Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zum Unterricht für Aussiedlerkinder an den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen im Freistaat Sachsen

Vom 6. März 1992

Vorbemerkung

Der Freistaat Sachsen ist sich der politischen und humanitären Bedeutung einer möglichst raschen und reibungslosen Integration der Aussiedler in die Lebens- und Arbeitswelt der Bundesrepublik Deutschland bewusst. Die im nachfolgenden aufgeführten Regelungen basieren auf der „Empfehlung zur Eingliederung von Aussiedlern in Schule und Berufsausbildung“ der Kultusministerkonferenz vom 17. November 1977.

I.    Allgemeines

1.    Schulpflicht

Nach § 26 Abs. 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen „besteht für alle Kinder und Jugendlichen, die im Freistaat Sachsen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Ausbildungs- oder Arbeitsstätte haben“, Schulpflicht. Vorrangiges Ziel der Ausbildung ist es, diese Kinder frühzeitig entsprechend ihrem Alter und ihren Leistungen in die Klassen der verschiedenen Schularten einzugliedern und somit die Voraussetzungen für einen chancengleichen schulischen Abschluss zu schaffen.

2.    Schulaufsicht

Die Schulaufsicht wird entsprechend § 59 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen durch die zuständigen Schulaufsichtsbehörden wahrgenommen. Das zuständige Schulamt berät die Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigte bei der Wahl der Schulform und der entsprechenden Jahrgangsstufe. Beratungsgrundlage sind der bisherige Bildungsweg und die dort erbrachten Leistungen.

3.    Information und Beratung

Einer individuellen Beratung der Aussiedlerkinder durch die bestehenden Beratungsdienste, vor allem durch die Betreuungslehrer an den Schulen und durch die Ansprechpartner in den Jugendgemeinschaftswerken, kommt eine besondere Bedeutung zu.

4.    Elternarbeit

Die Gesetze, Verordnungen und sonstigen Bestimmungen des Landes Sachsen über die Mitwirkung der Erziehungsberechtigten bei der Gestaltung des Schulwesens gelten für die Eltern der Aussiedlerkinder in gleicher Weise. Die Schule soll im Interesse einer möglichst raschen Eingliederung der Kinder deren Erziehungsberechtigte gezielt in die Elternarbeit in der Schule einbeziehen.

II.    Hilfen bei der Eingliederung in die Grundschule, in weiterführende allgemeinbildende und berufliche Schulen

1.    Sprachkenntnisse

1.1.     Deutsch
Bei der Eingliederung kommt dem Erlernen der deutschen Sprache eine besondere Bedeutung zu. Durch das Angebot von besonderen Fördermaßnahmen soll die Fortsetzung des Schulbesuches und der Berufsausbildung mit möglichst geringem Zeitverlust ermöglicht werden. Über noch bestehende Schwächen in der deutschen Sprache kann hinweggesehen werden, wenn der Leistungsstand im allgemeinen den Anforderungen der Schule entspricht und eine erfolgreiche Mitarbeit erwartet werden kann. Als besondere Fördermaßnahmen sind zu empfehlen:

  • Vorbereitungsschulen mit Internatsunterbringung
  • Vorbereitungsklassen und Vorbereitungskurse/Förderkurse
    Hierbei gelten die gleichen Vorschriften wie bei der Beschulung von ausländischen Kindern
  • zusätzliche Maßnahmen in Zusammenarbeit mit den Jugendgemeinschaftswerken und Trägergruppen der Jugendsozialarbeit wie außerschulisch begleitender Nachhilfeunterricht, Tagesinternate zur sprachlichen Förderung und Lernunterstützung, Hausaufgabenhilfen.

