Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
über die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst
für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung
Agrar- und Forstverwaltung mit den fachlichen Schwerpunkten landwirtschaftlicher Dienst und Forstdienst
(Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Agrar- und Forstverwaltung – SächsAPOAgrFor)

Vom 17. April 2023

Aufgrund des § 30 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 8 und Nummer 10 des Sächsischen Beamtengesetzes, von dem § 30 Satz 2 Nummer 8 durch Artikel 11 Nummer 26 Buchstabe a des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) und Nummer 10 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 318) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern:

Teil 1
Allgemeiner Teil

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Ziel des Vorbereitungsdienstes

Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, die auszubildenden Personen so zu befähigen, dass sie ihrer Laufbahngruppe entsprechende Aufgaben der Fachrichtung Agrar- und Forstverwaltung selbständig und eigenverantwortlich wahrnehmen sowie vielseitig beruflich verwendet werden können.

§ 2
Auswahlverfahren

(1) Das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft setzt im Rahmen der festgelegten Stellen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst jährlich bis zum 31. Dezember die Obergrenze der Ausbildungsplätze fest, welche im Folgejahr belegt werden.

(2) 1Die jeweilige Einstellungsbehörde nach § 5 entscheidet über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst. 2Vor der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren festgestellt, ob die sich bewerbenden Personen aufgrund ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung, insbesondere ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften, für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn geeignet sind.

§ 3
Rechtsstellung und Dienstbezeichnung

(1) Die Anwärterinnen und Anwärter sowie Referendarinnen und Referendare werden für die Dauer der Ausbildung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf eingestellt.

(2) Sie führen im fachlichen Schwerpunkt

1.
landwirtschaftlicher Dienst
a)
für die erste Einstiegsebene die Dienstbezeichnung „Landwirtschaftsanwärterin“ oder „Landwirtschaftsanwärter“ und
b)
für die zweite Einstiegsebene die Dienstbezeichnung „Landwirtschaftsreferendarin“ oder „Landwirtschaftsreferendar“.
2.
Forstdienst
a)
für die erste Einstiegsebene die Dienstbezeichnung „Forstinspektoranwärterin“ oder „Forstinspektoranwärter“ und
b)
für die zweite Einstiegsebene die Dienstbezeichnung „Forstreferendarin“ oder „Forstreferendar“.

§ 4
Durchführung des Vorbereitungsdienstes

1Der Vorbereitungsdienst wird im Freistaat Sachsen durchgeführt. 2Die schultheoretische Ausbildung Pädagogik nach § 24 wird im Freistaat Bayern durchgeführt.

Abschnitt 2
Zuständige Behörden

§ 5
Einstellungsbehörden

(1) Die Einstellungsbehörde für den Vorbereitungsdienst im fachlichen Schwerpunkt landwirtschaftlicher Dienst ist

1.
für die erste Einstiegsebene das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie,
2.
für die zweite Einstiegsebene das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft.

(2) Einstellungsbehörde für den Vorbereitungsdienst im fachlichen Schwerpunkt Forstdienst ist der Staatsbetrieb Sachsenforst.

§ 6
Ausbildungsbehörden und ihre Aufgaben

(1) Die Anwärterinnen und Anwärter sowie Referendarinnen und Referendare unterstehen während ihrer Ausbildung der Dienst- und Fachaufsicht der jeweiligen Ausbildungsbehörde.

(2) Die Ausbildungsbehörde ist für den Vorbereitungsdienst im fachlichen Schwerpunkt

1.
landwirtschaftlicher Dienst das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie,
2.
Forstdienst der Staatsbetrieb Sachsenforst.

(3) Die Ausbildungsbehörde erlässt nach Maßgabe dieser Verordnung einen Ausbildungsplan, über deren Inhalte sie zu Beginn des Vorbereitungsdienstes die auszubildenden Personen informiert.

(4) Die Ausbildungsbehörde hat

1.
eine Ausbildung gemäß dem Ausbildungsplan sicherzustellen und dies fortlaufend zu kontrollieren,
2.
fachlich und persönlich geeignete Bedienstete mit der Ausbildung zu beauftragen,
3.
die Ausbildungsveranstaltungen der Ausbildungsstellen zu koordinieren,
4.
die Ausbildungsstellen für die jeweiligen Ausbildungsabschnitte zu benennen sowie
5.
die Ausbildung zu dokumentieren und über die Beurteilung der Leistungen Nachweise zu führen.

§ 7
Prüfungsbehörden und ihre Aufgaben

(1) Prüfungsbehörde für den Erwerb der Laufbahnbefähigung ist im fachlichen Schwerpunkt

1.
landwirtschaftlicher Dienst für die
a)
erste Einstiegsebene das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie,
b)
zweite Einstiegsebene das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft,
2.
Forstdienst für die
a)
erste Einstiegsebene der Staatsbetrieb Sachsenforst,
b)
zweite Einstiegsebene das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft.

(2) Der Prüfungsbehörde obliegen insbesondere

1.
die Organisation und Durchführung der Laufbahnprüfungen sowie der Wiederholungsprüfungen,
2.
die Bildung von Prüfungsorganen sowie die Bestellung und Absetzung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse,
3.
die abschließende Entscheidung in den Prüfungsangelegenheiten, in welchen eine solche von den Prüfungsorganen nicht herbeigeführt werden konnte, sowie
4.
die Zulassung zur Laufbahnprüfung.

(3) Im fachlichen Schwerpunkt Forstdienst obliegen der Prüfungsbehörde zusätzlich:

1.
die Bestellung und Absetzung der Mitglieder der Prüfungskommissionen,
2.
die Kontrolle und Koordinierung der Tätigkeit der Prüfungskommissionen,
3.
die Bestellung des Aufsichtspersonals für die Prüfungen sowie der protokollführenden Personen für die Waldprüfung und die mündliche Prüfung,
4.
die Information über Zeit und Ort der Prüfung durch schriftliche Mitteilung sowie die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen,
5.
die Festlegung der in den Prüfungen zugelassenen Hilfsmittel und
6.
die Feststellung des Gesamtergebnisses der Laufbahnprüfung.

Abschnitt 3
Laufbahnprüfung

§ 8
Zweck der Laufbahnprüfung

In der Laufbahnprüfung haben die Anwärterinnen und Anwärter sowie Referendarinnen und Referendare nachzuweisen, dass sie

1.
die im Studium und im Vorbereitungsdienst erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen in der Praxis anwenden,
2.
für konkrete Problemstellungen geeignete und wirtschaftliche Lösungen unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften erarbeiten sowie mündlich und schriftlich zutreffend darstellen können.

§ 9
Zulassung zur Laufbahnprüfung

(1) 1Zur Laufbahnprüfung wird zugelassen, wer die bis zum Beginn der Prüfung vorgeschriebenen Ausbildungsabschnitte und Aufgaben abgeleistet hat. 2Näheres regelt der Ausbildungsplan. 3Die schriftliche Mitteilung von Zeit und Ort der Prüfung sowie die schriftliche Mitteilung der Prüfungskommissionen erfolgt spätestens zwei Wochen vor Beginn der Prüfung.

(2) Schließen Beschäftigte des Staatsbetriebes Sachsenforst einen dualen forstwirtschaftlichen oder forstwissenschaftlichen Studiengang mit einem Bachelorgrad ab, sind sie zur Laufbahnprüfung für die erste Einstiegsebene mit dem fachlichen Schwerpunkt Forstdienst zuzulassen.

