Verwaltungsvorschrift
der Sächsischen Staatsregierung
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zur Förderung der gemeinnützigen Tätigkeit von Bürgern zwischen 55 und 60 Jahren (Aktion 55)
Vom 31. Januar 2001
I.
Die Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung zur Förderung der gemeinnützigen Tätigkeit von Bürgern zwischen 55 und 60 Jahren (Aktion 55) vom 17. Juni 1997 (SächsABl. SDr. S. S 306) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Nr.1 erhält folgende Fassung:
- „1.
- Menschen mit Behinderungen gemäß §§ 1 und 2 Schwerbehindertengesetz (SchwbG), die nicht versicherungspflichtig beschäftigt sind, grundsätzlich ab Vollendung des 55. bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres,“
- 2.
- § 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
- „2.
- Bezieher von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeits- und Invalidenrenten), die nicht versicherungspflichtig beschäftigt sind, ab Vollendung des 55. bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres,“
- 3.
- § 3 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
- „3.
- Die Tätigkeit ist nebenberuflich, wenn diese nicht mehr als 15 Stunden wöchentlich ausgeübt wird.“
- 4.
- In § 7 Abs. 2 wird die Angabe „(zur Zeit 2 400 DM)“ gestrichen.
- 5.
- § 8 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Bewilligungsbehörden sind die zuständigen Landratsämter und die Stadtverwaltungen der Kreisfreien Städte.“ - 6.
- In § 8 Abs. 8 wird die Angabe „vom 13. Mai 1992 (ABl.SMF Nr. 5/1992 S. 1)“ durch die Angabe „vom 29. September 1999 (SächsABl. SDr. S. S316)“ ersetzt.
II.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
Dresden, den 31. Januar 2001
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf