt L in der oder einer der Amtssprachen des Ursprungsstaats und der oder einer der Amtssprachen am Zustellungsort beigefügt sein. ⁶Bei Anzeichen dafür, dass der Empfänger eine Amtssprache eines weiteren Mitgliedstaates versteht, ist das Formblatt auch in dieser Sprache beizufügen.“
5.
§ 11 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 11
Zustellung eines Dokuments an mehrere Beteiligte
(1) ¹Eine Zustellung an mehrere Beteiligte ist bei der Zustellung eines Dokuments als Schriftstück (§ 193 ZPO) durch Übergabe einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift und bei der Zustellung eines Dokuments als elektronisches Dokument (§ 193a ZPO) durch Zustellung an jeden einzelnen Beteiligten zu bewirken. ²Dies gilt auch, wenn die Zustellungsempfänger in häuslicher Gemeinschaft leben (zum Beispiel Ehegatten, Lebenspartner, Eltern, Kinder).
(2) ¹Bei der Zustellung an den Vertreter mehrerer Beteiligter (zum Beispiel den gesetzlichen Vertreter oder Prozessbevollmächtigten) genügt es, wenn dem Vertreter nur eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift eines Schriftstücks übergeben oder das elektronische Dokument einmal zugestellt wird. ²Einem bloßen Zustellungsbevollmächtigten mehrerer Beteiligter sind in einer einzigen Zustellung so viele Ausfertigungen oder Abschriften eines Schriftstücks zu übergeben, wie Beteiligte vorhanden sind.
(3) Ist der Zustellungsadressat der Zustellung zugleich für seine eigene Person und als Vertreter beteiligt, so muss die Zustellung an ihn in seiner Eigenschaft als Vertreter besonders erfolgen.“
6.
§ 12 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 12
Zustellung mehrerer Dokumente an einen Beteiligten
(1) Sind einem Beteiligten mehrere Dokumente zuzustellen, die verschiedene Rechtsangelegenheiten betreffen, so stellt der Gerichtsvollzieher jedes Dokument besonders zu.
(2) Betreffen die Dokumente dieselbe Rechtsangelegenheit, so erledigt der Gerichtsvollzieher den Auftrag durch eine einheitliche Zustellung, wenn die Dokumente als zusammengehörig gekennzeichnet sind oder wenn der Auftraggeber eine gemeinsame Zustellung beantragt hat.“
7.
§ 13 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 13
Vorbereitung der Zustellung
¹Die Zustellung ist mit Sorgfalt vorzubereiten. ²Der Gerichtsvollzieher prüft dabei auch, ob Schriftstücke unterschrieben und ordnungsgemäß beglaubigte Abschriften in der erforderlichen Zahl vorhanden sind. ³Reicht der Auftraggeber das zuzustellende Dokument als elektronisches Dokument ein, prüft der Gerichtsvollzieher, ob das Dokument nach Maßgabe des § 130a ZPO wirksam eingegangen ist. ⁴Er sorgt dafür, dass Mängel auf dem kürzesten Wege abgestellt werden, möglichst sofort bei Entgegennahme des Auftrags. ⁵Soweit es angängig ist, beseitigt er die Mängel selbst.“
8.
§ 14 wird aufgehoben.
9.
Die Überschrift von § 15 wird wie folgt gefasst:
„§ 15
Wahl der Zustellungsart bei Schriftstücken“
10.
§ 16 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 16
Empfangnahme von Dokumenten und Beglaubigung der Schriftstücke

(§§ 192, 193 ZPO)“
b)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
„³Fertigt der Gerichtsvollzieher von einem elektronischen Dokument die für die Zustellung als Schriftstück erforderlichen Abschriften als Ausdrucke selbst, vermerkt er auf allen Abschriften den Zeitpunkt des Eingangs und den Übermittlungsweg oder fügt den Abschriften jeweils einen Ausdruck des technischen Prüfdokuments bei.“
c)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„¹Soll ein Dokument als Schriftstück zugestellt werden, hat der Rechtsanwalt, der eine Partei vertritt, dem Gerichtsvollzieher die zur Ausführung des Zustellungsauftrags erforderlichen Abschriften mit zu übergeben, wenn er dem Gerichtsvollzieher das zuzustellende Dokument in Papierform übermittelt.“
d)
In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „(EGRDG)“ durch die Angabe „(RDGEG)“ ersetzt.
11.
In § 17 wird die Angabe „§§ 191 bis 195 und §§ 166 bis 190 ZPO“ durch die Angabe „§§ 191 bis 193, 194, 195 und §§ 166 bis 172, 174 bis 190 ZPO“ ersetzt.
12.
§ 18 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Zustellung“ die Wörter „eines Schriftstücks“ eingefügt.
b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
„³Die Vollmacht kann als elektronisches Dokument übermittelt werden, wenn der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzugefügt und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen hat.“
bb)
Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden Sätze 4 bis 6.
cc)
Nach Satz 6 wird folgender Satz 7 angefügt:
„⁷Erfolgt die Zustellung als elektronisches Dokument kann der Gerichtsvollzieher einen gesonderten Vermerk erstellen, aus dem er mit automatisierter Eingangsbestätigung und zuzustellendem Dokument ein neues, einheitliches elektronisches Dokument herstellt.“
13.