§ 10
Nichtöffentlichkeit bei Laufbahnprüfungen

1Die Laufbahnprüfungen sind nicht öffentlich. 2Die Prüfungsbehörde kann weiteren Personen, bei denen ein berechtigtes Interesse besteht, die Anwesenheit gestatten. 3Bei Beratungen der Prüfungskommissionen dürfen nur deren Mitglieder oder beisitzende protokollführende Personen anwesend sein.

§ 11
Nichtbestehen der Laufbahnprüfung

(1) 1Ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, kann sie zum nächstmöglichen Prüfungstermin auf Antrag einmal wiederholt werden. 2Der Antrag ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Gesamtergebnisses schriftlich bei der Prüfungsbehörde zu stellen.

(2) Die Prüfungsbehörde entscheidet, ob und wie lange die geprüfte Person vor einer Wiederholung der Laufbahnprüfung weiteren Vorbereitungsdienst zu leisten hat.

(3) 1Ist die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden, endet der Vorbereitungsdienst. 2Eine Wiederholung ist auch zu einem späteren Zeitpunkt ausgeschlossen. 3Das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung und die Beendigung des Vorbereitungsdienstes gibt die Prüfungsbehörde der geprüften Person schriftlich bekannt.

Abschnitt 4
Bewertung, Zeugnisse und Verfahrensregelungen

§ 12
Bewertung der Ausbildungsleistungen

(1) Im fachlichen Schwerpunkt landwirtschaftlicher Dienst erhalten alle auszubildenden Personen für die jeweilige Leistung nach Ausbildungsplan eine Note.

(2) Im fachlichen Schwerpunkt Forstdienst gilt dies für Ausbildungsleistungen nach § 48 Absatz 3 Nummer 2 und 3.

(3) Im fachlichen Schwerpunkt landwirtschaftlicher Dienst in der zweiten Einstiegsebene werden die im Freistaat Bayern vermittelten Ausbildungsinhalte und erzielten Prüfungsergebnisse im Rahmen der fachtheoretischen Ausbildung und Prüfung im Bereich Pädagogik anerkannt.

§ 13
Bewertung der Ausbildungs- und Prüfungsleistungen

(1) Die während der Ausbildung und in allen Prüfungen erbrachten Leistungen sind zu bewerten mit:

1.
14,00 bis 15,00 Punkten und der Note sehr gut (1), wenn eine Leistung die Anforderungen übertrifft,
2.
11,00 bis 13,99 Punkten und der Note gut (2), wenn eine Leistung den Anforderungen voll entspricht,
3.
8,00 bis 10,99 Punkten und der Note befriedigend (3), wenn eine Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
4.
5,00 bis 7,99 Punkten und der Note ausreichend (4), wenn eine Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen noch den Anforderungen entspricht,
5.
2,00 bis 4,99 Punkten und der Note mangelhaft (5), wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
6.
0 bis 1,99 Punkten und der Note ungenügend (6), wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(2) Wird eine Klausur aus Gründen, die von der zu prüfenden Person zu vertreten sind, nicht oder verspätet abgegeben, ist sie mit 0 Punkten zu bewerten.

§ 14
Zeugnis, Bekanntgabe des Ergebnisses und Berufsbezeichnung

(1) 1Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, hat innerhalb eines Monats nach Beendigung der Ausbildung ein Zeugnis zu erhalten. 2Die Zeugnisse hat die jeweils zuständige Prüfungsbehörde zu erstellen und zu übersenden.

(2) Das Zeugnis über das Bestehen der Laufbahnprüfung enthält

1.
den Namen und den Geburtstag der Absolventin oder des Absolventen,
2.
die Bescheinigung des erfolgreichen Bestehens der Laufbahnprüfung,
3.
die Endnoten für die einzelnen Prüfungsleistungen sowie die Gesamtnoten und das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung.

(3) Dem Prüfungszeugnis wird eine nicht namentliche Platzziffernliste beigefügt.

(4) Landwirtschaftsreferendarinnen und Landwirtschaftsreferendare, welche die Laufbahnprüfung der zweiten Einstiegsebene im fachlichen Schwerpunkt landwirtschaftlicher Dienst bestanden haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Landwirtschaftsassessorin“ oder „Landwirtschaftsassessor“ zu führen.

(5) Forstreferendarinnen und Forstreferendare, welche die Laufbahnprüfung der zweiten Einstiegsebene im fachlichen Schwerpunkt Forstdienst bestanden haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Forstassessorin“ oder „Forstassessor“ zu führen.

§ 15
Prüfungsakten

(1) 1Über die zu prüfenden Personen wird bei der Prüfungsbehörde eine Prüfungsakte geführt. 2Diese enthält insbesondere

1.
die Prüfungsniederschriften,
2.
die Mehrfertigungen und Zeugnisse,
3.
die Bescheinigungen über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung,
4.
die schriftlichen Prüfungsleistungen und Ausbildungsleistungen, im fachlichen Schwerpunkt Forstdienst auch die Bewertung der Projektarbeit und des Forsteinrichtungswerkes sowie
5.
die Entscheidungen der Prüfungsbehörde.

(2) 1Die Aufbewahrungsfrist beträgt für die Mehrfertigungen der ausgestellten Zeugnisse und Bescheide zum endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung 50 Jahre. 2Alle übrigen Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 sind fünf Jahre aufzubewahren.

(3) 1Jeder geprüften Person ist auf schriftlichen Antrag nach Zugang des Gesamtergebnisses Einsicht in ihre Prüfungsakte in den Diensträumen der Prüfungsbehörde zu gewähren. 2Ein entsprechender Antrag ist binnen einer Woche nach dem Tag des Zugangs des Gesamtergebnisses bei der Prüfungsbehörde zu stellen. 3Die Einsichtnahme erfolgt unter Aufsicht.

§ 16
Fernbleiben, Rücktritt

(1) 1Genehmigt die Prüfungsbehörde das Fernbleiben oder den Rücktritt von der Prüfung, gilt die Prüfung als nicht unternommen. 2Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere wenn die zu prüfende Person durch Krankheit an der Ablegung der Prüfung verhindert ist. 3Die Erkrankung ist unverzüglich durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachzuweisen.

(2) Bleibt die zu prüfende Person ohne Genehmigung der Prüfungsbehörde einer Prüfung fern oder tritt die zu prüfende Person ohne Zustimmung der Prüfungsbehörde von der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht bestanden und die betreffende Prüfungsleistung ist mit 0 Punkten zu bewerten.

(3) Hat sich die zu prüfende Person in Kenntnis eigener gesundheitlicher Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes einer Prüfung unterzogen, kann ein nachträglicher Rücktritt von der bezeichneten Einzelprüfung wegen dieses Grundes nicht mehr genehmigt werden.

§ 17
Täuschungsversuch, Störung des Prüfungsablaufs

(1) 1Versucht die zu prüfende Person, das Ergebnis einer Prüfung durch Benutzung oder Mitführen nicht zugelassener Hilfsmittel oder durch unzulässige Hilfe Dritter zu beeinflussen oder unternimmt sie auf eine andere Weise eine Täuschung oder einen Täuschungsversuch, ist von der Prüfungsbehörde die betreffende Prüfungsleistung mit 0 Punkten zu bewerten. 2Der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel unmittelbar vor, während oder nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben oder unmittelbar vor, während oder nach Beginn einer mündlichen oder der Waldprüfung steht der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel gleich, sofern die zu prüfende Person nicht nachweist, dass der Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht. 3Stört die zu prüfende Person den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung erheblich, kann sie von der betreffenden Prüfung ausgeschlossen werden. 4In schweren Fällen ist die zu prüfende Person von den weiteren Prüfungen auszuschließen; die Laufbahnprüfung gilt dann als nicht bestanden.