1.2.     Fremdsprachen
Bei Eintritt in die Klassen 7 bis 11 der Mittelschule bzw. des Gymnasiums kann die Sprache des Herkunftslandes eine der vorgeschriebenen Pflichtfremdsprachen ersetzen, wenn es aus organisatorischen und personellen Gründen möglich ist, den Kenntnisstand des Schülers am Ende eines jeden Schuljahres schriftlich und mündlich zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfung ist als Note in diesem Fach in das Zeugnis des Schuljahres aufzunehmen. In Abhängigkeit von den territorialen Gegebenheiten kann auch Unterricht in der Herkunftssprache anstelle einer zweiten Fremdsprache angeboten werden.
Als zusätzliche Fördermaßnahmen sind gegebenenfalls zu empfehlen:

  • Nachhilfeunterricht in der 1. Fremdsprache, wenn sie nicht mit der Herkunftssprache identisch ist
  • Intensivsprachkurse für Späteinsteiger
  • Feriensprachkurse in Zusammenarbeit mit den Jugendgemeinschaftswerken

2.    Grundschulen und weiterführende allgemeinbildende Schulen

Schüler der Jahrgangsstufen 1-9 werden entweder durch Förderunterricht in der Schule oder durch Unterricht in besonderen Fördereinrichtungen (s.o.) auf die Eingliederung in die ihrem Alter oder ihrer Leistung entsprechenden Klassen der Grundschule oder der weiterführenden Schule vorbereitet.
Der Aufenthalt in den Fördereinrichtungen soll, falls nicht organisatorische Gründe entgegenstehen, ein Jahr nicht überschreiten; in besonders gelagerten Fällen kann die Verweildauer auf höchstens zwei Jahre verlängert werden.

3.    Berufsbildende Schulen

3.1.     Jugendliche, die über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen, sollen unter Berücksichtigung des angestrebten Ausbildungszieles und der im Herkunftsland begonnenen Berufsausbildung in bestehende Fachklassen berufsbildender Schulen aufgenommen werden.

3.2.      Für Jugendliche, die nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen, sind Angebote zu unterbreiten, in den berufsbildenden Schulen durch Teilnahme an einem Intensivkurs in deutscher Sprache oder durch den Besuch von besonderen Fördereinrichtungen die sprachlichen Grundkenntnisse zu erwerben, die eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht ermöglichen.

3.3.     Jugendliche, die eine Förderklasse/Förderschule oder einen entsprechenden Intensivkurs in deutscher Sprache besuchen. sind für die Dauer dieses Unterrichts nicht zum Besuch der Berufsschule verpflichtet.

4.    Aufnahme in Förderschulen (Sonderschulen)

4.1.     Für die Aufnahme von Aussiedlerkindern in eine Förderschule gelten dieselben Bestimmungen wie für deutsche Schüler.

4.2.     Die Feststellung der Förderschulbedürftigkeit bei schulischem Leistungsversagen im Sinne der Schule für lernbehinderte Kinder ist bei eingeschränkter sprachlicher Verständigung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden. Mangelnde Kenntnis in der deutschen Sprache ist kein Kriterium für Förderschulbedürftigkeit.

4.3.     Um Fehlentscheidungen zu begegnen, soll der Schüler in der Regel vor der Prüfung auf Förderschulbedürftigkeit während einer angemessenen Zeit im Unterricht beobachtet werden.

4.4.      In der Einzeluntersuchung durch die Förderschule, zu der die Erziehungsberechtigten eingeladen und im Bedarfsfall sprachkundige Vermittler hinzugezogen werden können, sind zu prüfen:

  • der deutsche Wortschatz
  • der Wortschatz in der bisher im Herkunftsland gesprochenen Sprache, ggf. die Schulkenntnisse in der Sprache des Herkunftslandes
  • die Intelligenz mit Hilfe sprachfreier Tests
  • Ausdauer und Konzentration
  • der Entwicklungsstand im bildnerischen Gestalten.

4.5.      Ist das Untersuchungsergebnis nicht eindeutig, so ist der Besuch der bisherigen Schule oder Fördereinrichtung zu empfehlen und bei Bedarf eine Überprüfung nach Ablauf eines Jahres vorzunehmen.

