Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zur Änderung der Sächsischen Fachassistentenverordnung

Vom 20. November 2023

Auf Grund des § 42 Absatz 1 Satz 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253) in Verbindung mit § 10 der Sächsischen Fachassistentenverordnung vom 29. Juli 2009 (SächsGVBl. S. 448) und § 5 Absatz 4 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899) verordnet das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Fachassistentenverordnung

Die Sächsische Fachassistentenverordnung vom 29. Juli 2009 (SächsGVBl. S. 448) wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
„Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Durchführung der Schulung, Prüfung
und Fortbildung amtlicher Fachassistentinnen
und Fachassistenten nach der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission vom 8. Februar 2019
(Sächsische Fachassistentenverordnung – SächsFAssVO)“.
2.
Dem § 1 wird folgender § 1 vorangestellt:
 
„§ 1
Zulassung zur Schulung
(1) Über die Zulassung zur Schulung entscheidet das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt (Ausbildungsbehörde).
(2) Voraussetzung für die Zulassung zur Schulung ist die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 2018 (BGBl. I S. 1358), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1480) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“
3.
Der bisherige § 1 wird § 2 und Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der theoretische Teil der Schulung zu amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten kann in einer Ausbildungsstätte in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden, wenn die Schulung den Vorgaben nach Anhang II Kapitel II Nummer 5 Buchstabe a Ziffer i und Buchstabe b Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission vom 8. Februar 2019 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung entspricht.“
4.
Der bisherige § 2 wird § 3 und wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird aufgehoben.
b)
Die Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 1 bis 3 und wie folgt gefasst:
„(1) Die Ausbildungsbehörde bestimmt die Schlacht- und Zerlegungsbetriebe, Fleischverarbeitungsbetriebe, Wildbearbeitungs- sowie Haltungsbetriebe, in denen der praktische Teil der Schulung zur amtlichen Fachassistentin oder zum amtlichen Fachassistenten durchgeführt wird. Die Ausbildungsbehörde betraut eine amtliche Tierärztin oder einen amtlichen Tierarzt mit der Ausbildungsleitung.
(2) Bereits vorhandene spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten, die in Schulungen zur Fleischuntersucherin oder zum Fleischuntersucher, zur Fleisch- oder Geflügelfleischkontrolleurin oder zum Fleisch- oder Geflügelfleischkontrolleur oder in einem Studium zur Veterinäringenieurin oder zum Veterinäringenieur erworben wurden, können von der Prüfungsbehörde unter Berücksichtigung der hierfür maßgeblichen Nachweise auf die Dauer und den Umfang des praktischen Teils der Schulung gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 angerechnet werden.
(3) Die Ausbildungsbehörde erstellt für die Teilnahme am praktischen Teil der Schulung eine Teilnahmebescheinigung gemäß Anlage 1.“
5.
Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt:
 
„§ 4
Prüfungsbehörde
(1) Prüfungsbehörde ist das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt.
(2) Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt ist zuständige Behörde nach Anhang II Kapitel II Nummer 6 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624. Es entscheidet in den dort genannten Fällen auf Antrag der in Ausbildung befindlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten über eine Verkürzung der Schulung gemäß § 3 Absatz 2 und der Prüfung gemäß § 6.“
6.
Der bisherige § 3 wird § 5 und wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt beruft für jede Prüfung einen Prüfungsausschuss. Diesem gehören jeweils eine Tierärztin oder ein Tierarzt der Ausbildungsbehörde, des Fachreferates der Landesdirektion Sachsen und des Fachreferates des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt an. Den Ausschussvorsitz hat die Tierärztin oder der Tierarzt des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. Die Tierärztin oder der Tierarzt der Landesdirektion Sachsen und der Ausbildungsbehörde führen die Prüfung gemeinsam durch, wobei Ort und Zeitpunkt der Prüfung im beiderseitigen Einvernehmen festgelegt werden. Die Teilnahme einer Vertreterin oder eines Vertreters der Berufsgruppe der amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten in beratender Funktion ohne Stimmrecht ist zulässig.“
b)
In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Die“ die Wörter „Prüferinnen und“ eingefügt.
7.
Der bisherige § 4 wird § 6 und wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber stellt beim Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt einen schriftlichen Antrag gemäß Anlage 2 auf Zulassung zur Prüfung.“
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die oder der Ausschussvorsitzende entscheidet über die Zulassung zur Prüfung und teilt der Prüfungsbewerberin oder dem Prüfungsbewerber schriftlich Ort und Zeit der Prüfung mindestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn mit. Diese Frist kann im Einvernehmen mit der Prüfungsbewerberin oder dem Prüfungsbewerber verkürzt werden.“
c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) In der Prüfung sind die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten theoretisch und praktisch nachzuweisen.“
d)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Prüfung ist nicht öffentlich und die Dauer der Prüfung soll die Zeit von 60 Minuten je Prüfungsbewerberin oder Prüfungsbewerber nicht überschreiten.“
e)
In Absatz 5 werden vor dem Wort „Prüfern“ die Wörter „Prüferinnen und“ eingefügt.
8.
Der bisherige § 5 wird § 7 und wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Prüferin oder der Prüfer bewertet die Leistung der Prüfungsbewerberin oder des Prüfungsbewerbers bezüglich jeder Prüfungsaufgabe mit einer Punktzahl gemäß Absatz 2.“
bb)
In Satz 3 werden nach den Wörtern „Anzahl der“ die Wörter „Prüferinnen und“ eingefügt.
b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Prüfung ist bestanden, wenn das Ergebnis der Prüfung mindestens 50 Punkte beträgt.“
c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Nach Abschluss der Prüfung ist der Prüfungsbewerberin oder dem Prüfungsbewerber das Prüfungsergebnis bekannt zu geben.“
d)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Prüferinnen und Prüfer stellen einen Prüfungsnachweis nach Anlage 3 aus, den die Tierärztin oder der Tierarzt der Landesdirektion Sachsen der oder dem Ausschussvorsitzenden zuleitet. Nach Vorlage des Prüfungsnachweises mit der Bewertung ‚bestanden‘ stellt die oder der Ausschussvorsitzende einen Befähigungsnachweis gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung nach Anlage 4 aus und leitet diesen der Prüfungsbewerberin oder dem Prüfungsbewerber zu.“
9.
Der bisherige § 6 wird § 8 und wie folgt gefasst:
 