(2) Das Aufsichtspersonal darf zur Kontrolle der Mitführung nicht zugelassener elektronischer Geräte technische Mittel einsetzen.

(3) 1Wird ein Verstoß nach Absatz 1 festgestellt, unterrichtet die Prüfungskommission oder das Aufsichtspersonal unverzüglich die Prüfungsbehörde. 2Im fachlichen Schwerpunkt landwirtschaftlicher Dienst ist anstelle der Prüfungsbehörde der zuständige Prüfungsausschuss zu informieren. 3Die Prüfungskommissionen oder das Aufsichtspersonal können vorläufige Anordnungen treffen.

(4) 1Wird nachträglich bekannt, dass eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlag, kann die Prüfungsbehörde die entsprechende Prüfungsleistung mit 0 Punkten bewerten. 2Das Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls neu auszustellen. 3Dies gilt nicht, wenn seit dem Tag der Ausstellung des Prüfungszeugnisses mehr als fünf Jahre vergangen sind.

§ 18
Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte Personen

(1) 1Schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Personen nach § 2 Absatz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2560) geändert worden ist, kann auf Antrag eine entsprechend der Schwere der nachgewiesenen Prüfungsbehinderung in der Prüfung eine angemessene Bearbeitungszeitverlängerung gewährt werden, soweit diese die Vergleichbarkeit der Prüfungsleistungen nicht beeinträchtigt. 2Daneben oder stattdessen können andere angemessene Erleichterungen gewährt werden, soweit diese die Vergleichbarkeit der Prüfungsleistungen nicht beeinträchtigen.

(2) 1Absatz 1 gilt auch für zu prüfende Personen, die nicht Schwerbehinderte oder diesen gleichgestellt sind, aber wegen einer festgestellten, nicht nur vorübergehenden körperlichen Behinderung bei der Fertigung der Prüfungsaufgaben erheblich beeinträchtigt sind. 2Bei vorübergehenden körperlichen Behinderungen können Maßnahmen nach Absatz 1 in Ausnahmefällen getroffen werden, soweit diese die Vergleichbarkeit der Prüfungsleistungen nicht beeinträchtigen.

(3) 1Anträge auf Nachteilsausgleich sind spätestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung bei der Prüfungsbehörde einzureichen. 2Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, ist der Antrag unverzüglich zu stellen und sind die Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, die einer früheren Antragstellung entgegenstanden. 3Der Nachweis der Prüfungsbehinderung ist durch ein amtsärztliches Zeugnis zu führen. 4Aus dem amtsärztlichen Zeugnis müssen Tatsachen hervorgehen, welche die Prüfungsbehinderung belegen können. 5Die Begutachtung durch eine weitere Ärztin oder einen weiteren Arzt kann angeordnet werden.

§ 19
Urlaub

(1) 1Bei der Gewährung von Urlaub sind die Erfordernisse der Ausbildung zu berücksichtigen. 2Als Urlaubsjahr gilt das Kalenderjahr. 3Abweichend davon kann die Prüfungsbehörde am Anfang des Ausbildungsjahres festlegen, dass dieses mit dem Urlaubsjahr übereinstimmt.

(2) Die Ausbildungsbehörde kann den auszubildenden Personen eine Beurlaubung aus familiären Gründen im Einzelfall ermöglichen.

§ 20
Verlängerung und Unterbrechung des Vorbereitungsdienstes

1Auszubildende Personen, die in einem Ausbildungsjahr mehr als 40 Ausbildungstage oder mehr als die Hälfte eines Ausbildungsabschnittes aus nicht von ihnen zu vertretenden Gründen versäumt haben, können einen Antrag auf Verlängerung der Ausbildung bei der Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde stellen, wenn ansonsten der Ausbildungserfolg gefährdet wäre. 2Die Entscheidung trifft die Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde. 3Der Ausgleich von Verzögerungen aufgrund von Betreuungs- und Pflegezeiten bleibt unberührt.

Teil 2
Ausbildung im fachlichen Schwerpunkt landwirtschaftlicher Dienst

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 21
Zulassungsvoraussetzungen

(1) In den Vorbereitungsdienst für die erste Einstiegsebene kann eingestellt werden, wer

1.
einen Bachelor of Science oder artverwandten Abschluss im Studiengang Agrarwirtschaft, Gartenbau oder in einer artverwandten Studienrichtung erworben hat,
2.
das Auswahlverfahren nach § 2 Absatz 2 erfolgreich absolviert hat und
3.
die nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen erforderlichen persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt.

(2) Dies gilt entsprechend für die zweite Einstiegsebene, wobei an die Stelle des Bachelorabschlusses der Abschluss Master of Science oder ein artverwandter Abschluss in Agrarwirtschaft, Gartenbau, Landschaftsarchitektur, Landschaftsplanung oder in einer artverwandten Studienrichtung tritt.

§ 22
Ausbildungsgebiete

(1) Der Vorbereitungsdienst wird im Ausbildungsgebiet Gartenbau sowie im Ausbildungsgebiet Landwirtschaft mit den Fachrichtungen Betriebswirtschaft, Pflanzenbau oder Tierhaltung durchgeführt.

(2) In der zweiten Einstiegsebene kommt das Ausbildungsgebiet der Landespflege hinzu.

(3) Das Ausbildungsgebiet wird bereits in der ausgeschriebenen Stelle zum Vorbereitungsdienst festgelegt.

§ 23
Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes für die erste Einstiegsebene, Ausbildungsstellen, Ausbildungsplan

(1) 1Der Vorbereitungsdienst dauert regelmäßig 18 Monate. 2Er gliedert sich in

1.
die fachpraktische Ausbildung mit 57 Wochen an Förder- und Fachbildungszentren des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie und
2.
die fachtheoretische Ausbildung mit 21 Wochen Fach- und Verwaltungsseminare.

(2) 1Die Gliederung sowie den zeitlichen Ablauf der fachtheoretischen und fachpraktischen Ausbildungszeiten legt der Ausbildungsplan nach § 6 Absatz 3 fest. 2Die Ausbildungsbehörde kann Dauer und Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 ändern, soweit dies zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich oder zweckmäßig ist.

§ 24
Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes für die zweite Einstiegsebene, Ausbildungsstellen, Ausbildungsplan

(1) 1Der Vorbereitungsdienst dauert regelmäßig 24 Monate. 2Er gliedert sich in

1.
die fachpraktische Ausbildung mit 72 Wochen an Förder- und Fachbildungszentren des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie,
2.
die schulpraktische Ausbildung Pädagogik mit 22 Wochen an sächsischen landwirtschaftlichen Fachschulen,
3.
die fachtheoretische Ausbildung mit fünf Wochen Fach- und Verwaltungsseminare sowie
4.
die schultheoretische Ausbildung Pädagogik mit vier Wochen Grundlagenlehrgang und eine Woche Aufbaulehrgang an der Führungsakademie Landshut, Bayern.

(2) § 23 Absatz 2 gilt für Ausbildungsabschnitte nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 entsprechend.