5.    Weitere Hilfe zur Eingliederung

5.1.    Möglichkeiten des außerschulischen Bereichs
Zur Förderung der schulischen und gesellschaftlichen Eingliederung sollen auch alle Möglichkeiten des außerschulischen Bereichs in Zusammenarbeit mit freien Trägern, Verbänden und Organisationen wahrgenommen werden. Besonderer Wert ist auf flankierende Maßnahmen, wie z.B. Hausaufgabenhilfen, Silentien, Spielnachmittage, Projektveranstaltungen, vorschulische Betreuungsmaßnahmen u.a., zu legen.

5.2.    Lehr- und Lernmittel
Der Zusammenarbeit zwischen der Kultusverwaltung des Freistaates Sachsen, anderen Behörden und geeigneten Institutionen zur Verbesserung von spezifischen Lehr- und Lernmitteln für Aussiedlerkinder kommt weiterhin besondere Bedeutung zu. Dabei ist der Begutachtung von Schulbüchern und audio-visuellen Hilfsmitteln, die der Vermittlung der deutschen Sprache dienen, besondere Aufmerksamkeit zu widmen.

6.    Bildungsabschlüsse und ihre Berechtigungen

6.1.    Hauptschulabschluss

6.1.1.      Das im Herkunftsland erworbene Abschlusszeugnis wird bei erfüllter Schulpflicht in der Bundesrepublik dem Abschlusszeugnis einer Hauptschule gleichgestellt.

6.1.2.      Jugendlichen, die im Herkunftsland der Schulpflicht genügt, aber kein Abschlusszeugnis erhalten haben, soll der Erwerb des Hauptschulabschlusses ermöglicht werden. Dies kann auch in besonderen schulischen Einrichtungen für Aussiedler geschehen.

6.2.    Mittlerer Bildungsabschluss

6.2.1.     Der im Herkunftsland begonnene Bildungsweg, der über den mit der Erfüllung der Schulpflicht verbundenen Bildungsabschluss hinausgeht, muss in den Schulen fortgesetzt werden können.

6.2.2.     Der erfolgreiche Besuch von zehn aufsteigenden Klassen einer allgemeinbildenden Schule im Vollzeitunterricht oder aber eine Abend-, Fern- oder sonstige Ausbildung, die zu einem dem Abschluss der 10. Klasse entsprechenden Kenntnisstand führt, wird einem mittleren Bildungsabschluss gleichgestellt, sofern Fächerkatalog und Anforderungen im wesentlichen gleichwertig sind.

6.3.    Studienqualifikation

6.3.1.      Jugendliche, die im Herkunftsland Schüler einer allgemeinbildenden Mittelschule oder einer Fachmittelschule waren, soll durch den Besuch einer Fachoberschule oder eines (beruflichen) Gymnasiums der Erwerb eines Abschlusses ermöglicht werden, der zum Studium an einer Fachhochschule oder Hochschule befähigt.

6.3.2.     Ein Abschlusszeugnis, das im Herkunftsland zum Studium an einer Hochschule befähigt, eröffnet in der Bundesrepublik den Zugang zu Berufen, die das Abitur- oder Reifezeugnis, aber kein Hochschulstudium voraussetzen. Ziffer 7.3 bleibt unberührt.

6.3.3.      Das Hochschulzugangszeugnis des Herkunftslandes wird – sofern nicht die Regelungen der Ziffer 7.3 anzuwenden sind – als Zeugnis anerkannt, das zum Studium an Fachhochschulen in der Bundesrepublik Deutschland befähigt. Die erforderliche Bescheinigung wird von der zuständigen obersten Landesbehörde des Landes ausgestellt, in dem der Aussiedler seinen Wohnsitz hat. Der Nachweis erforderlicher Deutschkenntnisse und Praktika bleibt unberührt.

6.3.4.      Der Nachweis eines mindestens anderthalbjährigen Hochschulstudiums oder eines mindestens zweijährigen entsprechenden Abend- oder Fernstudiums vermittelt die Hochschulreife. Ziffer 6.3.3 Satz 3 gilt sinngemäß.

