Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
über den Nachweis der fachlichen Eignung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetschern
(Sächsische Dolmetscherverordnung – SächsDolmVO)

Vom 3. April 2023

Auf Grund

des § 13 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Sächsischen Dolmetschergesetzes vom 15. März 2023 (SächsGVBl. S. 85) und
des § 13 Absatz 1 Nummer 3 des Sächsischen Dolmetschergesetzes vom 15. März 2023 (SächsGVBl. S. 85) im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus

verordnet das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung:

§ 1
Anträge und Mitteilungen

(1) Für den Antrag auf allgemeine Beeidigung als Sprachmittlerin und Sprachmittler nach § 1 Absatz 1 des Sächsischen Dolmetschergesetzes sowie als Gerichtsdolmetscherin und Gerichtsdolmetscher soll der Vordruck nach Anlage 1, für den Verlängerungsantrag nach § 8 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Dolmetschergesetzes der Vordruck nach Anlage 2 verwendet werden.

(2) Für Mitteilungen nach § 9 Absatz 1 und § 11 Absatz 2 des Sächsischen Dolmetschergesetzes soll der Vordruck nach Anlage 3 verwendet werden.

§ 2
Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse

(1) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat durch Vorlage einer Bestätigung des Prüfungsamtes nachzuweisen, dass Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache Bestandteil der Prüfung waren.

(2) Prüfungsämter nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Sächsischen Dolmetschergesetzes sind für die Berufe der Dolmetscherin, des Dolmetschers, der Übersetzerin und des Übersetzers die Ämter in Anlage 4, für den Beruf der Gebärdensprachdolmetscherin und des Gebärdensprachdolmetschers die Ämter in Anlage 5.

§ 3
Zuständige deutsche Stelle

Zuständige deutsche Stelle nach dieser Verordnung sowie im Sinne der § 3 Absatz 4, § 4 Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2, § 5 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 1 des Sächsischen Dolmetschergesetzes und für die Festlegung und Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen nach § 5 Absatz 3 Satz 2 des Sächsischen Dolmetschergesetzes ist für das Gebiet des Freistaates Sachsen das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus.

§ 4
Antrag auf Anerkennung der Gleichwertigkeit
nach der Richtlinie 2005/36/EG

(1) 1Der Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit nach der Richtlinie 2005/36/EG soll gleichzeitig mit dem Antrag nach § 1 Absatz 1 bei der nach § 3 des Sächsischen Dolmetschergesetzes zuständigen Stelle schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. 2Dem Antrag sind beizufügen:

1.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeit in deutscher Sprache,
2.
im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise,
3.
im Fall der ausgeübten Erwerbstätigkeit nach Nummer 1 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungsstaat,
4.
Nachweise über einschlägige Berufserfahrung und sonstige Befähigungsnachweise und
5.
eine Erklärung, ob, bei welcher Stelle und mit welchem Ergebnis bereits ein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde.

(2) 1Falls die Nachweise und Bescheinigungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 oder sonstige nachgereichte Unterlagen nicht in deutscher Sprache verfasst sind, ist eine deutsche Übersetzung beizufügen. 2Darüber hinaus können die nach § 3 des Sächsischen Dolmetschergesetzes zuständige Stelle und die zuständige deutsche Stelle einen Identitätsnachweis verlangen.

(3) Die nach § 3 des Sächsischen Dolmetschergesetzes zuständigen Stelle bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller den Eingang der Anträge und leitet den Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit zur Entscheidung an die zuständige deutsche Stelle weiter, wenn die Entscheidung über den Antrag auf allgemeine Beeidigung von einer Feststellung der Gleichwertigkeit abhängig ist.

(4) 1Die zuständige deutsche Stelle bestätigt binnen eines Monats den Empfang der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller eingereichten Unterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen noch nachzureichen sind. 2Es kann die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Informationen zu Inhalt und Dauer der im Ausland absolvierten Ausbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Bewertung der Gleichwertigkeit erforderlich ist. 3Soweit die Ausbildung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz absolviert wurde, kann sich die zuständige deutsche Stelle auch an die zuständige Stelle dieses Staates wenden.