Abschnitt 2
Prüfungsorgane

§ 25
Prüfungsorgane und ihre Zusammensetzung

(1) 1Die Prüfungsbehörden richten für die fachliche Prüfung einen gemeinsamen Prüfungsausschuss ein. 2Für die pädagogische Prüfung richtet die nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b zuständige Prüfungsbehörde einen weiteren Prüfungsausschuss ein.

(2) Die Prüfungsausschüsse sind die Prüfungsorgane.

(3) 1Dem Prüfungsausschuss nach Absatz 1 Satz 1 gehören als Mitglieder an:

1.
eine Vertreterin oder Vertreter der Fachabteilung Landwirtschaft der Prüfungsbehörde nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b als vorsitzende Person sowie
2.
vier weitere Mitglieder, von denen
a)
zwei Mitglieder einen Abschluss Master of Science oder einen universitären Diplom-Abschluss und
b)
zwei weitere Mitglieder einen Abschluss Bachelor of Science oder einen Diplom-Abschluss einer Fachhochschule
oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

2Sofern die Mitglieder selbst keinen Vorbereitungsdienst absolviert haben, müssen sie mindestens eine fünfjährige Berufserfahrung in der Landwirtschaftsverwaltung vorweisen können.

(4) 1Dem Prüfungsausschuss für die pädagogische Prüfung gehören neben der vorsitzenden Person zwei weitere Mitglieder an, von denen eines aus dem Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Kultus stammt. 2Den Vorsitz übt ein Mitglied aus, welches einen Abschluss Master of Science oder einen universitären Diplom-Abschluss und einen absolvierten Vorbereitungsdienst vorweisen kann.

(5) 1Die Prüfungsbehörde bestimmt für jedes Mitglied des jeweiligen Prüfungsausschusses eine stellvertretende Person, wobei die vorsitzende Person von einem Mitglied vertreten wird. 2Für die stellvertretenden Personen gelten die Anforderungen nach Absatz 3 und 4 entsprechend.

§ 26
Berufung in die Prüfungsausschüsse, Amtszeit

(1) Die Berufung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse, ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie der Vertreterinnen und Vertreter der vorsitzenden Person erfolgt für einen Zeitraum von fünf Jahren.

(2) Nach Ablauf der Amtszeit üben die Mitglieder und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter ihre Tätigkeit im Prüfungsausschuss bis zur Berufung einer Nachfolge weiter aus.

(3) Die erneute Berufung ist zulässig.

(4) 1Die Abberufung ist nur aus einem wichtigen Grund und in der Regel erst nach Abschluss der jeweiligen Laufbahnprüfung möglich. 2Muss wegen des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitglieds oder einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters ein neues Mitglied oder eine neue Stellvertreterin oder ein neuer Stellvertreter berufen werden, endet die Berufung mit Ablauf der Berufung der übrigen Mitglieder.

(5) 1Im Übrigen endet die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt oder aus wichtigem Grund. 2Mit Zustimmung der Prüfungsbehörde nach § 7 Absatz 1 kann ein Mitglied oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter, die oder der wegen Erreichung der Altersgrenze in den Ruhestand tritt, jedoch bis zum Abschluss einer laufenden Prüfung als Mitglied im Amt bleiben.

§ 27
Beschlussfähigkeit der Prüfungsausschüsse, Nichtöffentlichkeit der Sitzungen

1Jeder Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 2Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. 3Stimmenthaltungen sind bei Bewertungen nicht möglich. 4Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der vorsitzenden Person. 5Die Sitzungen der Prüfungsausschüsse sind nicht öffentlich.

§ 28
Unabhängigkeit der Prüfungsausschüsse und Verschwiegenheitspflicht

1Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. 2Sie sind verpflichtet, ihre Aufgaben objektiv und unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen. 3Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 29
Zuständigkeiten der Prüfungsausschüsse

1Der für die fachliche Prüfung zuständige Prüfungsausschuss ist für die Organisation und Durchführung der Laufbahnprüfung im Bereich der fachlichen Prüfung und der Wiederholungsprüfungen sowie für alle Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten in diesem Bereich zuständig. 2Der für die pädagogische Prüfung zuständige Prüfungsausschuss übernimmt die Aufgaben nach Satz 1 für die Laufbahnprüfung im Bereich der pädagogischen Prüfung. 3Die Prüfungsausschüsse sind insbesondere zuständig für

1.
die Bestimmung der Zusammensetzung der Prüfungskommissionen, welche die einzelnen Prüfungen abnehmen,
2.
die Bestellung und die Aufhebung der Bestellung der prüfenden Personen sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter,
3.
die Kontrolle und Koordinierung der Tätigkeit der Prüfungsausschussmitglieder sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter,
4.
die Kontrolle und Koordinierung der Tätigkeit der Prüfungskommissionen,
5.
die Bestimmung der Aufgabenstellenden,
6.
das Auswählen der Prüfungsaufgaben aus den eingeholten Aufgabenvorschlägen,
7.
die Sicherstellung der Vertraulichkeit der Prüfungsaufgaben,
8.
die Bestellung des Aufsichtspersonals für die Prüfungen sowie der protokollführenden Personen,
9.
die Zulassung von Hilfsmitteln,
10.
die Entscheidung über das Vorliegen und die Folgen einer Täuschung, eines Beeinflussungsversuchs, eines Ordnungsverstoßes sowie von Rücktritt und Versäumnissen, einer Verhinderung und einer nicht rechtzeitigen Ablieferung einer Prüfungsarbeit; der Prüfungsausschuss trifft bei der nachträglichen Geltendmachung von Mängeln im Prüfungsverfahren die erforderlichen Maßnahmen,
11.
die schriftliche Mitteilung von Zeit und Ort der Prüfung sowie die schriftliche Mitteilung der Prüfungskommissionen,
12.
die Entscheidung über Rechtsbehelfe im Zusammenhang mit der Laufbahnprüfung.

§ 30
Zuständigkeiten der vorsitzenden Person eines Prüfungsausschusses

Die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses leitet die Durchführung der Laufbahnprüfung und ist insbesondere zuständig für

1.
die Vorbereitung der Laufbahnprüfung, insbesondere die Vorbereitung der Entwürfe der Prüfungsaufgaben, die Verteilung der Platzziffern der zu prüfenden Personen, die Ausstellung der Prüfungszeugnisse und Prüfbescheinigungen sowie die Erstellung und Übersendung eines anonymisierten Abdrucks der Ergebnisliste an die zuständige Prüfungsbehörde,
2.
die Entscheidung über die Zulassung zur Laufbahnprüfung,
3.
die Entscheidung über den Ausschluss von der Teilnahme an den Prüfungen und
4.
alle übrigen Entscheidungen, die nicht anderen Prüfungsausschussmitgliedern übertragen sind.

§ 31
Zuständigkeiten und Qualifikation der prüfenden Personen

(1) 1Die Prüfungsleistungen sind durch Personen zu bewerten, die vom Prüfungsausschuss für einen von ihm bestimmten Zeitraum bestellt werden (prüfende Personen). 2Die Bestellung kann jederzeit aufgehoben werden.

(2) Die Einteilung der prüfenden Personen für die einzelnen Prüfungen und Prüfungskommissionen trifft der Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit der zuständigen Prüfungsbehörde.

(3) Prüfende Personen und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter müssen eine mindestens dem Ziel der Ausbildung entsprechende Qualifikation besitzen.