7.    Erwerb von Studienqualifikationen

7.1.     Sofern nicht die Regelungen gemäß Ziffer 6.3.4 und 7.3 anzuwenden sind, erwerben Aussiedler die Hochschulreife unter folgenden Bedingungen:

7.1.1.      Besitzen sie ein Hochschulzugangszeugnis, las nach den „Bewertungsvorschlägen“ der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen eine fachgebundene Studienbefähigung verleiht, erwerben sie die allgemeine Hochschulreife durch den vollständigen Besuch eines mindestens einjährigen Sonderlehrgangs und Bestehen der Abschlussprüfung.

7.1.2.     Besitzen sie ein Hochschulzugangszeugnis, las nach den „Bewertungsvorschlägen“ der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen die Befähigung zum Studium aller Fachrichtungen verleiht, erwerben sie die allgemeine Hochschulreife durch Besuch eines mindestens einjährigen Sonderlehrgangs und Bestehen der Abschlussprüfung, in leistungsmäßig begründeten Fällen durch Ablegung einer Bestätigungsprüfung ohne Besuch oder vollständigen Besuch eines Sonderlehrgangs.

7.2.     Aussiedler ohne Hochschulzugangszeugnis des Herkunftslandes, die jedoch im Herkunftsland die Berechtigung zum Eintritt in die letzte Jahresklasse einer zur Studienbefähigung führenden Schule erlangt haben, erwerben durch den vollständigen Besuch eines mindestens einjährigen Sonderlehrgangs und Bestehen einer erweiterten Abschlussprüfung die allgemeine Hochschulreife, Ziffer 7.3 bleibt unberührt.

7.3.      Für Aussiedler aus der Sowjetunion, die im Herkunftsland den Abschluss der vollen Mittelschule (10./11. Klasse) oder einer zur Studienberechtigung führenden Fachmittelschule erhalten haben und nicht die Voraussetzungen gemäß Ziffer 6.3.4 erfüllen, gilt in Abweichung von den Ziffern 6.3.2, 6.3.3, 7.1 und 7.2 folgendes:

7.3.1.      Der Erwerb der allgemeinen Hochschulreife setzt den Besuch eines zweijährigen Sonderlehrgangs und das Bestehen einer erweiterten Abschlussprüfung voraus.

7.3.2.      In leistungsmäßig begründeten Fällen kann die erweiterte Abschlussprüfung ohne vollständigen Besuch eines zweijährigen Sonderlehrgangs – jedoch frühestens nach einem Jahr (zum Beispiel durch vorzeitiges Aufrücken innerhalb des Sonderlehrgangs) – abgelegt werden.

7.3.3.      Mit der Versetzung bzw. dem Vorrücken in das zweite Jahr des Sonderlehrgangs wird die Befähigung zum Studium an einer Fachhochschule festgestellt; darüber hinaus eröffnet sie den Zugang zu Berufen, die das Abitur- oder Reifezeugnis, jedoch kein Hochschulstudium voraussetzen.

7.4.      Für den Besuch des Sonderlehrgangs gemäß Ziffer 7.1, 7.2 und 7.3 sind Deutschkenntnisse erforderlich, die eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht gewährleisten.

7.5.     Für den Sonderlehrgang gemäß Ziffer 7.1 gilt hinsichtlich des Unterrichts und der Prüfung folgendes:

7.5.1.     Katalog der Unterrichtsfächer:

a)
Deutsch
9 Wochenstunden (+3 Wochenstunden Förderunterricht)
b)
Gemeinschaftskunde (Geschichte/Erdkunde/Sozialkunde)
6 Wochenstunden
c)
Wahlpflichtfach I (Fremdsprache oder Mathematik oder Naturwissenschaften, vergleiche Ziffer 7.6.1)
6 Wochenstunden
d)
Wahlpflichtfach II (Ein weiteres wissenschaftliches Fach aus dem Fächerkanon der gymnasialen Oberstufe)
3 Wochenstunden
e)
Religionsunterricht bzw. Ethik
(Es gelten die Bestimmungen des Landes Sachsen.)

