Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Förderung von Prävention und Sicherheit im Sport
(Förderrichtlinie Prävention und Sicherheit im Sport – FRL PrävSiSpo)

Vom 22. Juni 2023

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt nach den §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178), in der jeweils geltenden Fassung sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen für Projekte zur sozialpräventiven Betreuung von Fußballfans durch Fanprojekte, Vereine und Verbände sowie zur Erhöhung der Sicherheit bei Sportveranstaltungen und zur Reduzierung gewalttätiger, im Zusammenhang mit Fußballspielen auftretender Ereignisse.
2.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

II.
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Projekte innerhalb des Freistaates Sachsen:

1.
Fanprojekte nach dem Nationalen Konzept Sport und Sicherheit (NKSS), die vom Deutschen Fußball-Bund (DFB) beziehungsweise dem Deutsche Fußball Liga e. V. (DFL) kofinanziert werden,
2.
Sonstige Projekte der Prävention im Kontext von Sportveranstaltungen, die nicht bereits unter Nummer 1 fallen,
3.
Präventives Sicherheitsmanagement beim Sächsischen Fußballverband.

III.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind:

1.
für Projekte nach Ziffer II Nummer 1 Träger von sozialpädagogisch begleiteten Fanprojekten, die den Anforderungen des NKSS entsprechen,
2.
für Projekte nach Ziffer II Nummer 2 juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts,
3.
für Projekte nach Ziffer II Nummer 3 der Sächsische Fußballverband.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Voraussetzung für eine Förderung von Projekten nach Ziffer II Nummer 1 ist:
a)
die Einrichtung eines Fanprojektes gemäß NKSS,
b)
die finanzielle Beteiligung von DFB beziehungsweise DFL, unabhängig von der Spielklasse des betreffenden Vereins.
2.
Voraussetzung für eine Förderung von sonstigen Projekten nach Ziffer II Nummer 2 ist die fachlich-inhaltliche Eignung des Antragstellers, die mit den gemäß Ziffer VI Nummer 2 Buchstabe e vorzulegenden Unterlagen nachzuweisen ist.

V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

1.
Form der Zuwendung und Zuwendungsart
Die Zuwendungen werden als Zuschuss im Wege der Projektförderung gewährt.
2.
Finanzierungsart/Bemessungsgrundlage
a)
Zuwendungen zu Projekten nach Ziffer II Nummer 1 werden als Festbetragsfinanzierung gewährt. Die Höhe des Festbetrages orientiert sich dabei an den Vorgaben des NKSS zur Ausstattung und Finanzierung der Fanprojekte unter Berücksichtigung der Finanzierungsanteile von DFB, DFL sowie Kommune. Bemessungsgrundlage für die Höhe der Zuwendung sind die für das Projekt als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben. Zuwendungsfähig sind die Personal- und Sachausgaben, die für die Erreichung des Zuwendungszwecks notwendig sind.
b)
Zuwendungen für Projekte nach Ziffer II Nummer 2 werden als Anteilfinanzierung gewährt. Gefördert werden 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Soweit die fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers die Umsetzung des Projektes nicht zulässt, kann im Ausnahmefall ein Zuschuss bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bewilligt werden. Als zuwendungsfähig werden die Personal- und Sachausgaben anerkannt, die für die Erreichung des Zuwendungszwecks notwendig sind.
c)
Zuwendungen für Projekte nach Ziffer II Nummer 3 werden als Anteilfinanzierung gewährt. Gefördert werden 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Zuwendungsfähig sind die zur Erreichung des Zuwendungszwecks notwendigen Ausgaben für Personal.
3.
Für die aus der Zuwendung zu tätigenden Personalausgaben gelten folgende Entgeltgruppen aus dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) als Obergrenze:
a)
abgeschlossene Berufsausbildung – EG 7,
b)
abgeschlossene Berufsausbildung mit einschlägiger mehrjähriger Berufserfahrung – EG 8,
c)
abgeschlossene Fachhochschulausbildung – EG 11,
d)
abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung – EG 14,
e)
abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung und Führungsfunktion – EG 15

VI.
Verfahren

1.
Bewilligungsbehörde ist das Staatsministerium des Innern, Referat 33 (Geschäftsstelle des Landespräventionsrates im Freistaat Sachsen).
2.
Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist bis zum 30. September des laufenden Jahres für das Folgejahr bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Anträge für Projekte nach Ziffer II Nummer 2 können außerhalb dieser Antragsfrist gestellt werden. Folgende Unterlagen sind dem Antrag beizufügen:
a)
für Fanprojekte nach Ziffer II Nummer 1 eine Projektbeschreibung nach dem Leitfaden zur Erstellung der Projektkonzeption und -durchführung,
b)
für Projekte nach Ziffer II Nummern 2 und 3 eine ausführliche Projektkonzeption,
c)
ein Ausgaben- und Finanzierungsplan,
d)
für Fanprojekte nach Ziffer II Nummer 1 ein Nachweis der finanziellen Beteiligung von DFB/DFL. Der Nachweis ist nachzureichen, soweit dieser zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vorliegt. In diesem Fall kann die Zuwendung nur unter Vorbehalt der DFB- beziehungsweise DFL-Bezuschussung gewährt werden.
e)
für Projekte nach Ziffer II Nummer 2 ein Nachweis über bereits durchgeführte Projekte im Themenfeld, vorliegende Erfahrungen als Projektträger oder aufgrund erfolgter Kooperationen mit Projektträgern im Themenfeld oder andere Nachweise, welche die fachliche Befasstheit des Antragstellers mit dem Thema Prävention und Sicherheit im Sport nachvollziehbar belegen,
f)
Nachweise über den beruflichen Bildungsabschluss der im Projekt Beschäftigten.
3.
Die Auszahlung erfolgt abweichend von Nummer 7.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung nach Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung.
4.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

VII.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Förderrichtlinie Fanprojekte vom 19. Mai 2008 (SächsABl. S. 811), die zuletzt durch die Richtlinie vom 18. Dezember 2019 (SächsABl. 2020 S. 19) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 29. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 167), außer Kraft.

Dresden, den 22. Juni 2023

Der Staatsminister des Innern
Armin Schuster

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