§ 32
Prüfungskommissionen

(1) 1Prüfungskommissionen im Sinne des § 29 Satz 3 Nummer 1 bestehen aus drei Mitgliedern, von denen eines den Vorsitz ausübt. 2Die vorsitzende Person leitet die jeweilige Prüfung. 3Die Mitglieder der Prüfungskommissionen haben eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. 4Die vorsitzende Person darf nicht zugleich den Vorsitz des Prüfungsausschusses innehaben. 5Die Prüfungskommissionen fertigen über die Prüfung eine Niederschrift.

(2) 1Die Prüfungskommissionen nehmen die einzelnen Prüfungsleistungen ab. 2Jede selbstständig zu erbringende Prüfungsleistung wird von jeder prüfenden Person zunächst eigenständig und unabhängig bewertet. 3Im Anschluss kommt die Prüfungskommission zu einem abgestimmten gemeinsamen Ergebnis.

Abschnitt 3
Laufbahnprüfung

§ 33
Gliederung der Laufbahnprüfung

(1) Die Laufbahnprüfung besteht für die

1.
erste Einstiegsebene aus der fachlichen Prüfung und für die
2.
zweite Einstiegsebene aus der fachlichen Prüfung und der pädagogischen Prüfung.

(2) 1Die fachliche Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen, einen praktischen und einen mündlichen Prüfungsabschnitt. 2Die pädagogische Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen praktischen Prüfungsabschnitt.

§ 34
Prüfungsgebiete und Vertiefungsgebiete der Laufbahnprüfung

(1) Für die erste Einstiegsebene sind die Prüfungsgebiete:

1.
bei allen Ausbildungsgebieten nach § 22 Absatz 1
a)
Verwaltungs- und Staatskunde sowie
b)
Verwaltungsverfahrens- und Förderrecht,
2.
bei dem Ausbildungsgebiet Landwirtschaft mit der Fachrichtung Betriebswirtschaft, Pflanzenbau und Tierhaltung zusätzlich:
a)
Betriebswirtschaft,
b)
Pflanzenbau und
c)
Tierhaltung sowie
3.
bei dem Ausbildungsgebiet Gartenbau zusätzlich:
a)
Unternehmen und Markt,
b)
Produktion und Umwelt sowie
c)
Berufsbildung und Gartenbau in der Gesellschaft.

(2) Für die zweite Einstiegsebene sind die Prüfungsgebiete:

1.
bei allen Ausbildungsgebieten nach § 22:
a)
Verwaltungs- und Staatskunde,
b)
Verwaltungsverfahrens- und Förderrecht,
c)
Führung,
d)
Fachschulpädagogik mit Mediendidaktik,
e)
Psychologie und Pädagogik sowie
f)
Schulkunde,
2.
bei dem Ausbildungsgebiet Landwirtschaft in den Fachrichtungen Betriebswirtschaft, Pflanzenbau und Tierhaltung zusätzlich:
a)
Betriebswirtschaft,
b)
Pflanzenbau und
c)
Tierhaltung,
3.
bei dem Ausbildungsgebiet Gartenbau zusätzlich:
a)
Unternehmen und Markt,
b)
Produktion und Umwelt sowie
c)
Berufsbildung und Gartenbau in der Gesellschaft sowie
4.
bei dem Ausbildungsgebiet Landespflege zusätzlich:
a)
Betrieb und Baustelle,
b)
Natur und Landschaft sowie
c)
Technik und Bauen.

(3) Das Vertiefungsgebiet liegt im Ausbildungsgebiet Landwirtschaft in der Fachrichtung:

1.
Betriebswirtschaft im Prüfungsgebiet Betriebswirtschaft,
2.
Pflanzenbau im Prüfungsgebiet Pflanzenbau und
3.
Tierhaltung im Prüfungsgebiet Tierhaltung.

(4) Für die erste Einstiegsebene liegt das Vertiefungsgebiet im Ausbildungsgebiet Gartenbau im Prüfungsgebiet Produktion und Umwelt.

(5) Für die zweite Einstiegsebene liegt das Vertiefungsgebiet im Ausbildungsgebiet:

1.
Gartenbau im Prüfungsgebiet Unternehmen und Markt sowie
2.
Landespflege im Prüfungsgebiet Betrieb und Baustelle.

§ 35
Schriftlicher Prüfungsabschnitt der fachlichen Prüfung

(1) In der fachlichen Prüfung schreiben alle Anwärterinnen und Anwärter

1.
jeweils eine dreistündige Klausur in den Prüfungsgebieten nach § 34 Absatz 1 Nummer 1,
2.
eine fünfstündige Klausur als Doppelaufgabe im jeweiligen Vertiefungsgebiet nach § 34 Absatz 3, und 4 sowie
3.
jeweils eine dreistündige Klausur in den übrigen zwei Prüfungsgebieten des eigenen Ausbildungsgebietes.

(2) In der fachlichen Prüfung schreiben alle Referendarinnen und Referendare

1.
jeweils eine dreistündige Klausur in den Prüfungsgebieten nach § 34 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, b und c,
2.
eine fünfstündige Klausur als Doppelaufgabe im Prüfungsgebiet des jeweiligen Vertiefungsgebietes nach § 34 Absatz 3 und 5 sowie
3.
eine dreistündige Klausur als Doppelaufgabe in den übrigen zwei Prüfungsgebieten des eigenen Ausbildungsgebietes.

§ 36
Praktischer Prüfungsabschnitt der fachlichen Prüfung

(1) Der praktische Prüfungsabschnitt der fachlichen Prüfung wird für beide Einstiegsebenen in Form einer praxis- und situationsbezogenen Prüfung durchgeführt und dauert für die erste Einstiegsebene insgesamt 45 Minuten mit einer Vorbereitungszeit von zwei Stunden und für die zweite Einstiegsebene 60 Minuten mit einer Vorbereitungszeit von 24 Stunden.

(2) In der praktischen Prüfung für die erste Einstiegsebene sollen die Anwärterinnen und Anwärter zeigen, dass sie die erforderlichen Handlungskompetenzen auf fach- und förderrechtlichem sowie betriebs- und marktwirtschaftlichem Gebiet unter Berücksichtigung von Gemeinwohl, Umweltaspekten, Ressourcenschonung und Nachhaltigkeit in der Praxis erfolgreich anwenden können.

(3) In der praktischen Prüfung für die zweite Einstiegsebene sollen die Referendarinnen und Referendare zeigen, dass sie die erforderlichen Handlungskompetenzen bei der Betriebsführung unter Berücksichtigung von Gemeinwohl, Umweltaspekten, Ressourcenschonung und Nachhaltigkeit besitzen.

§ 37
Mündlicher Prüfungsabschnitt der fachlichen Prüfung

(1) Der mündliche Prüfungsabschnitt der fachlichen Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt und umfasst

1.
einen Vortrag von 15 Minuten und
2.
ein Prüfungsgespräch von 30 Minuten.

(2) 1Die Prüfungskommission bietet der zu prüfenden Person 60 Minuten vor Beginn der mündlichen Prüfung drei Vortragsthemen aus ihrem Ausbildungsgebiet nach § 22 an, aus denen diese eines auswählt und vorbereitet. 2Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf die für das jeweilige Ausbildungsgebiet relevanten Prüfungsgebiete

1.
nach § 34 Absatz 1 und das jeweilige Vertiefungsgebiet nach § 34 Absatz 3 und 4 für die erste Einstiegsebene und
2.
nach § 34 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis c und Nummer 2 bis 4 sowie das jeweilige Vertiefungsgebiet nach § 34 Absatz 3 und 5 für die zweite Einstiegsebene.