„§ 8
Wiederholung der Prüfung
(1) Prüfungsbewerberinnen und Prüfungsbewerber, die die Prüfung nicht bestanden haben, können diese höchstens zweimal wiederholen.
(2) Die Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung kann frühestens vier Wochen nach der vorangegangenen Prüfung erfolgen. Über die Zulassung entscheidet die oder der Ausschussvorsitzende auf schriftlichen Antrag gemäß Anlage 5, den die Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber bei der Prüfungsbehörde stellt.
(3) Für die Wiederholungsprüfung gelten die §§ 4 bis 7 und § 9 mit Ausnahme von § 6 Absatz 1 Satz 2 entsprechend, § 7 Absatz 4 Satz 1 jedoch mit der Maßgabe, dass der Prüfungsnachweis nach Anlage 6 zu erstellen ist.“
10.
Der bisherige § 7 wird § 9 und wie folgt gefasst:
 
„§ 9
Rücktritt und Versäumnis
(1) Eine Prüfung gilt als nicht unternommen, wenn die Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber
1.
durch Krankheit oder sonstige von ihr oder ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung verhindert ist und dies bei Erkrankung durch ein ärztliches Zeugnis, im Übrigen in sonst geeigneter Form, der oder dem Ausschussvorsitzenden unverzüglich schriftlich mitteilt und nachweist oder
2.
nach der Zulassung zur Prüfung aus wichtigem Grund, zum Beispiel wegen andauernder schwerer Krankheit, von der Prüfung zurücktritt.
Der wichtige Grund ist der oder dem Ausschussvorsitzenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen und nachzuweisen. Stellt die oder der Ausschussvorsitzende das Vorliegen eines wichtigen Grundes fest, genehmigt sie oder er den Rücktritt.
(2) Eine Prüfung ist mit 0 Punkten zu bewerten, wenn die Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber
1.
einen Prüfungstermin versäumt und eine Verhinderung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht nachweist oder
2.
ohne Genehmigung durch die oder den Ausschussvorsitzenden von der Prüfung zurücktritt.
(3) Vor Beginn der Prüfung ist die Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber zu befragen, ob gesundheitliche Bedenken gegen die Prüfungsfähigkeit vorgebracht werden.“
11.
Der bisherige § 8 wird § 10 und wie folgt gefasst:
 
„§ 10
Fortbildung
Die Dauer der jährlichen Fortbildung amtlicher Fachassistentinnen und Fachassistenten mit Ausnahme der Personen nach § 11 soll mindestens vier Stunden betragen und sowohl theoretische als auch praktische Inhalte nach Anhang II Kapitel II Nummer 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 einschließen.“
12.
Der bisherige § 9 wird aufgehoben.
13.
Nach § 10 wird folgender § 11 eingefügt:
 
„§ 11
Schulung nach Anhang II Kapitel II Nummer 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624
(1) Schulungsstelle ist jede nach Anhang II Kapitel II Nummer 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung zuständige Behörde. Sie führt nach Bedarf Schulungen durch, stellt den Teilnehmerinnen und Teilnehmern Schulungsnachweise aus und leitet Kopien hiervon an die Prüfungsbehörde. Die Schulungsnachweise berechtigen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer, Probenahmen und Analysen im Zusammenhang mit der Trichinenuntersuchung und mikrobiologischen Kriterien durchzuführen.
(2) Die Schulung umfasst mindestens 40 Stunden. Die Schulungsstelle kann den Umfang herabsetzen, sofern Vorkenntnisse auf den Gebieten der Parasitologie, der Anatomie und der Labordiagnostik vorliegen, etwa bei tiermedizinischen Fachangestellten, technischen Assistentinnen und Assistenten sowie Laborantinnen und Laboranten. In diesen Fällen beträgt der Mindestumfang der Schulung 20 Stunden.
(3) Die Schulungsinhalte richten sich nach dem Schulungsrahmenplan der Anlage 7.“
14.
Der bisherige § 10 wird § 12 und nach dem Wort „Soziales“ werden die Wörter „und Gesellschaftlichen Zusammenhalt“ eingefügt.
15.
Der bisherige § 11 wird § 13.
16.
Die Anlagen 1 bis 7 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 20. November 2023

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

Anhang

Änderungsvorschriften