§ 22 Satz 4 wird wie folgt neu gefasst:
„⁴Dies gilt nicht, wenn die Ersatzzustellung mit der Aufforderung zur Abgabe der Erklärung nach § 840 Absatz 1 ZPO verbunden und der Ersatzempfänger zur Abgabe der Erklärung bereit ist und seine Befugnis versichert oder sich an die Zustellung sofort eine Vollstreckungshandlung anschließt.“
14.
§ 24 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 24
Zustellungsnachweis

(§§ 193, 182, §193a Absatz 2 ZPO)
(1) ¹Der Gerichtsvollzieher nimmt über jede von ihm bewirkte Zustellung eines Schriftstücks am Zustellungsort eine Urkunde auf, die den Bestimmungen des § 193 Absatz 2 und § 182 ZPO entsprechen muss. ²Als Nachweis der Zustellung eines elektronischen Dokuments dient die automatisierte Eingangsbestätigung (§ 193a Absatz 2 Satz 1 ZPO).
(2) ¹Hat der Auftraggeber die genaue Angabe der Zeit der Zustellung verlangt oder erscheint diese Angabe nach dem Ermessen des Gerichtsvollziehers im Einzelfall von Bedeutung, so ist die Zeit in der Zustellungsurkunde auch nach Stunden und Minuten zu bezeichnen. ²Dies gilt zum Beispiel bei der Zustellung eines Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner, bei der Benachrichtigung des Drittschuldners nach § 845 ZPO sowie dann, wenn durch die Zustellung eine nach Stunden berechnete Frist in Lauf gesetzt wird.
(3) ¹Die Zustellungsurkunde ist auf die Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks oder auf einen damit zu verbindenden Vordruck nach Anlage 1 der Zustellungsvordruckverordnung zu setzen. ²Auf der Zustellungsurkunde vermerkt der Gerichtsvollzieher die Person, in deren Auftrag er zugestellt hat. ³Hat der Auftraggeber dem Gerichtsvollzieher das zuzustellende Dokument elektronisch auf einem sicheren Übermittlungsweg übermittelt, verbindet der Gerichtsvollzieher die automatisierte Eingangsbestätigung mit dem zuzustellenden elektronischen Dokument und übermittelt diese anschließend dem Auftraggeber. ⁴Hierzu kann der Gerichtsvollzieher aus automatisierter Eingangsbestätigung und zuzustellendem Dokument ein neues, einheitliches elektronisches Dokument herstellen.
(4) ¹Eine durch den Gerichtsvollzieher beglaubigte Abschrift der Zustellungsurkunde ist auf das bei der Zustellung zu übergebende Schriftstück oder auf einen mit ihm zu verbindenden Bogen zu setzen. ²Die Übergabe einer Abschrift der Zustellungsurkunde kann dadurch ersetzt werden, dass der Gerichtsvollzieher den Tag der Zustellung auf dem zu übergebenden Schriftstück vermerkt. ³Jedoch soll der Gerichtsvollzieher von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen, wenn der Zustellungsadressat ein anzuerkennendes Interesse daran hat, die Wirksamkeit der Zustellung anhand einer Zustellungsurkunde nachzuprüfen.
(5) ¹Ist die Zustellungsurkunde auf einem Vordruck oder die für den Empfänger beglaubigte Abschrift auf einem besonderen Bogen geschrieben, so ist besonders darauf zu achten, dass die herzustellende Verbindung mit dem Schriftstück haltbar ist. ²Auf der Urkunde ist in diesem Fall auch die Geschäftsnummer anzugeben, die das zuzustellende Schriftstück trägt.
(6) ¹Die Zustellungsurkunde ist der Partei, für welche die Zustellung erfolgt, unverzüglich zu übergeben oder zu übersenden. ²War der Auftrag von mehreren Personen erteilt, so übermittelt der Gerichtsvollzieher beim Fehlen einer besonderen Anweisung die Urkunde an eine von ihnen, die er nach seinem Ermessen auswählt. ³Hatte die Geschäftsstelle den Auftrag vermittelt, so übermittelt der Gerichtsvollzieher die Zustellungsurkunde unmittelbar dem Auftraggeber, der die Vermittlung der Geschäftsstelle in Anspruch genommen hatte.“
15.
In § 27 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Zustellung“ die Wörter „des Schriftstücks“ eingefügt.
16.
§ 29 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 wird das Wort „Schriftstücken“ durch das Wort „Dokumenten“ ersetzt.
b)
In Absatz 4 werden die Sätze 1 bis 3 wie folgt neu gefasst:
„¹Ist bei der Zustellung einer schriftlichen Willenserklärung dem Adressaten zugleich eine Urkunde vorzulegen (vergleiche zum Beispiel §§ 111, 174, 410, 1160, 1858 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)), so bewirkt der Gerichtsvollzieher auf Verlangen des Auftraggebers auch die Vorlegung. ²Die Zustellung durch die Post oder auf elektronischem Weg ist in diesem Fall ausgeschlossen. ³Trifft der Gerichtsvollzieher den Adressaten nicht an, so legt er die Urkunde der Person vor, an die er ersatzweise zustellt.