§ 38
Pädagogische Prüfung

(1) Die pädagogische Prüfung gliedert sich in

1.
einen schriftlichen Prüfungsabschnitt, bestehend aus einer dreistündigen Klausur mit Inhalten der Prüfungsgebiete nach § 34 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d, e und f, sowie
2.
einen praktischen Prüfungsabschnitt im ersten und zweiten Ausbildungsjahr, bestehend aus je einer Lehrvorführung mit einer schriftlichen Lehrdarstellung von einer Unterrichtsstunde an einer landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Fachschule und einer Aussprache von je 15 Minuten.

(2) 1Der Prüfungsausschuss übergibt die ausgewählten Prüfungsaufgaben an die Prüfungskommission. 2Die Themen werden der zu prüfenden Person sieben Tage vor der Lehrvorführung schriftlich mitgeteilt. 3Sie müssen den Inhalten aus dem Ausbildungsbiet der zu prüfenden Person entsprechen. 4Die zu prüfende Person wählt aus den bereitgestellten Themenvorschlägen ein Thema aus.

(3) Vor Beginn jeder Lehrvorführung legt die zu prüfende Person der Prüfungskommission eine schriftliche Lehrdarstellung vor.

Abschnitt 4
Bewertung und Bestehen der Laufbahnprüfung

§ 39
Ermittlung der Endnote im schriftlichen Prüfungsabschnitt der fachlichen Prüfung

(1) 1Die Klausuren werden von zwei Mitgliedern der jeweiligen Prüfungskommission unabhängig voneinander bewertet. 2Die prüfenden Personen dürfen auf den Klausuren keine Vermerke oder Bewertungen anbringen.

(2) 1Die Bewertung ergibt sich aus dem auf eine Dezimalstelle nach dem Komma gerundeten Durchschnitt der Bewertungen gemäß Absatz 1 für den Fall, dass die Bewertungen nicht mehr als drei Punkte voneinander abweichen. 2Bei größeren Abweichungen entscheidet die jeweilige Prüfungskommission über die Punktzahl im Rahmen der Gesamtwürdigung der schriftlichen Prüfung.

(3) Die Punktzahl ist dem Prüfungsausschuss zu übermitteln.

(4) 1Zur Ermittlung der Endnote für den schriftlichen Prüfungsabschnitt der fachlichen Prüfung werden die Noten der dreistündigen Klausuren einfach und die Noten der fünfstündigen Klausur zweifach gezählt. 2Die Summe hieraus wird durch sechs geteilt. 3Die Endnote wird auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung berechnet.

§ 40
Ermittlung der Endnote im mündlichen Prüfungsabschnitt der fachlichen Prüfung

1Zur Ermittlung der Endnote für den mündlichen Prüfungsabschnitt der fachlichen Prüfung werden die jeweils erreichten Noten für den Vortrag einfach und für das Prüfungsgespräch zweifach gezählt. 2Die Summe hieraus wird durch drei geteilt. 3Die Endnote wird auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung berechnet.

§ 41
Ermittlung der Endnote im Rahmen der pädagogischen Prüfung

1Zur Ermittlung der Endnote im Rahmen der pädagogischen Prüfung werden die Noten der Prüfungen nach § 38 summiert und durch drei geteilt. 2Die Endnote wird auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung berechnet.

§ 42
Ermittlung der Gesamtnote der fachlichen Prüfung

1Für die Ermittlung der Gesamtnote der fachlichen Prüfung zählt die Endnote

1.
aus der Bewertung des fachpraktischen Ausbildungsabschnitts nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 für die erste Einstiegsebene und nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 für die zweite Einstiegsebene einfach,
2.
des schriftlichen Prüfungsabschnitts nach § 35 sechsfach,
3.
der praktischen Prüfung nach § 36 zweifach und
4.
des mündlichen Prüfungsabschnitts nach § 37 dreifach.

2Die Summe hieraus geteilt durch zwölf ergibt die Gesamtnote der fachlichen Prüfung. 3Die Endnote wird auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung berechnet.

§ 43
Ermittlung der Gesamtnote der pädagogischen Prüfung

1Zur Ermittlung der Gesamtnote der pädagogischen Prüfung zählt die Note

1.
der Klausur im schriftlichen Prüfungsabschnitt § 38 Absatz 1 Nummer 1 zweifach,
2.
der Bewertung des schulpraktischen Ausbildungsabschnitts nach § 24 Absatz 2 einfach,
3.
der ersten Lehrvorführung nach § 38 Absatz 1 Nummer 2 zweifach und
4.
der zweiten Lehrvorführung nach § 38 Absatz 1 Nummer 2 dreifach.

2Die Summe hieraus geteilt durch acht ergibt die Gesamtnote der pädagogischen Prüfung.

§ 44
Ermittlung der Gesamtprüfungsnote der Laufbahnprüfungen

(1) In der Laufbahnausbildung der ersten Einstiegsebene entspricht die Gesamtprüfungsnote der Gesamtnote der fachlichen Prüfung nach § 42.

(2) 1In der Laufbahnausbildung der zweiten Einstiegsebene zählt für die Ermittlung der Gesamtprüfungsnote

1.
die Gesamtnote der fachlichen Prüfung nach § 42 Satz 2 fünffach und
2.
die Gesamtnote der pädagogischen Prüfung nach § 43 Satz 2 dreifach.

2Die Summe hieraus geteilt durch acht ergibt die Gesamtprüfungsnote.

§ 45
Bestehen der Laufbahnprüfung

(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Gesamtprüfungsnote „ausreichend“ beträgt und in allen Prüfungsabschnitten nach § 33 Absatz 2 mindestens jeweils 5,00 Punkte erreicht worden sind.

(2) 1Für jede zu prüfende Person, welche die Laufbahnprüfung bestanden hat, setzt der Prüfungsausschuss nach dem Ergebnis der Gesamtprüfungsnote die Platzziffer fest. 2Zu prüfende Personen mit gleichem Ergebnis der Gesamtprüfungsnote erhalten die gleiche Platzziffer.

Teil 3
Ausbildung im fachlichen Schwerpunkt Forstdienst

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 46
Zulassungsvoraussetzungen

(1) In den Vorbereitungsdienst der ersten Einstiegsebene kann eingestellt werden, wer

1.
mindestens einen Bachelor of Science oder einen gleichwertigen Abschluss im forstwirtschaftlichen oder forstwissenschaftlichen Studiengang erworben hat,
2.
während des Studiums Kenntnisse über Waldbau/Waldökologie, Bodenkunde/Standortlehre, Forsteinrichtung, Waldschutz, Naturschutz, Landschaftspflege, forstliche Betriebswirtschaftslehre, Forsttechnik, Forstnutzung, allgemeine und fachbezogene Rechtsgrundlagen sowie Wildtiermanagement und Jagd erworben hat,
3.
entweder eine Forstwirtausbildung abgeschlossen oder in einem Forstbetrieb Praktikumszeiten mit einer Dauer von mindestens sechs Wochen, ein Freiwilliges Ökologisches Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst abgeleistet hat,
4.
die für eine forstliche Ausbildung erforderliche gesundheitliche Eignung hinsichtlich des Bewegungsapparates und der Sehfähigkeit besitzt,
5.
im Besitz eines gültigen Jagdscheins ist nach dem Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 291 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
6.
im Besitz eines gültigen Führerscheins der Klasse B ist und
7.
die nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen erforderlichen persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt.

