Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Familie
zum Verbot der Verwendung von Fleisch, Fleischerzeugnissen und Speiseabfällen zur Verfütterung an Wildklauentiere

Vom 2. Dezember 1993

Zur Vorbeuge und Bekämpfung der Schweinepest wird wegen der gegenwärtigen Seuchensituation Folgendes bekannt gemacht.

  1. Die Verwendung von Fleisch von Schweinen, Fleischerzeugnissen, Schlachthofabfällen und Speiseabfällen aus gewerblichen Schlachtungen und Hausschlachtungen, Gaststätten, Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung und privaten Haushalten für das Anlegen von Kirrungen und Luderplätzen ist nicht zulässig (§ 24 a der Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung) vom 23. April 1982 (BGBl. I S. 503), zuletzt geändert durch Verordnung zur Bereinigung tierseuchenrechtlicher Vorschriften vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1551) sowie § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen (TierKBG) vom 2. September 1975 (BGBl. I S. 2313, 2610).
  2. Für das Legen von Kunstfährten bei der Vorbereitung von Jagdhunden auf die Schweißprüfung darf Blut von Schweinen oder Blutmischungen, die Blut von Schweinen enthalten, nicht verwendet werden (§ 6 Abs. 1 TierKBG).
  3. Der Aufbruch von erlegtem Schwarzwild ist unschädlich zu beseitigen, das heißt in geeigneter Weise der Tierkörperbeseitigungsanlage zuzuführen oder am Aufbruchort zu vergraben – Bedeckung mit einer mindestens 50 cm starken Erdschicht, gemessen vom Rande der Grube – (§ 5 TierKBG).

Verstöße gegen die genannten Bestimmungen können durch die zuständigen Veterinärbehörden als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.

Dresden, den 2. Dezember 1993

Sächsisches Staatsministerium
für Soziales, Gesundheit und Familie
Prof. Dr. Bach
Abteilungsleiter