17.
In § 30 Absatz 2 Nr. 3 wird nach der Angabe „§ 372a Absatz 2“ ein Komma gesetzt und nach der Angabe „§ 380 Absatz 2“ das zweite Komma gestrichen.
18.
§ 31 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„²Der Gerichtsvollzieher hat den Mangel der Vollmacht oder der Versicherung der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung gemäß § 753a ZPO grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen (zum Beispiel bei Inkassodienstleistern).“
b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 2 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 1“ ersetzt.
bb)
Satz 4 wird gestrichen.
c)
Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 angefügt:
„(10) ¹Der Gerichtsvollzieher kann die zuständige Polizeidienststelle um Auskunft dahingehend, ob nach polizeilicher Einschätzung eine Gefahr für Leib und Leben des Gerichtsvollziehers oder einer weiteren an der Vollstreckung beteiligten Person besteht, sowie Unterstützung bei einer durchzuführenden Vollstreckungshandlung ersuchen (§ 757a ZPO). ²Der notwendige Inhalt eines Auskunftsersuchens ist in § 757a Absatz 2 ZPO geregelt. ³Ein Unterstützungsersuchen kann darüber hinaus entweder sogleich mit einem Auskunftsersuchen verbunden werden (§ 757a Absatz 3 Satz 2 ZPO), erst nach einer polizeilichen Auskunft (§ 757a Absatz 3 Satz 1 ZPO) oder unter besonderen Voraussetzungen auch isoliert von einem Auskunftsersuchen (§ 757a Absatz 4 Satz 1 ZPO) gestellt werden. ⁴Der notwendige Inhalt eines isoliert gestellten Unterstützungsersuchens ist in § 757a Absatz 4 Satz 2 ZPO normiert. ⁵Nach Erledigung des Vollstreckungsauftrages hat der Gerichtsvollzieher die betroffenen Personen unverzüglich über das oder die vorangegangenen Ersuchen zu informieren (§ 757a Absatz 5 Satz 1 ZPO).“
19.
In § 33 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 901 ZPO“ durch die Angabe „§ 802g ZPO“ ersetzt.
20.
In § 35 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 901 ZPO“ durch die Angabe „§ 802g ZPO“ ersetzt.
21.
In § 38 Nummer 25 werden nach der Angabe „(§ 257 InsO)“ die Wörter „sowie rechtskräftig bestätigten Restrukturierungsplänen (§ 71 StaRUG)“ eingefügt.
22.
§ 43 Nummer 1 wird wie folgt neu gefasst:
„1.
bei gerichtlichen Entscheidungen und Vergleichen grundsätzlich der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Gerichts erster Instanz; ist der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig, so kann die vollstreckbare Ausfertigung auch von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erteilt werden (§§ 724, 725 ZPO); dies gilt auch für die Gerichte für Arbeitssachen und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit;“
23.
§ 51 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 3 wird die Angabe „(§§ 88, 139 InsO)“ durch die Angabe „(§ 88 Absatz 1, § 139 InsO)“ ersetzt.
bb)
Satz 4 wird wie folgt neu gefasst:
„⁴Wird ein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet, so beträgt die Frist drei Monate (§ 88 Absatz 2 InsO).“
b)
In Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „sowie im vereinfachten Insolvenzverfahren (§ 313 Absatz 3 InsO)“ gestrichen.
c)
Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„¹Ein ausländisches Insolvenzverfahren erfasst auch das im Inland befindliche Vermögen des Schuldners (Artikel 102c des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung (EGInsO), Artikel 20 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren – ABl. L 141 S. 19, ber. 2016 L 349 S. 6).“
d)
In Absatz 7 werden die Wörter „Ankündigung der Restschuldbefreiung durch das Insolvenzgericht (§ 291 InsO)“ durch die Wörter „der Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Erlangung der Restschuldbefreiung (§ 287a InsO)“ ersetzt.
24.
§ 60 Absatz 1 Satz 8 wird gestrichen.
25.
In § 63 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „der §§ 191 und 178 bis 181 ZPO“ durch die Angabe „des § 191 ZPO in Verbindung mit §§ 173, 178 bis 181 ZPO“ ersetzt.
26.
