Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zur Änderung
der Förderrichtlinie Weltoffenes Sachsen

Vom 28. Juni 2023

I.

Teil 1 der Förderrichtlinie Weltoffenes Sachsen vom 22. Februar 2022 (SächsABl. S. 286), die durch die Richtlinie vom 15. August 2022 (SächsABl. S. 1023) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Ziffer I Nummer 2 wird die Angabe „16. Dezember 2021 (SächsABl. 2022, S. 2)“ durch die Angabe „23. November 2022 (SächsABl. S. 1423)“ ersetzt.
2.
Ziffer VI wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 2 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch nach § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes“ eingefügt.
b)
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
„5.
Folgende Auszahlungsverfahren werden angewandt:
a)
Für Zuwendungsempfänger nach Ziffer III Nummer 1 gilt das Auszahlungsverfahren nach Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung. Eine Auszahlung in Teilbeträgen in Form der Vorfinanzierung ist zulässig.
b)
Für Zuwendungsempfänger nach Ziffer III Nummer 2 gilt das Regelauszahlungsverfahren nach Nummer 7.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 Sächsischen Haushaltsordnung. Für Kommunen als Zuwendungsempfänger gilt das Regelauszahlungsverfahren nach Nummer 7.1 der Anlage 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften – VVK).“
c)
Die bisherigen Nummern 5 bis 7 werden die Nummern 6 bis 8.

II.

Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2023 in Kraft.

Dresden, den 28. Juni 2023

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

Änderungsvorschriften