Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Beseitigung von Kampfmitteln
(VwV Kampfmittelbeseitigung)

Vom 7. März 2000

[Geändert durch Ziffer VI der VwV vom 1. März 2012 (SächsABl. S. 336, 337)
mit Wirkung vom 1. Januar 2013]

1.
Zuständigkeit
 
a)
Die Beseitigung von Kampfmitteln laut § 1 der Polizeiverordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel (Kampfmittelverordnung) vom 2. März 2009 (SächsGVBl. S. 118) und der Schutz der Bevölkerung vor Gefahren, die von Kampfmitteln ausgehen, sind Aufgaben der Gefahrenabwehr laut § 1 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen ( SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466).
 
b)
Für die Kampfmittelbeseitigung sind die allgemeinen Polizeibehörden zuständig.
 
c)
Die Pflicht des Polizeivollzugsdienstes, in eigener Zuständigkeit die notwendigen unaufschiebbaren Maßnahmen zu treffen, bleibt unberührt (§ 60 Abs. 2 SächsPolG).
 
d)
Der Freistaat Sachsen unterhält bei dem Polizeiverwaltungsamt das Referat Kampfmittelbeseitigungsdienst. Es leistet auf Ersuchen den allgemeinen Polizeibehörden Amtshilfe. Die Amtshilfe umfasst:
 
 
aa)
die Räumung und Vernichtung von Kampfmitteln,
 
 
bb)
die Suche nach Kampfmitteln, sofern dies nach Einschätzung des Polizeiverwaltungsamtes, Referat Kampfmittelbeseitigungsdienst, zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist,
 
 
cc)
die Sammlung, Systematisierung und Auswertung von Daten über potentiell kampfmittelbelastete Flächen,
 
 
dd)
die Beratung der zuständigen Behörden zu Maßnahmen der Gefahrenerforschung, Gefahrenvorsorge und Gefahrenabwehr.
 
e)
Die allgemeinen Polizeibehörden haben die Aufgabe, die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen und eventuell erforderliche Arbeiten vorbereitender oder unterstützender Art auf ihre Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen. Sie stellen, soweit erforderlich, die bei der Beseitigung von Kampfmitteln von dem Polizeiverwaltungsamt, Referat Kampfmittelbeseitigungsdienst, benötigten Hilfsmittel bereit. Sie leisten im Rahmen ihrer Möglichkeiten Unterstützung bei der Sammlung und Auswertung von Daten über potentiell kampfmittelbelastete Flächen.
2.
Polizeiverwaltungsamt, Referat Kampfmittelbeseitigungsdienst
 
a)
Das Polizeiverwaltungsamt, Referat Kampfmittelbeseitigungsdienst, ist für die Beseitigung der Kampfmittel aus der Zeit bis zum Ende des Zweiten Weltkrieges sowie der Kampfmittel auf Liegenschaften der Westgruppe der Truppen (WGT) der ehemaligen sowjetischen Stationierungsstreitkräfte zuständig. Die Zuständigkeit der Eigentümer der ehemaligen WGT-Liegenschaften für die Veranlassung von Sicherungs- und Beräumungsmaßnahmen bleibt unberührt. Die Beförderung der in Satz 1 aufgeführten Kampfmittel auf der Straße und deren Vernichtung oder deren Entschärfung oder Sprengung am Fundort obliegen ausschließlich dem Polizeiverwaltungsamt, Referat Kampfmittelbeseitigungsdienst. Die Beförderung von Kampfmitteln auf der Straße durch Dritte ist nur mit Ausnahmegenehmigung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zulässig. Die Beseitigung von Kampfmitteln aus der Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg obliegt der Bundeswehr und gegebenenfalls den Stationierungsstreitkräften. Die Bundeswehr ist für die Beseitigung der Kampfmittel der Nationalen Volksarmee zuständig.
 
b)
In Fällen, in denen sich die allgemeinen Polizeibehörden nicht darüber im Klaren sind, ob die Beseitigung dem Polizeiverwaltungsamt, Referat Kampfmittelbeseitigungsdienst, oder der Bundeswehr obliegt, ist zunächst ein Fachkundiger des Polizeiverwaltungsamtes, Referat Kampfmittelbeseitigungsdienst, hinzuzuziehen.
 
