Sechste Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Regionalentwicklung
zur Änderung der Förderrichtlinie Ländliche Entwicklung

Vom 21. Dezember 2022

I.
Änderung der Förderrichtlinie Ländliche Entwicklung

Die Förderrichtlinie Ländliche Entwicklung vom 15. Dezember 2014 (SächsABl. SDr. 2015 S. S 8), die zuletzt durch die Richtlinie vom 13. Oktober 2021 (SächsABl. S. 1376) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 246), wird wie folgt geändert:

1.
Ziffer I wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Buchstabe c werden die Wörter „die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 16. April 2021 (SächsABl. S. 434) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352), und“ durch die Wörter „die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 16. Dezember 2021 (SächsABl. 2022 S. 2) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178), und“ ersetzt.
bb)
In Buchstabe d werden die Wörter „das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist,“ durch die Wörter „das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154 geändert worden ist,“ ersetzt.
b)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 erster Anstrich werden die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2021/452 der Kommission vom 15. März 2021 (ABl. L 89 vom 16.3.2021, S. 1) geändert worden ist,“ durch die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2021/1237 der Kommission vom 23. Juli 2021 (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) geändert worden ist,“ ersetzt.
bb)
Satz 2 wird aufgehoben.
2.
Ziffer II wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Buchstabe a Satz 1 werden die Wörter „das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist,“ durch die Wörter „das zuletzt durch Artikel 136 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist,“ ersetzt.
bb)
Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b)
Es gelten die Förderausschlüsse für die jeweilige Maßnahme des GAK-Rahmenplanes.“
b)
Nummer 2 wird aufgehoben.
c)
Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b)
Es gelten die Förderausschlüsse für die jeweilige Maßnahme des GAK-Rahmenplanes.“
3.
Ziffer III wird wie folgt geändert:
b)
Nummer 2 wird aufgehoben.
4.
In Ziffer IV wird der Unterabsatz zu Ziffer II Nummer 2 aufgehoben.
5.
Ziffer V wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 2 des Unterabsatzes zu Ziffer II Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Buchstabe e werden nach den Wörtern „in Verfahren mit hoher Bedeutung für“ die Wörter „die Erhaltung“ durch die Wörter „den Klimaschutz, die Klimafolgenanpassung oder den Erhalt“ ersetzt.
bb)
In Buchstabe f Satz 1 werden die Wörter „das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) geändert worden ist,“ durch die Wörter „das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist,“ ersetzt.
b)
Der Unterabsatz zu Ziffer II Nummer 2 wird aufgehoben.
c)
Die Überschrift des Unterabsatzes zu Ziffer II Nummer 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:
„Zu Ziffer II Nummer 1 und 3“
6.
Ziffer VII wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1 Buchstabe b Satz 1 werden die Wörter „nach Ziffer II Nummer 2 und 3“ durch die Wörter „nach Ziffer II Nummer 3“ ersetzt.
b)
Nummer 1, Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„Nicht gefördert werden:
Investitionen in die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen, die innerhalb von festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten nach § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, liegen. Im besonderen Ausnahmefall kann eine Förderung im Einzelfall erfolgen, wenn das Vorhaben von der zuständigen unteren Wasserbehörde (zum Beispiel nach § 74 Absatz 2 des Sächsischen Wassergesetzes vom 12. Juli 2013 [SächsGVBl. S. 503], das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 [SächsGVBl. S. 705] geändert worden ist) genehmigt wurde oder diese bei durch andere Behörden genehmigten Vorhaben der Förderung zustimmt.
Investitionen in die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen in Hochwasserentstehungsgebieten, soweit diese nach § 78d Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes beziehungsweise § 76 Absatz 3 des Sächsischen Wassergesetzes genehmigungspflichtig sind und durch die zuständige Wasserbehörde nicht genehmigt wurden oder diese bei durch andere Behörden genehmigten Vorhaben der Förderung nicht zustimmt.
Dieser Förderausschluss gilt nicht für Verfahren der Ländlichen Neuordnung. Werden in Flurbereinigungsverfahren Wegebaumaßnahmen innerhalb von festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten durchgeführt, sind diese förderfähig, sofern dabei die Belange der Hochwasservorsorge beachtet werden.“
7.
Ziffer VIII Satz 3 wird aufgehoben.

II.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit dem Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 21. Dezember 2022

Der Staatsminister für Regionalentwicklung
Thomas Schmidt

Änderungsvorschriften