Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der RL-Kulturförderung

Vom 29. Juni 2023

I.

Die RL-Kulturförderung vom 25. Januar 2002 (SächsABl. S. 298), die durch die Richtlinie vom 29. Januar 2020 (SächsABl. S. 146) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 29. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 167), wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 1, Anstrich 4 wird wie folgt gefasst:
„–
Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178)“
2.
Nummer 5.3 wird wie folgt gefasst:
„5.3
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der jeweils gültigen Fassung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
Bis zum 31. Dezember 2024 erfolgt die Auszahlung der Zuwendung gemäß Nummer 7 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung sowie gemäß Nummer 1 Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung in Anlage 2 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung.
Ab dem 1. Januar 2025 erfolgt die Auszahlung der Zuwendung abweichend von Nummer 7.1 gemäß Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung sowie gemäß Nummer 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung in Anlage 2 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung als Vorauszahlung infolge der Eigenart des Fördergegenstandes, da die Zuwendungsempfänger ohne Gewinnerzielungsabsicht im nichtinvestiven kulturellen sowie bildungspolitischen Bereich tätig sind. Auszahlungsanträge des Zuwendungsempfängers werden nur insoweit und nicht eher ausgezahlt, als sie voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden. Für die Auszahlung von Teilbeträgen gilt die in Nummer 7.7 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung genannte Untergrenze von 1 000 Euro für Voraus- beziehungsweise Teilauszahlungen nicht.“

II.

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 30. Juni 2023 in Kraft.

Dresden, den 29. Juni 2023

Der Staatsminister des Innern
Armin Schuster

Änderungsvorschriften