§ 73 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 73
Unpfändbare Sachen und Tiere

(§§ 811, 863 ZPO)
¹Die in § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie Nummer 2 ZPO bezeichneten Sachen oder die in § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b ZPO bezeichneten Tiere kann der Gerichtsvollzieher nur dann pfänden, wenn
1.
der Vorbehaltsverkäufer wegen der durch Eigentumsvorbehalt gesicherten Kaufpreisforderung aus dem Verkauf der zu pfändenden Sache oder des zu pfändenden Tieres vollstreckt und auf die Pfändbarkeit hinweist,
2.
ein einfacher Eigentumsvorbehalt, der sich lediglich auf die verkaufte, unter Eigentumsvorbehalt übereignete Sache oder auf das verkaufte, unter Eigentumsvorbehalt übereignete Tier erstreckt und mit dem Eintritt der Bedingung der sofortigen Kaufpreiszahlung erlischt, oder ein weitergegebener einfacher Eigentumsvorbehalt gegeben ist, bei dem der Vorbehaltsverkäufer mit dem Käufer einen einfachen Eigentumsvorbehalt vereinbart hat, aber seinerseits die Sache oder das Tier von seinem Lieferanten ebenfalls nur unter einfachem Eigentumsvorbehalt erworben hatte, und
3.
der Vorbehaltskäufer die Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts durch Originalurkunden oder beglaubigte Ablichtungen derselben nachweist.
²Wegen der an ihn abgetretenen Kaufpreisforderung kann auch der Lieferant des Verkäufers die Sache oder das Tier pfänden lassen. 3Soweit sich der Nachweis des einfachen oder weitergegebenen einfachen Eigentumsvorbehalts nicht aus dem zu vollstreckenden Titel ergibt, kommen als Nachweis auch andere Urkunden (§ 416 ZPO), insbesondere der Kaufvertrag, in Betracht.“
27.
In § 77 Satz 3 wird die Angabe „(§ 851b Absatz 2 Satz 1, § 813b Absatz 2 ZPO)“ durch die Angabe „(§ 851b Absatz 2 Satz 1 ZPO)“ ersetzt.
28.
In § 86 Absatz 6 Satz 2 Nummer 4 wird die Angabe „(§ 811c Absatz 2 ZPO)“ durch die Angabe „(§ 811 Absatz 3 ZPO)“ ersetzt.
29.
§ 100 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„¹Ist der Gerichtsvollzieher mit der Pfändung bei einer Person beauftragt, die Landwirtschaft betreibt, und werden voraussichtlich
1.
Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind,
2.
Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b ZPO,
3.
Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b ZPO oder
4.
landwirtschaftliche Erzeugnisse
zu pfänden sein, so zieht der Gerichtsvollzieher einen landwirtschaftlichen Sachverständigen hinzu, wenn anzunehmen ist, dass der Wert der zu pfändenden Sachen und Tiere insgesamt den Betrag von 2 000 Euro übersteigt.“
b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Nach dem Wort „Sachen“ werden die Wörter „und Tiere“ eingefügt.
bb)
Die Wörter „§ 811 Absatz 1 Nummer 4 ZPO“ werden durch die Angabe „§ 813 Absatz 3 ZPO“ ersetzt.
30.
§ 101 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden die Wörter „§ 811 Absatz 1 Nummer 4 ZPO“ durch die Wörter „§ 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b ZPO“ ersetzt.
b)
In Satz 3 werden die Wörter „§ 811 Absatz 1 Nummer 4 ZPO“ durch die Wörter „§ 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b ZPO“ ersetzt.
31.
§ 102 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 und 4 wird jeweils die Angabe „500 Euro“ durch die Angabe „2 000 Euro“ ersetzt.
b)
In Satz 2 werden die Wörter „zur Fortführung der Wirtschaft bis zu der Zeit erforderlich sind, zu der voraussichtlich gleiche oder ähnliche Erzeugnisse gewonnen werden (§ 811 Absatz 1 Nummer 4 ZPO)“ durch die Wörter „für die Ausübung der Erwerbstätigkeit benötigt werden (§ 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b ZPO)“ ersetzt.
32.
§ 121 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Die Sätze 3 bis 5 werden durch die folgenden Sätze 3 bis 6 ersetzt:
„³Diese Zustellung ist zu beschleunigen; in der Zustellungsurkunde über die Zustellung eines Schriftstücks ist der Zeitpunkt der Zustellung nach Stunde und Minute anzugeben. ⁴Bei Zustellung durch die Post ist nach § 26 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 zu verfahren. ⁵Ist der Gerichtsvollzieher mit der Zustellung mehrerer Pfändungsbeschlüsse an denselben Drittschuldner beauftragt, so stellt er sie alle in dem gleichen Zeitpunkt zu. ⁶Der Gerichtsvollzieher vermerkt in den einzelnen Zustellungsurkunden, welche Beschlüsse er gleichzeitig zugestellt hat.“
bb)
Der bisherige Satz 6 wird Satz 7.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„²Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss, wenn der Beschluss als Schriftstück zugestellt wird, in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden (§ 840 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO).“
bb)
Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:
„⁴Stellt der Gerichtsvollzieher den Pfändungsbeschluss als elektronisches Dokument zu, muss die Aufforderung als elektronisches Dokument zusammen mit dem Beschluss übermittelt werden (§ 840 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO).“
cc)
Die bisherigen Sätze 4 bis 10 werden Sätze 5 bis 11.
dd)
In dem neuen Satz 5 wird nach den Wörtern „bei der“ das Wort „persönlichen“ eingefügt.