(5) Werden Unterlagen, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgestellt oder anerkannt wurden, von der Antragstellerin oder dem Antragsteller elektronisch übermittelt und bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit der Unterlagen oder benötigt die zuständige deutsche Stelle weitere Informationen, kann es sich sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaates wenden als auch die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, Originale oder beglaubigte Kopien vorzulegen.

(6) 1Das Anerkennungsverfahren muss innerhalb von drei Monaten nach Einreichen der vollständigen Unterlagen abgeschlossen sein. 2Diese Frist kann von der zuständigen deutschen Stelle in begründeten Fällen um einen Monat verlängert werden. 3Die Fristverlängerung ist zu begründen und der Antragstellerin oder dem Antragsteller mitzuteilen. 4Für die Dauer der Ermittlungen nach Absatz 5 ist der Fristablauf nach den Sätzen 1 und 2 gehemmt.

(7) Von der Antragstellerin oder dem Antragsteller eingereichte Originalunterlagen sind spätestens nach Abschluss des Anerkennungsverfahrens zurückzusenden.

§ 5
Feststellung der Gleichwertigkeit nach der Richtlinie 2005/36/EG

(1) Für den Beruf der Dolmetscherin, des Dolmetschers, der Übersetzerin, des Übersetzers, der Gebärdensprachdolmetscherin oder des Gebärdensprachdolmetschers wird die Gleichwertigkeit festgestellt, wenn

1.
die Antragstellerin oder der Antragsteller einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss 2016/790 (ABl. L 112 vom 24.5.2016, S. 135) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorlegt, der in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung eines Berufs zu erhalten, welcher dem Beruf der Dolmetscherin, des Dolmetschers, der Übersetzerin, des Übersetzers, der Gebärdensprachdolmetscherin oder des Gebärdensprachdolmetschers entspricht,
2.
der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis von einer zuständigen Behörde ausgestellt worden ist sowie
3.
zwischen dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis und den Anforderungen nach § 2 keine wesentlichen Unterschiede im Sinne von Absatz 3 bestehen.

(2) 1Für den Beruf der Dolmetscherin, des Dolmetschers, der Übersetzerin, des Übersetzers, der Gebärdensprachdolmetscherin oder des Gebärdensprachdolmetschers wird die Gleichwertigkeit auch festgestellt, wenn

1.
die Antragstellerin oder der Antragsteller nachweist, dass sie oder er einen solchen Beruf ein Jahr lang während der letzten zehn Jahre vor der Antragstellung in einem oder mehreren anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraumoder in der Schweiz, in dem der Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt hat,
2.
die Antragstellerin oder der Antragsteller nachweist, dass sie oder er einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzt, der den Anforderungen nach Artikel 13 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG genügt; die einjährige Berufsausübung ist nicht erforderlich, wenn der Ausbildungsnachweis eine reglementierte Ausbildung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2005/36/EG belegt, und
3.
zwischen dem Befähigungs- und Ausbildungsnachweis einschließlich weiterer Berufsqualifikationen und den Anforderungen nach § 2 keine wesentlichen Unterschiede im Sinne von Absatz 3 bestehen.

2Bei der Bestimmung der Beschäftigungsdauer nach Satz 1 Nummer 1 werden Tätigkeiten in Teilzeit nur in ihrem Verhältnis zur Vollzeitbeschäftigung berücksichtigt.

(3) Wesentliche Unterschiede zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der in § 2 geforderten Berufsqualifikation liegen vor, wenn

1.
sich der im Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz erworbene oder anerkannte Ausbildungsnachweis auf Kenntnisse und Fähigkeiten bezieht, die sich hinsichtlich der vermittelten Inhalte oder aufgrund der Ausbildungsdauer wesentlich von den Kenntnissen und Fähigkeiten unterscheiden, die durch die in § 2 genannten Nachweise gefordert werden,
2.
die nach Nummer 1 fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten für die Ausübung des Berufs wesentlich sind und
3.
die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht ausgeglichen hat durch
a)
sonstige Befähigungsnachweise,
b)
Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch lebenslanges Lernen erworben wurden und die von der zuständigen deutschen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, oder
c)
nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung.