Bei der Einrichtung der Sonderlehrgänge trifft das jeweilige Land die Auswahl aus dem möglichen Angebot unter c und d nach eigenem Ermessen. Neben den Unterrichtsfächern können Arbeitsgemeinschaften in der Sprache des Herkunftslandes, in Latein (mit dem Ziel des Latinums), in Sport sowie im musischen Bereich angeboten werden.

7.5.2.     Abschlussprüfung

7.5.2.1.      In allen Pflichtfächern/Wahlpflichtfächern werden vom Prüfungsausschuss unter besonderer Berücksichtigung der im zweiten Halbjahr erbrachten Leistungen Vorzensuren festgesetzt.

7.5.2.2.      Fächer der schriftlichen Prüfung sind Deutsch und das Wahlpflichtfach I.

7.5.2.3.      Jedes Pflichtfach/Wahlpflichtfach und jeder Teilbereich der Gemeinschaftskunde können Gegenstand der mündlichen Prüfung sein. Eine mündliche Prüfung ist durchzuführen,

  • wenn in einem schriftlichen Fach die Vorzensur und die Zensur der schriftlichen Prüfung voneinander abweichen,
  • wenn der Prüfling es wünscht.

7.5.3.     Bestätigungsprüfung

7.5.3.1.      Die Zulassung kann von einem Kolloquium vor dem Prüfungsausschuss abhängig gemacht werden, in dem der Bewerber nachweist, dass von ihm Prüfungsleistungen erwartet werden können, die dem Leistungsstand eines Bewerbers nach vollständigem Besuch des Sonderlehrgangs gleichwertig sind.

7.5.3.2.      Fächer der schriftlichen Prüfung sind Deutsch und das Wahlpflichtfach I.

7.5.3.3.     Gegenstand der mündlichen Prüfung sind die Pflichtfächer/Wahlpflichtfächer gemäß Ziffer 7.5.1.

7.5.4.      Für das Bestehen der Abschlussprüfung und der Bestätigungsprüfung gelten die Bestimmungen der Reifeprüfungsordnung für Gymnasien, deren Reifezeugnisse durch einen Beschluss der Kultusministerkonferenz von den Ländern gegenseitig anerkannt werden.

7.5.5.      Mit Bestehen der Abschlussprüfung gemäß Ziffer 7.5.2 bzw. der Bestätigungsprüfung gemäß Ziffer 6.5.3 ist der Nachweis der allgemeinen Hochschulreife erbracht.

7.6.     Für den Sonderlehrgang gemäß Ziffer 7.2 gilt hinsichtlich des Unterrichts und der Prüfung folgendes:

7.6.1.     Katalog der Unterrichtsfächer:

a)
Deutsch
9 Wochenstunden (+3 Wochenstunden Förderunterricht)
b)
Gemeinschaftskunde (Geschichte/Erdkunde/Sozialkunde)
6 Wochenstunden
c)
Fremdsprache (Russisch oder Englisch oder Französisch oder Latein), Mathematik, Naturwissenschaft (Physik oder Chemie oder Biologie)
13 Wochenstunden
d)
Religionsunterricht bzw. Ethik
(Es gelten die Bestimmungen des Landes Sachsen.)

Außerdem können Arbeitsgemeinschaften angeboten werden in der Sprache des Herkunftslandes und in musisch-technischen Fächern.

7.6.2.     Der Lehrgang endet mit einer erweiterten Abschlussprüfung. Durch Erweiterung der Abschlussprüfung wird der Tatsache Rechnung getragen, dass diese Aussiedler im Herkunftsland noch kein Hochschulzugangszeugnis erworben haben.

7.6.2.1.     In allen Pflichtfächern werden vom Prüfungsausschuss unter besonderer Berücksichtigung der im zweiten Halbjahr erbrachten Leistungen Vorzensuren festgesetzt.