ee)
Die neuen Sätze 8 bis 11 werden wie folgt gefasst:
„⁸Sollen mehrere Drittschuldner, die in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken ansässig, aber in einem Pfändungsbeschluss genannt sind, mündlich zur Abgabe der Erklärungen aufgefordert werden, so führt zunächst der für die Zustellung an den zuerst genannten Drittschuldner zuständige Gerichtsvollzieher die erforderlichen Zustellungen aus. ⁹Hiernach gibt er den Pfändungsbeschluss an den Gerichtsvollzieher ab, der für die persönliche Zustellung an den an oberster Stelle stehenden unerledigten Drittschuldner örtlich zuständig ist. ¹⁰Dieser verfährt ebenso, bis an sämtliche Drittschuldner zugestellt ist. ¹¹Die Zustellung an den Schuldner (vergleiche Absatz 3) nimmt der zuletzt tätig gewesene Gerichtsvollzieher vor.“
c)
Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
„(3) ¹Nach der Zustellung an den Drittschuldner stellt der Gerichtsvollzieher den Pfändungsbeschluss mit dem Zustellungsnachweis an den Drittschuldner – im Fall der Zustellung durch die Post mit einer beglaubigten Abschrift der Postzustellungsurkunde – auch ohne besonderen Auftrag sofort dem Schuldner zu. ²Muss diese Zustellung im Ausland bewirkt werden, so geschieht sie in der Regel durch Aufgabe zur Post. ³Die Zustellung an den Schuldner unterbleibt, wenn eine öffentliche Zustellung erforderlich sein würde. ⁴Ist auf Verlangen des Gläubigers die Zustellung an den Schuldner erfolgt, bevor die Zustellung an den Drittschuldner stattgefunden hat oder ehe die Postzustellungsurkunde dem Gerichtsvollzieher zugegangen ist, so stellt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner den Zustellungsnachweis nachträglich zu. ⁵Ist ein Drittschuldner nicht vorhanden (zum Beispiel bei Pfändung von Urheber- und Patentrechten), so ist die Pfändung mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Schuldner erfolgt (§ 857 Absatz 2 ZPO).“
33.
§ 126 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a)
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„²Stellt er die Benachrichtigung als elektronisches Dokument zu, dient ihm zur Beurkundung die automatisierte Eingangsbestätigung.“
b)
Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.
34.
§ 128 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 Satz 6 wird wie folgt neu gefasst:
„⁶Die Zustellung kann unterbleiben, wenn der Schuldner unbekannt verzogen oder sein Aufenthalt unbekannt ist und ihm die Benachrichtigung auch nicht als elektronisches Dokument übermittelt werden kann.“
b)
In Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe „811c, 812,“ gestrichen.
35.
In § 141 werden die Absätze 1 bis 3 durch die folgenden Sätze 1 und 2 ersetzt:
„¹Der Gläubiger kann den Gerichtsvollzieher beauftragen, gemäß § 802l Absatz 1 ZPO bei Dritten Auskünfte zu Vermögensgegenständen des Schuldners einzuholen. ²Im Hinblick auf Anträge von Folgegläubigern ist § 802l Absatz 4 und 5 ZPO zu beachten.“
36.
§ 145 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
Satz 14 wird wie folgt neu gefasst:
„¹⁴Einer Vollziehung des Haftbefehls steht entgegen, dass der Schuldner sofortige Beschwerde gegen den Haftbefehl eingelegt hat (§ 570 Absatz 1 ZPO).“
b)
Satz 15 wird gestrichen.
37.
§ 152 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
„(3) ¹Die Vollziehung des Arrestes ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat zulässig. ²Die Frist beginnt mit der Verkündung des Arrestbefehls oder dessen Zustellung an den Gläubiger (§ 929 Absatz 2 Satz 1 ZPO). ³Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate (§ 929 Absatz 2 Satz 2 ZPO). ⁴Dasselbe gilt für die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung, soweit sich nicht aus den darin getroffenen Anordnungen etwas anderes ergibt (§ 936 ZPO). ⁵Der Gerichtsvollzieher prüft selbstständig, ob die Ausschlussfrist abgelaufen ist. ⁶Er beachtet dabei, dass der Arrestbefehl dem Gläubiger auch dann zugestellt ist, wenn er ihm an der Amtsstelle ausgehändigt worden ist (§ 174 ZPO). ⁷Die Frist ist schon dadurch gewahrt, dass der Antrag des Gläubigers auf Vornahme der Vollstreckungshandlung vor ihrem Ablauf bei dem Gerichtsvollzieher eingeht. ⁸Soweit die Vollziehung nicht mehr statthaft ist, lehnt er den Auftrag ab.“
b)
In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „von einem Monat“ gestrichen.
38.
§ 153 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Artikel“ durch die Angabe „§“ ersetzt.
b)
In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „(§ 482 HGB)“ durch die Angabe „(§ 930 Absatz 4 ZPO)“ ersetzt.
39.