(4) Ein in einem Land außerhalb der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz ausgestellter Ausbildungsnachweis ist den in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz ausgestellten Ausbildungsnachweisen im Sinne der Absätze 1 und 2 gleichgestellt, wenn ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder ein Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder die Schweiz diesen Ausbildungsnachweis als gleichwertig anerkannt hat, die Inhaberin oder der Inhaber den Beruf der allgemein beeidigten Dolmetscherin, des allgemein beeidigten Dolmetschers, der allgemein beeidigten Übersetzerin, des allgemein beeidigten Übersetzers, der allgemein beeidigten Gebärdensprachdolmetscherin oder des allgemein beeidigten Gebärdensprachdolmetschers drei Jahre im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedsstaats der Europäischen Union oder dieses Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgeübt hat und eine entsprechende Bescheinigung des Mitgliedsstaats der Europäischen Union oder des Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz vorlegt.

(5) 1Ausbildungen, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz im Rahmen von Ausbildungsprogrammen erfolgreich abgeschlossen wurden, sind den in Absatz 2 Nummer 1 genannten beruflichen Qualifikationen gleichgestellt, wenn sie von diesem Staat im Hinblick auf die jeweilige Tätigkeit als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs in diesem Staat dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten. 2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) 1Sofern die Feststellung der Gleichwertigkeit wegen wesentlicher Unterschiede nicht erfolgen kann, stellt die zuständige deutsche Stelle die vorhandenen Berufsqualifikationen und die wesentlichen Unterschiede gegenüber der landesrechtlich geforderten Berufsqualifikation durch Bescheid fest. 2Dabei ist jeweils das Qualifikationsniveau der im Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz erworbenen oder anerkannten Berufsqualifikation der im Freistaat Sachsen geforderten Berufsqualifikation nach § 2 gegenüberzustellen. 3Der Antragstellerin oder dem Antragsteller sind die Gründe mitzuteilen, die der Feststellung der Gleichwertigkeit entgegenstehen. 4Gleichzeitig ist unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit festzustellen, durch welche Maßnahmen nach § 6 die wesentlichen Unterschiede gegenüber der im Freistaat Sachsen erforderlichen Berufsqualifikation ausgeglichen werden können.

§ 6
Ausgleichsmaßnahmen nach der Richtlinie 2005/36/EG

(1) 1Ausgleichsmaßnahmen im Sinne von § 5 Absatz 3 des Sächsischen Dolmetschergesetzes sind ein höchstens dreijähriger Anpassungslehrgang und die Ablegung einer Eignungsprüfung im Inland. 2Der Inhalt der Ausgleichsmaßnahmen ist auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede im Sinne von § 5 Absatz 3 zu beschränken. 3Die konkrete Ausgleichsmaßnahme richtet sich nach der Berufsqualifikationsniveaustufe des jeweils vorgelegten Ausbildungsnachweises. 4Entspricht der Ausbildungsnachweis dem Berufsqualifikationsniveau des Artikels 11 Buchstabe c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG, ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Wahlmöglichkeit einzuräumen, einen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen. 5Entspricht der Ausbildungsnachweis dem Berufsqualifikationsniveau des Artikels 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG, entscheidet die zuständige deutsche Stelle, ob der Antragstellerin oder dem Antragsteller eine Eignungsprüfung oder ein Anpassungslehrgang auferlegt wird. 6Entspricht der Ausbildungsnachweis dem Berufsqualifikationsniveau des Artikels 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG, kann die zuständige deutsche Stelle sowohl die Absolvierung eines Anpassungslehrganges als auch die Ablegung einer Eignungsprüfung verlangen.

