Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Änderung der RL Validierungsförderung

Vom 17. Januar 2023

I.

Die RL Validierungsförderung vom 10. August 2020 (SächsABl. S. 991), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 28. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 224), wird wie folgt geändert:

1.
Die Bezeichnung der Richtlinie wird wie folgt neu gefasst:
 
„Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Förderung von aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) im Förderzeitraum 2021 bis 2027 mitfinanzierten Vorhaben der Validierung von Forschungsergebnissen
(FRL Validierungsförderung EFRE 2021–2027)“
2.
In Ziffer I Nummer 1 Satz 7 werden die Wörter „die im Operationellen Programm des Freistaates Sachsen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) im Förderzeitraum 2014–2020 genannten Grundsätze zur nachhaltigen Entwicklung“ durch die Wörter „das in Nummer 5.8 der EU-Rahmenrichtlinie verankerte Ziel der Förderung einer nachhaltigen Entwicklung (Klimaschutz) und der Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ ersetzt.
3.
Ziffer I Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Buchstabe a werden die Wörter „14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782)“ durch die Wörter „21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578)“ ersetzt.
b)
In Buchstabe b werden die Wörter „23. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1590) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352)“ durch die Wörter „16. Dezember 2021 (SächsABl. 2022 S. 2) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178)“ ersetzt.
c)
In Buchstabe c werden die Wörter „EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie vom 6. März 2020 (SächsABl. S. 234)“ durch die Wörter „EU-Rahmenrichtlinie vom 9. Dezember 2021 (SächsABl. S. 1723)“ ersetzt. Die Wörter „des Operationellen Programms des Freistaates Sachsen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung“ werden durch die Wörter „des Programms des Freistaates Sachsen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) in der Förderperiode 2021–2027“ ersetzt.
4.
Der Ziffer III wird folgende Fußnote angefügt: „Hochschulen und Universitäten werden von dieser Definition mit umfasst.“
5.
Ziffer V Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
‚a)
Personal, wobei die Abrechnung als vereinfachte Kostenoption (Kosten je Einheit) erfolgt. Wird das Personal des Zuwendungsempfängers nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder oder dem Tarifvertrag öffentlicher Dienst vergütet, erfolgt die Abrechnung auf Basis eines Monats- oder Stundensatzes gemäß Zuordnung in eine Personalkostenkategorie und dem projektbezogenen Stellenanteil beziehungsweise der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit („TV-L/TVöD Personalkostenpauschale“). Wird das Personal des Zuwendungsempfängers nicht nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder oder dem Tarifvertrag öffentlicher Dienst vergütet, erfolgt die Abrechnung personenbezogen auf Basis eines vorab ermittelten individuellen Monats- oder Stundensatzes auf Basis des steuerpflichtigen Bruttolohns gemäß Arbeitsvertrag oder Lohn-/Gehaltsnachweis zuzüglich einer Pauschale für den Arbeitgeberanteil zu den Sozialversicherungsbeiträgen und der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit („Personenbezogene Personalkostenpauschale“). Mit dem Verwendungsnachweis sind die tatsächlich erbrachten Bezugseinheiten (Einsatzmonat beziehungsweise Einsatzstunde) nachzuweisen. Die konkreten Regelungen zu diesen vereinfachten Kostenoptionen sind auf der Internetseite der Bewilligungsstelle veröffentlicht (www.sab.sachsen.de).‘
6.
In Ziffer VI Nummer 1 werden die Wörter „EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie und deren Anlage mit Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung im Bereich des EFRE und ESF (NBest-SF) oder bei einer Projektförderung auf Kostenbasis die Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis (NBest-SF-Kosten)“ durch die Wörter „EU-Rahmenrichtlinie und deren Anlage mit Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung im Bereich des EFRE, JTF und ESF Plus (NBest-EU) oder bei einer Projektförderung auf Kostenbasis die Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis im Bereich der Strukturfonds EFRE und JTF (NBest-EU-Kosten)“ ersetzt.
7.
In Ziffer VI Nummer 5 Satz 1 wird das Wort „EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie“ durch das Wort „EU-Rahmenrichtlinie“ ersetzt.

II.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 17. Januar 2023

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

Änderungsvorschriften