Sechste Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Förderrichtlinie
für die Gewährung von Ausgleichszulagen in benachteiligten Gebieten

Vom 16. Oktober 2023

I.
Änderung der Förderrichtlinie AZL/2015

Die Förderrichtlinie Ausgleichszulage vom 22. Juni 2015 (SächsABl. SDr. S. S 308), die zuletzt durch die Richtlinie vom 17. März 2023 (SächsABl. S. 458) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 239), wird wie folgt geändert:

1.
Ziffer III Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird zu Absatz 3 neu.
b)
Es wird ein neuer Absatz 2 wie folgt eingefügt:
„Nicht förderfähig sind aus der Erzeugung genommene Flächen, Brachen und Stilllegungsflächen sowie Flächen, die überwiegend der Landschaftspflege dienen, soweit es sich hierbei nicht um die Flächen handelt, die zur Erfüllung der Verpflichtungen nach §19 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung dienen und dementsprechend angemeldet werden.“
2.
Die Anlage wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 23 wird die Angabe „30. November 2022 (BAnz AT 01.12.2022 V1)“ durch die Angabe „29. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 238)“ ersetzt.
b)
In Nummer 26 wird die Angabe „die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 204) geändert worden ist,“ am Ende eingefügt.

II.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Unterzeichnung in Kraft.

Dresden, den 16. Oktober 2023

Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Wolfram Günther

Änderungsvorschriften