(2) Absatz 1 gilt für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst der zweiten Einstiegsebene mit der Maßgabe, dass ein Masterabschluss und zusätzlich Kenntnisse über Forstpolitik, forstliche Betriebsplanung und -steuerung vorliegen müssen.

(3) 1Der Nachweis über Kenntnisse nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 ist grundsätzlich durch Vorlage des Abschlusszeugnisses des Studiengangs zu erbringen. 2Soweit erforderlich, haben die sich bewerbenden Personen weitere Unterlagen vorzulegen, die Aufschluss über die Lehrinhalte des Studiengangs geben können, insbesondere Studienordnungen und Modulbeschreibungen.

§ 47
Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes für die erste Einstiegsebene, Ausbildungsstellen

(1) 1Der Vorbereitungsdienst für die erste Einstiegsebene dauert zwölf Monate. 2Er gliedert sich in die Ausbildungsabschnitte

1.
Forstbezirk, neun Monate,
2.
Landkreis oder Kreisfreie Stadt, ein Monat und
3.
Verwaltungsseminar, ein Monat.

3Dem schließt sich die Laufbahnprüfung mit einer Dauer von einem Monat an.

(2) 1Ausbildungsstelle für den Ausbildungsabschnitt nach Absatz 1 Nummer 2 ist ein Landkreis oder eine Kreisfreie Stadt. 2Im Übrigen ist der Staatsbetrieb Sachsenforst die Ausbildungsstelle.

(3) 1In den Ausbildungsabschnitten nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 sind sechs Belegarbeiten nach Maßgabe des Ausbildungsplans anzufertigen. 2Das Nähere zu Form und Inhalt der Belegarbeiten wird im Ausbildungsplan festgelegt.

(4) Die Ausbildungsbehörde kann Dauer und Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte nach Absatz 1 ändern, soweit dies zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich oder zweckmäßig ist.

§ 48
Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes für die zweite Einstiegsebene, Ausbildungsstellen

(1) 1Der Der Vorbereitungsdienst für die zweite Einstiegsebene dauert 24 Monate. 2Er gliedert sich in die Ausbildungsabschnitte

1.
Forsteinrichtung und Standortkunde, sieben Monate,
2.
Forstbezirk, neun Monate,
3.
Landkreis oder Kreisfreie Stadt, zwei Monate,
4.
Landespflege und Naturschutz, zwei Monate und
5.
Verwaltungsseminar, zwei Monate.

3Dem schließt sich die Laufbahnprüfung mit einer Dauer von zwei Monaten an.

(2) Ausbildungsstelle ist für

1.
die Ausbildungsabschnitte nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 5 der Staatsbetrieb Sachsenforst,
2.
die Ausbildungsabschnitte nach Absatz 1 Nummer 3 ein Landkreis oder eine Kreisfreie Stadt,
3.
den Ausbildungsabschnitt nach Absatz 1 Nummer 4 der Staatsbetrieb Sachsenforst, ein Landkreis oder eine Kreisfreie Stadt.

(3) Anzufertigen sind in den Ausbildungsabschnitten

1.
nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 insgesamt sechs Belegarbeiten nach Maßgabe des Ausbildungsplans,
2.
nach Absatz 1 Nummer 1 ein Forsteinrichtungswerk und ein Standorterkundungsbeleg sowie
3.
nach Absatz 1 Nummer 4 eine Projektarbeit.

(4) Die Ausbildungsbehörde kann Dauer und Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte nach Absatz 1 ändern, soweit dies zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich oder zweckmäßig ist.

Abschnitt 2
Prüfungsorgane

§ 49
Prüfungskommissionen

(1) Prüfungsorgane sind die Prüfungskommissionen.

(2) 1Für jedes Prüfungsgebiet in jedem Prüfungsteil der Laufbahnprüfung ist mindestens eine Prüfungskommission zu bilden. 2Die Prüfungskommissionen nehmen die einzelnen Prüfungen der Laufbahnprüfung ab, stellen die Leistungen in ihrem jeweiligen Prüfungsgebiet fest und fertigen eine Niederschrift über die Prüfung.

(3) 1Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. 2Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. 3Sie sind verpflichtet, ihre Aufgaben objektiv und unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen.

§ 50
Zusammensetzung

1Die Prüfungskommissionen bestehen aus jeweils zwei Personen, die jeweils eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter haben. 2Die Mitglieder der Prüfungskommissionen der Forstinspektoranwärterinnen und Forstinspektoranwärter müssen Bedienstete der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Agrar- und Forstverwaltung mit fachlichem Schwerpunkt Forstdienst sein. 3Mindestens ein Mitglied jeder Prüfungskommission der Forstreferendarinnen und Forstreferendare für die Prüfungsgebiete gemäß § 52 Absatz 2 Nummer 1 bis 7 und 9 muss eine Bedienstete oder ein Bediensteter der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Agrar- und Forstverwaltung mit fachlichem Schwerpunkt Forstdienst sein. 4Für das Prüfungsgebiet gemäß § 52 Absatz 2 Nummer 8 muss mindestens eine der prüfenden Personen die Befähigung zum Richteramt besitzen.

Abschnitt 3
Laufbahnprüfung

§ 51
Gliederung der Laufbahnprüfung

Die Laufbahnprüfung besteht aus der schriftlichen Prüfung, der Waldprüfung und der mündlichen Prüfung.

§ 52
Prüfungsgebiete der Laufbahnprüfung

(1) Prüfungsgebiete für die erste Einstiegsebene sind

1.
Waldbau, Forsteinrichtung und Standortkunde,
2.
forstliche Betriebswirtschaft und Haushalt,
3.
Waldarbeit, Forsttechnik und Walderschließung,
4.
Forstnutzung und Holzvermarktung,
5.
Waldschutz und Jagd,
6.
Landespflege, Natur- und Umweltschutz,
7.
Forstrecht, Forstverwaltung und Forstpolitik.

(2) Prüfungsgebiete für die zweite Einstiegsebene sind

1.
Waldbau,
2.
Forsteinrichtung und Standortkunde,
3.
Waldarbeit, Forsttechnik und Walderschließung,
4.
Forstnutzung und Holzvermarktung,
5.
Landespflege, Natur- und Umweltschutz,
6.
forstliche Betriebswirtschaft und Haushalt,
7.
Waldschutz und Jagd,
8.
Forstrecht und Forstpolitik,
9.
Forstverwaltung und Forstorganisation.

§ 53
Schriftliche Prüfung

(1) 1Die schriftliche Prüfung besteht in

1.
der ersten Einstiegsebene aus drei Klausuren als Auswahl aus den Prüfungsgebieten nach § 52 Absatz 1 und
2.
der zweiten Einstiegsebene aus sechs Klausuren als Auswahl aus den Prüfungsgebieten nach § 52 Absatz 2.

2Die Bearbeitungszeit für jede Klausur beträgt drei Stunden in der ersten und vier Stunden in der zweiten Einstiegsebene. 3Die Klausuren sind an verschiedenen Tagen zu schreiben.

(2) Das Aufsichtspersonal hat

1.
vor Beginn der Prüfung die zu prüfenden Personen über die Vorschriften nach § 16 Absatz 1 und 3, § 17 und § 56 Absatz 4 zu belehren und dies aktenkundig zu machen,
2.
vor Beginn der Prüfung die anstelle des Namens der zu prüfenden Personen zu verwendenden Kennziffer zu verlosen und diese auf einer Teilnahmeliste zu vermerken sowie diese in einem versiegelten Umschlag der Prüfungsbehörde nach Ende der Prüfung zuzuleiten,
3.
auf jeder Klausur den Zeitpunkt der Abgabe zu vermerken und die Klausuren in einem versiegelten Umschlag umgehend der Prüfungsbehörde zuzuleiten sowie
4.
über den Verlauf der schriftlichen Prüfung und besondere Vorkommnisse eine Niederschrift zu fertigen und diese an die Prüfungsbehörde zu übermitteln.

