Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zur Aufhebung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung

Vom 28. Februar 2023

Auf Grund des § 28b Absatz 1 Satz 9 und des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen:

§ 28 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 1a Nummer 2 des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert worden ist,
§ 28b Absatz 1 Satz 9 durch Artikel 1a Nummer 3 des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) neu gefasst worden ist,
§ 32 Satz 1 durch Artikel 1a Nummer 4 des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert worden ist,

jeweils in Verbindung mit § 7 Absatz 1 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung vom 27. September 2022 (SächsGVBl. S. 514) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt:

§ 1
Aufhebung

Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 29. September 2022 (SächsGVBl. S. 518), die zuletzt durch die Verordnung vom 1. Februar 2023 (SächsGVBl. S. 26) geändert worden ist, wird aufgehoben.

§ 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 2023 in Kraft.

Dresden, den 28. Februar 2023

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Die Bekanntmachung der Begründung dieser Verordnung erfolgt im Hinblick auf § 28b Absatz 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes.

Durch das „Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor Covid-19“ vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) wurde das Infektionsschutzgesetz um unmittelbar geltende und bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen erweitert. Diese Schutzmaßnahmen dienen der Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems sowie der sonstigen Kritischen Infrastrukturen. Sie gelten bis zum 7. April 2023.

Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Schutzmaßnahmenaussetzungsverordnung vom 24. Februar 2023 werden die Verpflichtungen zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) nach § 28b Absatz 1 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes außer in Hinblick auf die Personengruppe der Besucherinnen und Besucher und die Verpflichtungen zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Infektionsschutzgesetzes sowie die Verpflichtung zur Vorlage eines Testnachweises nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Nummer 4 des Infektionsschutzgesetzes zum 1. März 2023 bis zum Ablauf des 7. April 2023 ausgesetzt.

Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 29. September 2022 enthält Ausnahmen von der Testnachweispflicht nach § 28b Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes. Durch die Änderung der Verordnung zur Aussetzung von Verpflichtungen nach § 28b Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes mit Wirkung zum 1. März 2023 werden die in der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung geregelten Ausnahmen zur Testnachweispflicht obsolet. Mit der Verordnung zur Aufhebung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung wird die Rechtslage an die aktuellen Regelungen des Bundes angepasst.

B. Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung

Die Reduzierung des Erfüllungsaufwands ergibt sich direkt aus der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Aussetzung von Verpflichtungen nach § 28b Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes. Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung enthält lediglich Ausnahmen von den Regelungen des Bundes zur Vorlage eines Testnachweises nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Nummer 4 des Infektionsschutzgesetzes, deren Aufhebung keine unmittelbare Auswirkung auf den Erfüllungsaufwand hat.

C. Besonderer Teil

Zu § 1 (Aufhebung)

Durch die Aussetzung der Verpflichtungen zur Vorlage eines Testnachweises nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Nummer 4 des Infektionsschutzgesetzes durch die Bundesregierung, sind die Regelungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung nicht mehr erforderlich, sodass die gesamte Verordnung mit Wirkung zum 1. März 2023 aufzuheben ist.

Zu § 2 (Inkrafttreten)

Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.

Änderungsvorschriften