Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Richtlinie für die Gewährung von Ausgleichszulagen in benachteiligten Gebieten
RL-Nr.: 18/2005
Vom 11. April 2006
I.
Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Gewährung von Ausgleichszulagen in benachteiligten Gebieten (RL-Nr.: 18/2005) vom 15. Juni 2005 (SächsABl. S. 630), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 29. November 2005 (SächsABl. SDr. S. S 909), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Fußnote Nummer 1 wird die Angabe „93/226/EWG vom 22. April 1993 zur Änderung der Abgrenzung der gemäß Richtlinie 75/268/EWG in Deutschland benachteiligten Gebiete (ABl. EG Nr. L 99 S. 1)“ durch die Angabe „97/172/EG vom 10. Februar 1997 zur Änderung der Abgrenzung der gemäß Richtlinie 75/268/EWG in Deutschland benachteiligten Gebiete (ABl. EG Nr. L 72 S. 1)“ ersetzt.
- 2.
-
Nummer 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Zuwendungen erfolgen auf der Grundlage des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe ‚Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes‘ (GAK-Gesetz – GAKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Mai 2002 (BGBl. I S. 1527, 1528), sowie des Rahmenplanes der Gemeinschaftsaufgabe ‚Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes‘, in der jeweils geltenden Fassung, und nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 225) und dieser Richtlinie. Die Zuwendungen werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung besteht nicht.“ - 3.
- Die bisherige Nummer 5.2.1 wird Nummer 5.2.1 Abs. 1.
- 4.
-
Nach Nummer 5.2.1 Abs. 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„Für Flächen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. EU Nr. L 270 S. 1; 2004 Nr. L 94 S. 70), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 319/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 (ABl. EU Nr. L 58 S. 32), - –
- stillgelegt sind, mit Ausnahme der Flächen, auf denen ökologischer Landbau betrieben wird oder nachwachsende Rohstoffe angebaut werden, oder
- –
- aus der landwirtschaftlichen Produktion genommen wurden,
- wird keine Ausgleichszulage gewährt.“
- 5.
- Die Fußnote 2 wird gestrichen.
- 6.
- In Nummer 8 wird die Angabe „1. Januar 2007“ ersetzt durch die Angabe „31. Dezember 2006“.
II.
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft.
Dresden, den 11. April 2006
Der Staatsminister
für Umwelt und Landwirtschaft
Stanislaw Tillich