(3) Die zu prüfenden Personen haben ihre Prüfungsklausuren ausschließlich mit einer Kennziffer zu beschriften.

(4) Den prüfenden Personen darf keine Einsicht in das Verzeichnis mit den Kennziffern nach Absatz 2 Nummer 2 gewährt werden.

§ 54
Waldprüfung

(1) 1Die Waldprüfung ist eine mündlich-praktische Prüfung mit fachlichen Schwerpunkten, die an vier oder fünf Prüfungsstationen für je ein Prüfungsgebiet durchgeführt wird. 2Je zu prüfender Person und Prüfungsstation soll sie höchstens zwanzig Minuten dauern.

(2) Die Waldprüfung für die Forstinspektoranwärterinnen und Forstinspektoranwärter besteht aus den Prüfungsgebieten nach § 52 Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 6.

(3) Die Waldprüfung für die Forstreferendarinnen und Forstreferendare besteht aus den Prüfungsgebieten nach § 52 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 und 7.

(4) Die protokollführende Person fertigt eine Niederschrift über den Verlauf der Prüfung der Waldprüfung und besondere Vorkommnisse.

§ 55
Mündliche Prüfung

(1) Die Forstinspektoranwärterinnen und Forstinspektoranwärter werden in den Prüfungsgebieten nach § 52 Absatz 1 Nummer 2 bis 7 mündlich geprüft, die Forstreferendarinnen und Forstreferendare in den Prüfungsgebieten nach § 52 Absatz 2 Nummer 3 und Nummer 5 bis 9.

(2) Die mündliche Prüfung soll je zu prüfende Person und Prüfungsgebiet höchstens zwanzig Minuten dauern.

(3) Über den Verlauf der mündlichen Prüfung und besondere Vorkommnisse ist eine Niederschrift zu fertigen und diese an die Prüfungsbehörde zu übermitteln.

Abschnitt 4
Bewertung und Bestehen der Laufbahnprüfung

§ 56
Bewertung der schriftlichen Prüfung

(1) 1Die Klausuren werden von den Mitgliedern der jeweiligen Prüfungskommission unabhängig voneinander begutachtet und bewertet. 2Es sind ganze Punkte zu vergeben. 3Auf den Klausuren dürfen keine Vermerke oder Bewertungen angebracht werden.

(2) 1Die Bewertung einer schriftlichen Klausur ergibt sich aus dem auf eine Dezimalstelle nach dem Komma gerundeten Durchschnitt der Bewertungen der prüfenden Personen, wenn die Bewertungen um nicht mehr als drei Punkte voneinander abweichen. 2Bei größeren Abweichungen entscheidet die Prüfungsbehörde über die Punktzahl im Rahmen der Gesamtwürdigung der Klausur sowie der Bewertungen der prüfenden Personen der Prüfungskommission.

(3) Die Bewertung der schriftlichen Prüfung ergibt sich aus dem auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma gerundeten Durchschnitt der Punktwerte aller Klausuren.

(4) Wird eine Klausur aus Gründen, welche die zu prüfende Person zu vertreten hat, nicht oder verspätet abgegeben, ist sie mit 0 Punkten zu bewerten.

§ 57
Bewertung der Waldprüfung

(1) 1In der Waldprüfung werden die Leistungen der zu prüfenden Personen an den einzelnen Prüfungsstationen von der jeweiligen Prüfungskommission bewertet. 2Die Prüfungskommission legt die Anforderungen für jede Station fest.

(2) Die Bewertung der Waldprüfung ergibt sich aus dem auf eine Dezimalstelle nach dem Komma gerundeten Durchschnitt der Punktwerte aller Prüfungsstationen.

§ 58
Bewertung der mündlichen Prüfung

(1) In der mündlichen Prüfung werden die Leistungen der zu prüfenden Personen in den einzelnen Prüfungsgebieten von der jeweiligen Prüfungskommission bewertet.

(2) Die Bewertung der mündlichen Prüfung ergibt sich aus dem auf eine Dezimalstelle nach dem Komma gerundeten Durchschnitt der Punktwerte aller Prüfungsgebiete.

§ 59
Feststellung des Gesamtergebnisses

(1) Das Gesamtergebnis wird als Summe der gemäß Absatz 2 prozentual gewichteten Punktwerte auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung berechnet und einer Note nach § 13 entsprechend zugeordnet.

(2) Die Bewertungen der Prüfungen werden wie folgt gewichtet:

1.
in der ersten Einstiegsebene
a)
die schriftliche Prüfung mit 40 Prozent,
b)
die Waldprüfung mit 35 Prozent und
c)
die mündliche Prüfung mit 25 Prozent,
2.
in der zweiten Einstiegsebene
a)
die schriftliche Prüfung mit 40 Prozent,
b)
die Waldprüfung mit 30 Prozent,
c)
die mündliche Prüfung mit 20 Prozent sowie
d)
die Projektarbeit und die Gesamteinschätzung des Ausbildungsabschnittes Forsteinrichtung und Standorterkundung mit jeweils 5 Prozent.

§ 60
Bestehen der Laufbahnprüfung Forstdienst

(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote „ausreichend“ beträgt und in allen Prüfungsteilen gemäß § 51 mindestens jeweils 5,00 Punkte erreicht worden sind.

(2) 1Für jede Person, welche die Prüfung bestanden hat, setzt die Prüfungsbehörde nach dem Gesamtergebnis die Platzziffer fest. 2Personen mit gleichem Gesamtergebnis erhalten die gleiche Platzziffer.

Teil 4
Schlussbestimmungen

§ 61
Übergangsregelung

(1) 1Die Beamtinnen und die Beamten auf Widerruf, die bis zum 31. Mai 2023 ernannt sind, werden nach den bisher geltenden Vorschriften ausgebildet und erstmalig geprüft. 2Wiederholungsprüfungen sind nach den Vorschriften dieser Verordnung abzulegen, sofern keine Laufbahnprüfungen nach den bisherigen Vorschriften im Rahmen des regulären Ausbildungsverlaufs angeboten werden. 3Für die Fortsetzung eines vor Inkrafttreten dieser Verordnung unterbrochenen Vorbereitungsdienstes gilt diese Verordnung.

(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Prüfungskommissionen bleiben für die Dauer ihrer Berufung bestehen.

§ 62
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft

1.
die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Forstdienst vom 27. April 1993 (SächsGVBl. S. 410), die zuletzt durch die Verordnung vom 1. Dezember 2008
(SächsGVBl. S. 947) geändert worden ist,
2.
die Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Forstdienst vom 9. Juli 2009 (SächsGVBl. S. 482),
3.
die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten über die Zulassung, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen landwirtschaftlich-technischen Dienst vom 17. August 1993 (SächsGVBl. S. 1130), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. 239),
4.
die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten über die Zulassung, Ausbildung und Prüfung für den höheren landwirtschaftlichen und hauswirtschaftlichen Beratungs- und Fachschuldienst vom 30. Juni 1993 (SächsABl. S. 997), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. 239).

Dresden, den 17. April 2023

Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Wolfram Günther

Änderungsvorschriften