7.6.2.2.     Fächer der schriftlichen Prüfung sind Deutsch, Fremdsprache und Mathematik.

7.6.2.3.     Jedes Unterrichtsfach kann Gegenstand der mündlichen Prüfung sein. Eine mündliche Prüfung ist durchzuführen,

  • wenn in einem schriftlichen Fach die Vorzensur und die Zensur der schriftlichen Prüfung voneinander abweichen,
  • wenn der Prüfling es wünscht.

7.6.2.4.      Für das Bestehen der erweiterten Abschlussprüfung gelten die Bestimmungen der Reifeprüfungsordnung bzw. Abiturprüfungsordnung für Gymnasien, deren Zeugnisse durch einen Beschluss der Kultusministerkonferenz von den Ländern gegenseitig anerkannt werden.

7.6.3.     Mit Bestehen der erweiterten Abschlussprüfung gemäß Ziffer 7.6.2 ist der Nachweis der allgemeinen Hochschulreife erbracht.

7.6.4.     Die Schulträger entscheiden eigenverantwortlich über den Ort der Durchführung der Sonderlehrgänge.

7.7.      Für den Sonderlehrgang gemäß Ziffer 7.3 gilt hinsichtlich des Unterrichts und der Prüfung folgendes:

7.7.1.      Katalog der Unterrichtsfächer:

a)
Deutsch
9 Wochenstunden (+3 Wochenstunden Förderunterricht)
b)
Gemeinschaftskunde (Geschichte/Erdkunde/Sozialkunde)
6 Wochenstunden
c)
Fremdsprache (Englisch oder Französisch oder Latein), Mathematik, Naturwissenschaft (Physik oder Chemie oder Biologie)
13 Wochenstunden
d)
Religionsunterricht bzw. Ethik
(Es gelten die Bestimmungen des Landes Sachsen)

 

Außerdem können Arbeitsgemeinschaften angeboten werden in der Sprache des Herkunftslandes und in musisch-technischen Fächern.

7.7.2.     Der Lehrgang endet mit einer erweiterten Abschlussprüfung. Durch Erweiterung der Abschlussprüfung wird der Tatsache Rechnung getragen, dass diese Aussiedler im Herkunftsland bereits nach der 10. Jahrgangsklasse ein Hochschulzugangszeugnis erworben haben.

7.7.2.1.      In allen Pflichtfächern werden vom Prüfungsausschuss Vorzensuren festgesetzt.

7.7.2.2.      Fächer der schriftlichen Prüfung sind:

Deutsch, Fremdsprache, Mathematik

7.7.2.3.      Jedes Unterrichtsfach kann Gegenstand der mündlichen Prüfung sein. Eine mündliche Prüfung ist durchzuführen,

  • wenn in einem schriftlichen Fach die Vorzensuren und die Zensur der schriftlichen Prüfung voneinander abweichen,
  • wenn der Prüfling es wünscht.

7.7.2.4.      Für das Bestehen der erweiterten Abschlussprüfung gelten die Bestimmungen der Reifeprüfungsordnung bzw. Abiturprüfungsordnung für Gymnasien, deren Zeugnisse durch einen Beschluss der Kultusministerkonferenz von den Ländern gegenseitig anerkannt werden. 2

7.7.3.      Mit Bestehen der erweiterten Abschlussprüfung gemäß Ziffer 7.7.2 ist der Nachweis der allgemeinen Hochschulreife erbracht.

7.8.      Bei der Errichtung von Sonderlehrgängen ist es den Schulverwaltungen freigestellt, die Aussiedler gemäß Ziffer 7.1 und 7.2 in Kursen bzw. Klassen zusammenzufassen oder getrennt zu unterrichten.

7.9.      Die gemäß Ziffer 7.5.5, 7.7.3 erworbene allgemeine Hochschulreife befähigt zum Studium an den Hochschulen in der Bundesrepublik.

III.    Schlussbestimmungen

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Nowak
Staatssekretär