In § 181 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 wird die Angabe „(§§ 397, 398, 410, 421, 440 HGB)“ durch die Angabe „(§§ 397, 398, 464, 475b, 440 HGB)“ ersetzt.
40.
In § 187 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „(§§ 440, 623 HGB)“ durch die Angabe „(§ 440 HGB)“ ersetzt.
VI.
Anlage 2 Gerichtsvollzieherordnung (GVO) wird wie folgt geändert:
1.
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a)
Die Angabe zu § 16 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 16 Zustellungen“.
b)
Die Angabe zu § 63 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 63 Hinweispflicht“.
c)
Nach „§ 81 Hilfsbeamte“ werden folgende Wörter angefügt:
„Vierzehnter Abschnitt
Behandlung steuerbarer Geschäfte
§ 82 Meldung an die jeweilige Organisationseinheit
§ 83 Anforderung an die Kostenrechnung“
2.
§ 6 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„(1) Endet die Beschäftigung des Gerichtsvollziehers bei der Dienstbehörde zum Beispiel durch Tod, Versetzung, Eintritt in den Ruhestand, Ablauf des Dienstleistungsauftrags, vorläufige Dienstenthebung oder Entlassung, so veranlasst die Dienstbehörde, dass
1.
die im Besitz des Gerichtsvollziehers befindlichen Dienstgegenstände (zum Beispiel Dienstsiegel (Dienststempel), Geschäftsbücher und Akten) sowie der Dienstausweis an sie abgeliefert werden und das Schild (§ 30 Absatz 2 Satz 1) entfernt wird,
2.
die aus dienstlichem Anlass der Verfügung des Gerichtsvollziehers unterliegenden Gegenstände (zum Beispiel Geld, Giroguthaben, Pfandstücke, Schriftstücke) sichergestellt werden,
3.
ihr eine vollständige Datensicherung des vom Gerichtsvollzieher dienstlich genutzten IT-Systems (insbesondere bestehend aus Dienstregistern und Kassenbüchern) zur Verfügung gestellt wird und sämtliche elektronisch gespeicherten Daten des Gerichtsvollziehers gelöscht werden,
4.
das Ende der Beschäftigung unmittelbar dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h der Zivilprozessordnung (ZPO) mitgeteilt wird,
5.
EGVP-Postfächer oder andere nach dem OSCI-Standard eingerichtete Postfächer sowie ausschließlich dienstlich genutzte E-Mail-Postfächer, sofern diese im Falle einer Versetzung nicht weiterhin dienstlich benötigt werden, gelöscht und die bis zur Löschung eingegangenen elektronischen Nachrichten und Dokumente dem Vertreter oder Nachfolger zugeleitet werden; hierzu darf die Dienstbehörde die gemäß § 30 Absatz 2 Satz 6 GVO hinterlegten Zugangsdaten nutzen und in den Geschäftszimmern des Gerichtsvollziehers dessen IT-Systeme nutzen,
6.
das Bundeszentralamt für Steuern, das Kraftfahrtbundesamt, die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, die berufsständischen Versorgungseinrichtungen, das Registerportal der Länder und die nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) zuständige Organisationseinheit über das Ende der Beschäftigung unterrichtet werden,
7.
die Aussteller der Signaturkarten über den Wegfall der bestätigten Eigenschaft (Attribut) als Gerichtsvollzieher in Kenntnis gesetzt werden.“
3.
§ 7 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„(2) ¹Als Entschädigung für den Aufwand bei der Erledigung der Aufträge werden dem Gerichtsvollzieher die von ihm vereinnahmten Auslagen gemäß Nummer 701 bis 716 des Kostenverzeichnisses zum Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher (KV-GvKostG) überlassen. ²Sofern für Auslagen in Eingangsrechnungen ein Vorsteuerabzug erfolgt, erhält der Gerichtsvollzieher auch die Auslagen nach Nummer 717 KV-GvKostG als Entschädigung für die hierauf gezahlte Umsatzsteuer.“
4.
In § 9 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „(Spalte 8, 9 und 12 des Kassenbuchs II)“ durch die Angabe „(Spalte 8 und 12 des Kassenbuchs II)“ ersetzt.
5.
§ 16 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 16
Zustellungen
(1) Für Zustellungen ist der Gerichtsvollzieher zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner oder in Ermangelung eines solchen der Zustellungsempfänger seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
(2) ¹Persönliche Zustellungen darf der Gerichtsvollzieher nur in dem ihm zugewiesenen Gerichtsvollzieherbezirk ausführen. ²Bei gerichtlichen Pfändungsbeschlüssen mit mehreren Drittschuldnern kann der für die persönliche Zustellung (§ 840 Absatz 3 Satz 2 ZPO) an den im Pfändungsbeschluss zuerst genannten Drittschuldner zuständige Gerichtsvollzieher auch die persönliche Zustellung an die anderen in demselben Amtsgerichtsbezirk ansässigen Drittschuldner vornehmen. ³Zudem kann er sämtliche elektronisch durchführbaren Zustellungen vornehmen.“
6.
§ 17 wird wie folgt geändert:
a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Für die Einholung von Drittstellenauskünften (§ 802l ZPO) gilt Absatz 1 entsprechend.“
b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
7.
§ 39 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Kostenansatzes“ die Wörter „und der Steuerpflichtigen“ eingefügt.
b)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) ¹Bei der Übergabe von Akten an einen anderen Gerichtsvollzieher sind zusätzlich zur Sonderakte die Verfahrensdaten in einem strukturierten, maschinenlesbaren Datensatz im Dateiformat XML, der den nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) bekannt gemachten Definitions- oder Schemadateien entspricht, vollständig zu übergeben. ²Die Übergabe dieser Daten muss über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) oder ein nach dem OSCI-Standard oder einem diesen ersetzenden, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Protokollstandard eingerichtetes Postfach erfolgen. ³Eine weitere Verschlüsselung der Daten vor der Übergabe durch die Fachanwendung ist unzulässig. ⁴Kann eine Übergabe vorübergehend aus technischen Gründen nicht erfolgen, ist die Übergabe der Daten auf einem nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 ERVV bekannt gemachten zulässigen, verschlüsselten physischen Datenträger ausnahmsweise zulässig. ⁵Die Verfahrensdaten sind auch in diesem Fall im Format gemäß Satz 1 zu übertragen. ⁶Der übergebende Gerichtsvollzieher hat in diesem Fall dem empfangenden Gerichtsvollzieher die zur Entschlüsselung der Daten notwendigen Informationen auf gesondertem Weg mitzuteilen.“
c)
Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden Absätze 5 bis 7.
8.
§ 42 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„²Abweichend von Satz 1 ist bei Auskunfts- und Unterstützungsersuchen § 757a Absatz 5 Satz 2 ZPO zu beachten.“
b)
Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.
9.
§ 43 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) ¹Der Gerichtsvollzieher hat die Akten nach Jahrgängen geordnet und so aufzubewahren, dass jeder Missbrauch, insbesondere eine Einsichtnahme durch Unberechtigte, ausgeschlossen ist. ²Erfolgt die Aufbewahrung ausnahmsweise in Archivräumen außerhalb des Geschäftszimmers, ist dies der unmittelbaren Dienstaufsicht unter genauer Bezeichnung der Lage anzuzeigen.“
10.
§ 49 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „5 und 6“ durch die Wörter „5, 6 und 9 und gegebenenfalls nach landesspezifischer Regelung Spalte 7“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „9“ durch die Angabe „10“ ersetzt.
cc)
In Satz 3 wird die Angabe „5 und 6“ durch die Wörter „5, 6, 9 und gegebenenfalls 7“ ersetzt.
b)
Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 3 wird die Angabe „5 und 6“ durch die Wörter „5, 6, 9 und gegebenenfalls 7“ ersetzt.
bb)
In Nummer 4 wird die Angabe „5a und 5b“ durch die Angabe „5a, 5b und 5e“ ersetzt.
11.
§ 55 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 3 wird die Angabe „5 und 6“ durch die Wörter „5, 6, 9 und gegebenenfalls 7“ ersetzt.
b)
Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst:
„(5) ¹Der Dienstnachfolger oder Vertreter des ausgeschiedenen Gerichtsvollziehers führt die noch nicht vollständig erledigten Aufträge weiter aus, wickelt die von ihm übernommenen, noch nicht verwendeten Einzahlungen ab und zieht die rückständigen Kosten ein. ²Er hat unverzüglich zu prüfen, ob die nach Umsatzsteuerrecht erforderliche Meldung und Abführung an die von der Justizverwaltung bestimmte zuständige Stelle erfolgt ist. ³Die durch die Tätigkeit des ausgeschiedenen Beamten entstandenen Gebühren und Auslagen sind bei der Buchung im Kassenbuch II besonders zu kennzeichnen.“
c)
In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „5 und 6“ durch die Wörter „5, 6, 9 und gegebenenfalls 7“ ersetzt.
12.
In § 56 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „5 und 6“ durch die Wörter „5, 6, 9 und gegebenenfalls 7“ ersetzt.
13.
In § 60 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 122 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe 3a ZPO“ durch die Wörter „§ 122 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a ZPO“ ersetzt.
14.
§ 63 wird wie folgt geändert:
a)
In der Paragraphenüberschrift wird das Wort „Umsatzsteuer“ durch das Wort „Hinweispflicht“ ersetzt.
b)
In Satz 1 wird die Angabe „Umsatzsteuergesetz (UStG)“ durch die Angabe „UStG“ ersetzt.
15.
§ 74 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 7 w9ird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt.
b)
Folgende Nummer 8 wird angefügt:
„8.
die Erfassungs- und Meldelisten über umsatzsteuerbare Geschäfte.“
16.