c)
Unbeschadet der der Bundeswehr und den ausländischen Stationierungsstreitkräften obliegenden Verantwortung kann das Polizeiverwaltungsamt, Referat Kampfmittelbeseitigungsdienst (Technischer Einsatzleiter, Truppführer), aufgefundene Kampfmittel der Bundeswehr oder der Stationierungsstreitkräfte in Gewahrsam nehmen, wenn er aufgrund genauer Kenntnisse von Aufbau und Wirkungsweise dieser Kampfmittel feststellt, dass sie handhabungs- und transportsicher sind. Schon bei geringsten Zweifeln ist der Bergung durch die militärischen Stellen der Vorrang einzuräumen. Im Falle des Gewahrsams nach Satz 1 unterrichtet das Polizeiverwaltungsamt, Referat Kampfmittelbeseitigungsdienst, das für den Fundort zuständige Bezirks- oder Kreisverbindungskommando über die Kampfmittel und trifft Absprache mit ihm über die Abholung und Vernichtung der Kampfmittel.
 
d)
Das Polizeiverwaltungsamt, Referat Kampfmittelbeseitigungsdienst, erhebt für ihre Tätigkeit Kosten nach den Bestimmungen über Entgelte für wirtschaftliche Leistungen der Polizei in der jeweils geltenden Fassung.
3.
Allgemeine Polizeibehörden
Zu den Sicherungsaufgaben der allgemeinen Polizeibehörden zählen insbesondere:
 
a)
Anordnung von Sicherungsmaßnahmen (zum Beispiel Aufstellen von Warnschildern, Errichtung von Schutzräumen) zur Abwehr der von kampfmittelbelasteten Flächen ausgehenden Gefahren;
 
b)
Durchführung der erforderlichen Evakuierungs- und Absperrmaßnahmen (zum Beispiel bei der Entschärfung von Bomben), deren Umfang nach Einschaltung des Polizeiverwaltungsamtes, Referat Kampfmittelbeseitigungsdienst, oder der Bundeswehr nach deren Feststellungen zu bemessen sind;
 
c)
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach der Polizeiverordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel (Kampfmittelverordnung) 2. März 2009 (SächsGVBl. S. 118);
 
d)
Die durch die Tätigkeit der allgemeinen Polizeibehörden entstehenden Kosten werden in eigener Zuständigkeit getragen. Dabei ist es unerheblich, ob Maßnahmen der allgemeinen Polizeibehörden aufgrund von Empfehlungen oder Weisungen der Aufsichtsbehörden durchgeführt worden sind.
4.
Sofortmaßnahmen
Mitteilungen über Fundstellen von Kampfmitteln sind unverzüglich durch eine Ortsbesichtigung nachzuprüfen. Bestätigt sich der Hinweis, so ist bei dem Polizeiverwaltungsamt, Neuländer Straße 60, 01129 Dresden, Telefon (03 51) 85 01-0, das Referat Kampfmittelbeseitigungsdienst anzufordern. Dabei ist, soweit möglich, eine Beschreibung des Kampfmittels abzugeben. Grundsätzlich bleibt das Kampfmittel am Fundort. Soweit eine ständige Bewachung aus Gründen der Gefahrenabwehr nicht notwendig erscheint, ist die Gefahrenstelle in geeigneter Weise zu sichern (zum Beispiel: Einzäunen, Hinweisschilder, die das Betreten verbieten und auf die Lebensgefahr hinweisen).
5.
Bergung und Beseitigung
Die Entscheidung über die Art und Weise der Bergung und Beseitigung von Kampfmitteln trifft das Polizeiverwaltungsamt, Referat Kampfmittelbeseitigung. Müssen Kampfmittel wegen erhöhter Gefahr und Transportunfähigkeit am Fundort entschärft oder gesprengt werden, so haben die zuständigen Behörden der Gefahrenabwehr neben den erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen die Anordnung zu treffen, dass unbeteiligte Personen die Gefahrenzone verlassen beziehungsweise nicht betreten.
6.
Besondere Meldepflichten
Durch Kampfmittel verursachte Unfälle sind dem Sächsischen Staatsministerium des Innern von der zuständigen Polizeibehörde oder Polizeidienststelle unverzüglich fernschriftlich – fernmündlich voraus – zu melden. Dies gilt auch für sonstige besondere Vorkommnisse im Rahmen der Kampfmittelbeseitigung einschließlich der zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen.
7.
In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten
Die Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Beseitigung von Kampfmitteln (VwV Kampfmittelbeseitigung) vom 7. Februar 1994 (SächsABl. S. 464) außer Kraft.

Dresden, den 7. März 2000

Sächsisches Staatsministerium des Innern
Dr. Bernd Groh
Landespolizeipräsident

Änderungsvorschriften

Änderung der VwV Kampfmittelbeseitigung

Ziff. VI der Verwaltungsvorschrift vom 1. März 2012 (SächsABl. S. 336, 337)