(2) 1Beabsichtigt die Antragstellerin oder der Antragsteller die Durchführung einer Ausgleichsmaßnahme, hat sie oder er dies der zuständigen deutschen Stelle schriftlich oder elektronisch durch einen entsprechenden Antrag mitzuteilen. 2Hat sich die Antragstellerin oder der Antragsteller für eine Eignungsprüfung entschieden, muss diese innerhalb von sechs Monaten abgelegt werden können. 3Legt die zuständige deutsche Stelle fest, dass eine Eignungsprüfung zu absolvieren ist, muss diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang dieser Entscheidung abgelegt werden können. 4Wählt die Antragstellerin oder der Antragsteller die Durchführung des Anpassungslehrganges, informiert die zuständige deutsche Stelle sie oder ihn über das weitere Verfahren.

(3) Die zuständige deutsche Stelle kann für die Durchführung und Organisation der Ausgleichsmaßnahmen eine Einrichtung, mit Ausnahme des Sächsischen Landesamtes für Schule und Bildung, bestimmen.

(4) Die zuständige deutsche Stelle kann auch mit zuständigen Stellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland landesübergreifende Vereinbarungen zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen schließen.

§ 7
Gleichwertigkeit mit der Staatlichen Prüfung
für Dolmetscherinnen und Dolmetscher,
Übersetzerinnen und Übersetzer
oder Gebärdensprachdolmetscherinnen
und Gebärdensprachdolmetscher

(1) 1Die zuständige deutsche Stelle stellt auch die Gleichwertigkeit eines Befähigungsnachweises über eine in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgelegte staatliche Prüfung fest, wenn sie mit der im Freistaat Sachsen abgelegten staatlichen Prüfung für Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen, Übersetzer, Gebärdensprachdolmetscherinnen oder Gebärdensprachdolmetscher vergleichbar ist und hinsichtlich der Prüfungsanforderungen und -inhalte zu der im Freistaat Sachsen abgelegten staatlichen Prüfung für Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen, Übersetzer, Gebärdensprachdolmetscherinnen oder Gebärdensprachdolmetscher keine wesentlichen Unterschiede bestehen. 2Ist die Prüfung nur zum Teil gleichwertig, kann die Antragstellerin oder der Antragsteller als Eignungsprüfung zum Nachweis der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten auch eine auf einen Teilbereich beschränkte staatliche oder dieser gleichwertigen Prüfung ablegen.

(2) Die §§ 3 und 5 Absatz 3 Satz 2 und 3 gelten sinngemäß.

§ 8
Vorwarnmechanismus

(1) 1Wird in einem gerichtlichen Verfahren festgestellt, dass eine Person bei einem Antrag auf Anerkennung ihrer Berufsqualifikation nach der Richtlinie 2005/36/EG einen gefälschten Berufsqualifikationsnachweis verwendet hat, hat die zuständige deutsche Stelle dies sowie den Namen, das Geburtsdatum, die Nationalität und die Anschrift der Person binnen drei Tagen nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über das Binnenmarkt-Informationssystem den anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweiz und den zuständigen Stellen in den anderen Bundesländern mitzuteilen. 2Wird ein Rechtsbehelf gegen die gerichtliche Entscheidung eingelegt, ist die Mitteilung nach Absatz 1 um einen entsprechenden Hinweis zu ergänzen.

(2) § 8d Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Mitteilung unverzüglich nach der Mitteilung nach Absatz 1 zu erfolgen hat.

§ 9
Inkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Sächsische Dolmetscherverordnung vom 4. September 2008 (SächsGVBl. S. 548), die zuletzt durch die Verordnung vom 19. Januar 2018 (SächsGVBl. S. 23) geändert worden ist, außer Kraft.

Dresden, den 3. April 2023

Die Staatsministerin für Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
Katja Meier

Anlagen

Anlage 1
Antrag auf allgemeine Beeidigung

Anlage 2
Antrag auf Verlängerung der allgemeinen Beeidigung

Anlage 3
Mitteilung gemäß § 9 Absatz 1 und § 11 Absatz 2 SächsDolmG über

Anlage 4
Prüfungsämter für die staatliche Prüfung für Dolmetscherinnen und Dolmetscher und Übersetzerinnen und Übersetzer

Anlage 5
Prüfungsämter für die staatliche Prüfung für Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher

Änderungsvorschriften