Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zur Änderung der FRL FwD

Vom 26. Juli 2023

I.

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Förderung von Freiwilligendiensten im Freistaat Sachsen vom 10. Februar 2021 (SächsABl. S. 157), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 230), wird wie folgt geändert:

1.
Ziffer I wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden die Angabe „14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782)“ durch die Angabe „21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578)“ und die Wörter „22. Dezember 2020 (SächsABl. 2021, S. 20) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352)“ durch die Wörter „23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178)“ ersetzt.
b)
Die Nummer 7 wird aufgehoben.
c)
Die Nummer 8 wird Nummer 7.
2.
Ziffer II wird wie folgt geändert:
a)
Der Nummer 1.6 wird folgender Buchstabe d angefügt:
„d)
Das Auszahlungsverfahren für nicht-kommunale Zuwendungsempfänger richtet sich nach Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung. Das Auszahlungsverfahren für kommunale Zuwendungsempfänger richtet sich nach Nummer 7.1 der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (VVK).“
b)
Der Nummer 2.6 wird folgender Buchstabe e angefügt:
„e)
Das Auszahlungsverfahren richtet sich nach Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung.“
c)
Der Nummer 3.6 wird folgender Buchstabe d angefügt:
„d)
Das Auszahlungsverfahren richtet sich nach Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung.“
d)
Nummer 4.6 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b)
Der Zuwendungsempfänger kann Zuwendungen nach Nummer 4.2 Buchstabe b als Erstempfänger zur Erfüllung des Zuwendungszwecks ganz oder teilweise nach Nummer 12 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in privatrechtlicher Form an Dritte weiterleiten. Letztempfänger sind natürliche Personen oder juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts.“
e)
Der Nummer 4.6 wird folgender Buchstabe c angefügt:
„c)
Das Auszahlungsverfahren richtet sich nach Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung“
f)
Der Nummer 5.6 wird folgender Buchstabe d angefügt:
„d)
Das Auszahlungsverfahren richtet sich nach Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung. Das Auszahlungsverfahren für kommunale Zuwendungsempfänger richtet sich nach Nummer 7.1 der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (VVK)“
g)
Der Nummer 6.6 wird Buchstabe d angefügt:
„d)
Das Auszahlungsverfahren richtet sich nach Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung.“

II.

Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2023 in Kraft.

Dresden, den 26. Juli 2023

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
In Vertretung
Dagmar Neukirch
Staatssekretärin

Änderungsvorschriften