§ 75 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„(1) ¹Die Prüfung soll feststellen, ob der Gerichtsvollzieher seine Dienstgeschäfte während des Prüfungszeitraums ordnungsgemäß erledigt hat. ²Sie umfasst daher den gesamten Inhalt der Geschäftsbücher und Akten. ³Die dienstlichen Daten in den vom Gerichtsvollzieher genutzten Fachsoftwares sind ebenfalls von der Geschäftsprüfung erfasst. ⁴Bei der Prüfung ist besonders darauf zu achten, ob
1.
die Aufträge vollzählig in die Dienstregister eingetragen und die geleisteten Vorschüsse richtig gebucht sind,
2.
die Aufträge rechtzeitig erledigt sind,
3.
die Kosten einschließlich Umsatzsteuer richtig angesetzt und eingetragen sind,
4.
die eingezogenen Geldbeträge richtig und rechtzeitig an die Auftraggeber und sonstigen Empfangsberechtigten ausgezahlt oder an die Kasse abgeliefert sind,
5.
die im Dienstregister I Spalte 8 und im Dienstregister II Spalte 5 eingetragenen Vermerke zutreffen,
6.
die Eintragungen in den Sonderakten, den Dienstregistern, den Kassenbüchern, dem Reisetagebuch, den Quittungsblöcken und den Kontoauszügen des Kreditinstituts miteinander übereinstimmen,
7.
die Kassenbücher richtig und sauber geführt und die Geldspalten richtig aufgerechnet sind,
8.
die Sonderakten ordentlich geführt sind und die Belege über die Auslagen enthalten,
9.
unverhältnismäßig viele Vollstreckungsverfahren erfolglos geblieben sind,
10.
die Vollstreckungskosten in auffallendem Missverhältnis zu dem Ergebnis der Vollstreckung stehen,
11.
die Meldepflichten gemäß § 82 in Bezug auf die Abführung der Umsatzsteuer eingehalten werden.“
17.
Nach § 81 wird folgender vierzehnter Abschnitt angefügt:
„Vierzehnter Abschnitt
Behandlung steuerbarer Geschäfte
§ 82
Meldung an die jeweilige Organisationseinheit
(1) ¹Der Gerichtsvollzieher meldet die für die Umsatzsteuerbemessung maßgeblichen Entgelte sowie Umsatzsteuerbeträge und umsatzsteuerbaren Geschäfte innerhalb der festgelegten Meldefrist an die nach dem Umsatzsteuergesetz zuständige Organisationseinheit oder an eine von dieser bestimmten Stelle. ²Wenn keine umsatzsteuerbaren Geschäfte angefallen sind, ist eine Nullmeldung zu erstatten.
(2) ¹Die Meldung enthält eine Einzelauflistung der im vergangenen Monat für
a)
im Inland steuerbare Leistungen in Rechnung gestellten Netto-Entgelte und Umsatzsteuerbeträge,
b)
nicht steuerbare sonstige Leistungen ins EU-Gemeinschaftsgebiet nach § 18a Absatz 2 UStG in Rechnung gestellten Netto-Entgelte sowie die Umsatzsteueridentifikationsnummer des Leistungsempfängers,
c)
übrige nicht steuerbare Umsätze in ein Drittland in Rechnung gestellten Netto-Entgelte sowie
d)
in Abzug zu bringende Vorsteuerbeträge und
e)
eventuelle Berichtigungen zu bereits erfolgten Meldungen
unter Angabe der jeweiligen Rechnungsnummer nach Vordruck GV-ML. ²Sofern die Meldung elektronisch erfolgt, ist sie gemäß § 130a Absatz 3 ZPO einzureichen.
§ 83
Anforderung an die Kostenrechnung
(1) Die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers hat die sich aus § 14 Absatz 4, § 14a Absatz 1 UStG ergebenden Angaben zu enthalten.
(2) Die nach § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 UStG erforderliche Rechnungsnummer wird durch die Geschäftsnummer in Verbindung mit der laufenden Nummer der Rechnung in dem jeweiligen Verfahren und einen Zusatz nach landesspezifischer Vorgabe gebildet.“
18.
Der Anhang Vordruck 1 und der Anhang Vordruck 4 zur Anlage 2 werden durch die anliegenden Vordrucke GV 1 (Dienstregister I) und GV 4 (Kassenbuch II) ersetzt.
20.
Der anliegende Vordruck GV-ML wird neu eingefügt.
21.
Die bisherigen Anlage 3 (Abrechnungsschein), Anlage 4 (Anlage zum Abrechnungsschein) und Anlage 5 (Anlage zum Abrechnungsschein Dezember 20) werden durch die anliegenden Anlage 3 (Abrechnungsschein), Anlage 4 (Anlage zum Abrechnungsschein) und Anlage 5 (Anlage zum Abrechnungsschein Dezember 20) ersetzt.
22.
Der anliegende Vordruck Kassenbuch II OLG Dresden wird als Anlage 6 angefügt.

B.

¹Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. ²Abweichend von Satz 1 treten Ziffer V. Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 8, Nummer 32 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee und Ziffer VI. Nummer 5 am 1. Juni 2023 in Kraft.

Dresden, den 15. Dezember 2022

Die Staatsministerin der Justiz
und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
Katja Meier

Anlage

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