Dritte Verwaltungsvorschrift
der Sächsischen Staatskanzlei,
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern,
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen,
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
und für Demokratie, Europa und Gleichstellung,
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus,
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft, Kultur und Tourismus,
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr,
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt,
des Sächsischen Staatsministeriums
für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
und des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung
zur Änderung der VwV Investkraft

Vom 29. August 2023

I.
Änderung der VwV Investkraft

Die VwV Investkraft vom 23. Februar 2016 (SächsABl. S. 302), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 17. Dezember 2020 (SächsABl. 2021 S. 11) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 239), wird wie folgt geändert:

1.
Teil A wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Die Angabe „14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782)“ wird durch die Angabe „21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578)“ ersetzt,
bb)
Die Angabe „23. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1590) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352)“ wird durch die Angabe „23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178)“ ersetzt,
cc)
Die Angabe „2b des Gesetzes vom 15. April 2020 (BGBl. I S. 811)“ wird durch die Angabe „5 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2142)“ ersetzt und
dd)
Die Angabe „4 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 425)“ wird durch die Angabe „5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 743)“ ersetzt.
b)
Nummer 4 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„Ein Rechtsanspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.“
2.
Teil C wird wie folgt geändert:
a)
In Ziffer I Buchstabe a wird die Angabe „enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 385)“ durch die Angabe „zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 3. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 211)“ ersetzt.
b)
Ziffer I Buchstabe c wird wie folgt neu gefasst:
„c)
Straßenbau
nach Maßgabe der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr für die Förderung von Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger vom 11. Mai 2023 (SächsABl. S. 620),“.
c)
In Ziffer I Buchstabe d wird die Angabe „29. November 2019 (SächsABl. SDr. S. S 398)“ durch die Angabe „28. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 224)“ ersetzt.
d)
In Ziffer I Buchstabe e wird die Angabe „9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 414)“ durch die Angabe „7. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 239)“ ersetzt.
e)
Ziffer I Buchstabe f wird wie folgt neu gefasst:
„f)
Gewässerschutz
nach Maßgabe der Förderrichtlinie Gewässer/Hochwasserschutz vom 18. Juni 2018 (SächsABl. S. 832), die zuletzt durch die Richtlinie vom 17. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. 2020 S. S 75) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 239),“.
f)
In Ziffer I Buchstabe g wird die Angabe „die durch die Richtlinie vom 6. Februar 2020 (SächsABl. S. 182) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 27. November 2019 (SächsABl. SDr. S. S 339)“ durch die Angabe „die zuletzt durch die Richtlinie vom 30. Juni 2023 (SächsABl. S. 1017) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 246)“ ersetzt.
g)
In Ziffer I Buchstabe h wird die Angabe „enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 27. November 2019 (SächsABl. SDr. S. S 339)“ durch die Angabe „zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 29. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 167)“ ersetzt.
h)
In Ziffer I Buchstabe i wird die Angabe „2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 706)“ durch die Angabe „24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705)“ ersetzt.
i)
Ziffer II wird wie folgt geändert:
aa)
Die Angabe „Sächsischen Gesetz über kommunale Zusammenarbeit“ wird durch die Angabe „Sächsischen Gesetz über kommunale Zusammenarbeit vom 15. April 2019 (SächsGVBl. S. 270), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt,
bb)
Die Angabe „Sächsischen Kirchensteuergesetzes“ durch die Angabe „Sächsischen Kirchensteuergesetzes vom 14. Februar 2002 (SächsGVBl. S. 82), das zuletzt durch das Gesetz vom 28. März 2019 (SächsGVBl. S. 244) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt und
cc)
Die Angabe „Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen“ wird durch die Angabe „Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen vom 14. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 412, 449), das zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
j)
In Ziffer III Nummer 1 Buchstabe b Satz 1 wird die Angabe „2021“ durch die Angabe „2023“ und in Satz 2 die Angabe „2023“ durch die Angabe „2025“ ersetzt.
k)
In Ziffer III Nummer 2 Buchstabe c wird die Angabe „Sächsischen Krankenhausgesetzes“ durch die Angabe „Sächsischen Krankenhausgesetzes vom 15. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 752), in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
l)
In Ziffer IV Nummer 3 werden die Wörter „nicht rückzahlbarer“ gestrichen.
m)
In Ziffer IV Nummer 5 Buchstabe c wird nach dem Wort „Umsatzsteuergesetzes“ die Angabe „vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ eingefügt.
3.
Teil E wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1 Satz 1 wird die Angabe „.1“ nach der Angabe „Nummer 3“ gestrichen.
b)
In Nummer 5 Satz 1 wird die Angabe „Maßnahmebeginn gemäß Nummer 1.3“ durch die Angabe „Maßnahmebeginn gemäß Nummer 1.4“ ersetzt.
4.
Teil F wird wie folgt geändert:
a)
In der Einleitung wird nach der Angabe „16. Dezember 2015“ die Angabe „(SächsGVBl. S. 656), in der jeweils geltenden Fassung,“ eingefügt.
b)
In Nummer 2 wird die Angabe „3 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 425)“ durch die Angabe „17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705)“ ersetzt.
c)
In Nummer 5 wird die Angabe „30. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 598)“ durch die Angabe „18. März 2022 (SächsGVBl. S. 259)“ ersetzt.
5.
Teil G wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1 Buchstabe c wird die Überschrift wie folgt neu gefasst:
„c)
Verwendungsnachweisverfahren“.
b)
Es wird folgende neue Nummer 4 eingefügt:
„4.
Für Bewilligungen bis zum 31. Dezember 2024 findet für die Auszahlung der Zuwendung an Zuwendungsempfänger nach Großbuchstabe B Ziffer II sowie nach Großbuchstabe C Ziffer II (Kommunen) abweichend von Nummer 7.1 der Anlage 3 zur VwV zu § 44 SäHO (VVK) ein Vorauszahlungsverfahren entsprechend Nummer 7.5 der VwV zu § 44 SäHO Anwendung. Auszahlungen sind danach auf Antrag nur insoweit und nicht eher möglich, als die Zuwendung voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden.
Für nicht-kommunale Zuwendungsempfänger nach Großbuchstabe B Ziffer II sowie nach Großbuchstabe C Ziffer II kommt ebenfalls ein Vorauszahlungsverfahren entsprechend Nummer 7.5 der VwV zu § 44 SäHO zur Anwendung. Auszahlungen sind danach auf Antrag nur insoweit und nicht eher möglich, als die Zuwendung voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden.“
c)
Nummer 4 alt wird zu Nummer 5 neu.
d)
In Nummer 5 Satz 1 werden die Wörter „Buchstabe i“ gestrichen.

II.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 29. August 2023

Der Chef der Staatskanzlei und Staatsminister
Oliver Schenk

Der Staatsminister des Innern
Armin Schuster

Der Staatsminister der Finanzen
Hartmut Vorjohann

Die Staatsministerin der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
Katja Meier

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

Der Staatsminister für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
Sebastian Gemkow

Die Staatsministerin für Kultur und Tourismus
beim Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
Barbara Klepsch

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

Die Staatministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

Der Staatsminister für Regionalentwicklung
Thomas Schmidt

Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Wolfram Günther

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